Syrischer Rechtsgelehrter setzt sich mit verschiedenen Themen auseinander, zum Beispiel: Dürfen Muslime Lieder hören? Was ist mit einem Muslim, der das Gebet vernachlässigt? Dürfen Muslime Kreditkarten wie VISA und American Express benutzen? Warum erwähnt der Koran die Tötung von Apostaten nicht? u.v.m.
(Institut für Islamfragen, dh, 29.03.2004) Der syrische Scheich Dr. Wahba al-Zuhayli, ein in seiner Heimat bedeutender Rechtsgelehrter, hat mehrere Fatawa (Rechtsgutachten) erlassen, die hier dokumentiert werden:
Frage:
„Mein Sohn studiert in Japan. Darf er dort weißes oder rotes Fleisch essen?“
Antwort:
„Die Japaner sind meist Buddisten. Infolgedessen darf Ihr Sohn dort weder Hähnchenfleisch noch Rindfleisch essen. Er kann aber Fisch essen, weil man einen Fisch nicht schlachten muss.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa5.htm
Frage:
„Ist Elfenbein aus islamischer Sicht rein oder unrein?“
Antwort:
„Nach den Rechtsschulen von al-Shafi’i und Ibn Hanbal ist es unrein. Nach den Rechtsschulen von Hanafi und Malik ist es rein.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa9.htm
Frage:
„Darf man als Muslim Lieder hören? Manche meinen, man darf das tun, andere meinen, man darf nicht?“
Antwort:
„Alle vier Rechtsschulen des Islam verbieten das Hören von Liedern. Nur in folgenden Fällen darf man es tun: Auf Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Nationalfeiern. Dazu darf man Lieder hören als Teil der seelischen Erholung.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p13.htm
Frage:
„Darf ein Mann einer fremden Frau die Hand schütteln?“
Antwort:
„In der Überlieferung verbietet Allahs Prophet das Händeschütteln mit einer fremden Frau.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p13.htm
Frage:
„Inwieweit darf ein Mann mit seiner Frau sexuellen Umgang haben, wenn sie ihre Periode hat?“
Antwort:
„Al-Djama’a (dh. die Prophetengefährten), Al-Djumhur (dh. die Mehrheit der sunnitischen Rechtsschulen) und al-Shari’ia (dh. das islamische Recht) erlauben den Kuss und ähnliches. Die Rechtsschule von Ibn Hanbal erlaubt dem Mann unbeschränkten sexuellen Umgang ausgenommen den Geschlechtsverkehr.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p13.htm
Frage:
„Es gibt elektrische Geräte, die Insekten töten. Die Insekten sterben, wenn sie in diesen Geräten landen. Darf man sie aus islamischer Sicht dann noch “ [Anmerkung: Der Islam verbietet den Verzehr von Aas.]
Antwort:
„Wenn die Tötung infolge eines elektrischen Schocks erfolgt, darf man die Insekten nicht mehr verzehren. Wenn die Tötung dagegen als Folge einer chemischen Vergiftung auftritt, darf man sie verwenden.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p17.htm
Frage:
„Macht der Verzehr von Kamelfleisch die rituelle Waschung (vor dem Gebet) ungültig?“
Antwort:
„Nach der Rechtsschule von Ibn Hanbal wird die rituelle Waschung durch den Verzehr von Kamelfleisch ungültig gemacht.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p17.htm
Frage:
„Wenn ein Mann zu seiner Ehefrau etwas sagt wie: ‚Heirate doch einen Hund!‘ oder ‚Heirate doch einen Esel!‘ Gilt die Ehefrau in diesem Fall als verstoßen?“
Antwort:
„Dies sind Schimpfwörter. Sie gilt nicht als verstoßen.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p17.htm
Frage:
„Wie beurteilt der Islam einen Muslim, der das Gebet vernachlässt, aber später doch wieder betet?“
Antwort:
„Jemand, der das Gebet aus Faulheit und Vernachlässigung verlässt, gilt in der Rechtsschule von al-Djumhur als Abtrünniger. Er muss getötet werden. Nach der Rechtsschule von Abu Hanifa darf er nicht getötet, sondern muß inhaftiert und geschlagen werden, bis er Buße tut und wieder betet.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p17.htm
[Anmerkung: Das rituelle Gebet zu vernachlässigen gilt im Islam als eine der schwersten Sünden überhaupt.]
Frage:
„Darf man die Geldkarten von ‚Visa‘ und ‚American Express‘ benutzen?“
Antwort:
„Nein. Dies ist islamisch gesehen nicht erlaubt.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p17.htm
Frage:
„Stimmt es, daß ein Ehepartner/in der/die den Islam oder Allah aus Versehen beschimpt, als geschieden gilt und den Ehevertrag neu schließen muss?“
Antwort:
„Nach der Rechtsschule von al-Shafi’i und Ibn Hanbal muss man erneut heiraten, wenn man so etwas tut. Dazu muss man seinen Glaube an den Islam neu bestätigen. Der ‚Abtrünnige‘ muss sein Glaubensbekenntnis in Öffentlichkeit wiederholen.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p17.htm
Frage:
„In einem vorigen Fatwa von Ihnen habe ich gelesen, daß eine Person, die den Islam beschimpft, als Abtrünniger gilt. Infolgedessen muss seine Frau von ihm geschieden werden. Mein Vater beschimpft den Islam und Allah. Muss meine Mutter sich von ihm scheiden lassen?“ [Kommenatr: Die Ehe einer Muslimin mit einem Abtrünnigen, also einem Nichtmuslim wird automatisch geschieden.]
Antwort:
„Nach der Rechtsschule von al-Shafi’i muss sie das tun.“
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p21.htm
Frage:
„Muss eine Person, die den Islam velässt, ohne gegen den Islam in irgendeiner Form zu kämpfen, getötet werden? Wie ist es, wenn ein früherer Jude oder Christ den Islam verlässt und weiter unter Muslimen in Frieden leben möchte – muss dieser auch getötet werden?“ [Kommentar: Die Sharia schreibt die Tötung jedes Apostaten vor, auch wenn sie vor Gericht nur in den seltensten Fällen verhandelt werden dürfte.]
Antwort:
„Wenn der Abgefallene seinen Abfall öffentlich äußert, muss er getötet werden. Wenn er aber seinen Abfall nicht zum Ausdruck bringt, wird er in diesem Fall von Allah bestraft.“ [nicht von Menschen]
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p21.htm
Frage:
„Wieso erwähnt der Koran nicht die Bestrafung (die Tötung) des Abgefallenen vom Islam, obwohl diese sehr wichtig ist?“
Antwort:
„Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Koran, der Überlieferung und der ‚Sunna‘ (der Lebensweise Muhammads und seinen Entscheidungen). Aus allen diesen Quellen dürfen die Strafen des Schari’a abgeleitet werden.“ [Kommentar: Die Überlieferung berichtet, daß Muhammad die Tötung eines Abgefallenen befohlenen habe.]
Quelle: www.zuhayli.com/fatawa_p21.htm