Verschiedene Fatawa

Institut für Islamfragen

Wie soll ein Mann sich verhalten, wenn seine Eltern seine Braut wegen ihres Gesichtsschleiers ablehnen? – Wie lautet der Koranvers des Schwertes? – Wie viele Frauen hatte Muhammad? – Ist eine Eheanbahnung im Internet erlaubt? – Darf ein Mann die Farbe rot tragen? – Wer gilt im Islam als Gottloser? – Wie ist jemand zu beurteilen, der das Pflichtgebet verweigert?

Unser Redakteur Daniel Hecker hat einige aktuelle Fatawa (islamische Rechtsgutachten) aus dem Internet zusammengestellt, aus dem Arabischen ins Deutsche übersetzt und zum Teil mit Kommentaren versehen:

Das erste Fatwa stammt vom „Rechtsgutachterrat“ unter Führung von Dr. Abdul-Lah al-Raqih und behandelt die Frage, was ein Mann tun soll, dessen Eltern seine Braut wegen ihrer Gesichtsverschleierung (arab. niqab) ablehnen, sie dürfe nur ein Kopftuch tragen. Darauf antwortete der Rat:

„Allahs Prophet befahl uns, Allah mehr als die Menschen zu fürchten (nach der Überlieferung von Ahmad Ibn Hanbal). Deshalb müssen Sie in dieser Angelegenheit Ihren Eltern nicht gehorchen. Ein Muslim muss zwar eigentlich seinen Eltern gehorchen, aber wenn ihre Wünsche gegen die Lehren des Islam sind, darf man ihnen widersprechen. Heiraten Sie diese Frau und verstoßen Sie gegen das, was Ihre Eltern sagen. Mit der Zeit werden sie sich an die Gesichtsverschleierung gewöhnen“.

Quelle: www.islamweb.net/php/php_arabic/ShowFatwa.php

Das zweite Fatwa stammt aus der gleichen Quelle und behandelt die Frage, was ein Koranvers namens „Vers des Schwertes“ (arab. ayatul-saif) besage, der in einem Buch mit dem Titel „Die Aufhebende und die Aufgehobene“ behandelt wird (muslimische Theologen vertreten die Auffassung, dass einige Koranverse andere aufheben, also „abrogieren“). Darauf antwortete der Rat:

„Es ist der fünfte Vers in Sure at-Tauba (Sure 9,5). Er lautet: ‚Wenn die heiligen Monate, in welchen jeder Kampf verboten ist, verflossen sind, dann tötet die Götzendiener, wo ihr sie auch finden mögt oder nehmt sie gefangen oder belagert sie und lauert ihnen auf allen Wegen auf.‘ Allah ist allwissend und weise!“

Quelle: www.islamweb.net/php/php_arabic/ShowFatwa.php

Im Koran gibt es viele Verse, deren Inhalt anderen Versen widerspicht. Muslimische Gelehrte erklären diese Widersprüche im Koran anhand der These von der „Aufhebung“ (Abrogation): Einige Koranverse sollen demnach andere Koranverse – die einen dem widersprechenden Inhalt haben – aufheben. Infolgedessen soll der Koran keine Widersprüche beinhalten, weil die aufhebenden Koranverse als endgültig betrachtet werden. Es gibt aber keine verbindlichen Verzeichnisse der „aufhebenden“ und „aufgehobenen Verse“ und keine Einigkeit unter muslimischen Theologen darüber, welche Verse zu welcher Kategorie gehören.

Das dritte Fatwa, herausgegeben von einem schiitischen Theologen, behandelt die Frage, wie viele Frauen Allahs Prophet, also Muhammad, hatte. Darauf antwortet der schiitische Gelehrte:

„Anhand der Aussagen der Imame (Führer der religiösen Gemeinschaft der Muslime, IfI) der ‚ahl -ul bait‘ (der Leute, die zum ‚Haus‘ des Propheten Muhammads gehören, IfI) hatte Allahs Prophet 15 Frauen. Mit 13 von ihnen hat er die Ehe vollzogen. Mit den anderen beiden vollzog er die Ehe nicht. Zudem hatte er zwei Konkubinen“.

Quelle: www.islam4u.com/almojib/2/27/2.27.1.htm

Die Beantwortung der Frage nach der Anzahl der Frauen Mohammads zeigt den Unterschied zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen in der Geschichtsschreibung. Während die Schiiten 15 Frauen annehmen, sprechen die Sunniten von 9 bis 11 Ehefrauen Muhammads.
Das vierte Fatwa stammt von Scheich Dr. Abdul Karim Bin Abdullah al-Khadir, einem Dozenten für die Sunna, der überlieferten Gewohnheiten Muhammads und antwortet auf die Frage, ob eine Eheanbahnung im Internet erlaubt sei. Der Dozent antwortet darauf:

„Kontakte zu fremden Männern im Internet zu haben, ist eine Ursache für den Sittenverfall. Es ist ratsam für eine Frau, weder Kontakte mit fremden Männern zu haben noch mit diesen zu sprechen, es sei denn, es ist unbedingt nötig; zum Beispiel wegen einer medizinischen Bahandlung. Die Kontakte zwischen Männern und Frauen im Internet sind ein Tor zur Sünde. Wenn die Frau versucht, im Internet einen Ehemann zu finden, muss sie wissen, dass Allah für sie einen guten Ehemann finden kann (ohne das Internet). Lassen Sie die Technik sein und fürchten Sie Allah.“

Quelle: alsaha.fares.net/sahat

Aus der gleichen Quelle wie das vorige Fatwa stammt das nächste, in dem die Frage behandelt wird, ob ein Mann die Farbe rot tragen dürfe. Darauf ergeht die Antwort:

„Die Farbe rot in Reinform ist für Männer verboten. Abu Dawud und al-Tirmidhi (zwei Überlieferungssammler, IfI) berichteten: ‚Ein Mann ging am Propheten Muhammad vorbei und hatte zwei rote Gewänder an. Er grüßte den Propheten. Der Prophet grüßte ihn jedoch nicht‘“.

Quelle: alsaha.fares.net/sahat

Das sechste Fatwa stammt von einem anonymen Gelehrten. Es behandelt die Frage, wer im islam als Gottloser gelte. Darauf ergeht die Antwort:

„Es gibt verschiedene Gruppen von Gottlosen. Dazu gehören u.a.: Der geborene Gottlose: Er ist weder als Muslim geboren, noch ist er Muslim geworden. Der abgefallene Gottlose: Er ist Muslim geworden, danach aber vom Islam abgefallen. Die Gottlosen sind in zwei Gruppen einzuteilen: diejenigen, die schmutzig (unrein) sind und diejenigen, die rein sind. Dazu gehören: Das Volk der Schrift, d.h. Juden, Christen und Sabäer. Einige muslimische Gelehrte betrachten auch diese Gruppen als unrein, andere sehen sie als rein an. Die Polytheisten. Alle muslimischen Autoritäten (‚ulama‘) bezeichnen sie als unrein.“

Quelle: www.islam4u.com/almojib/2/27/2.27.1.htm

Das siebte Fatwa, das wiederum von einem anonymen Gelehrten stammt, behandelt die Frage, wie jemansd zu beurteilen wäre, der das Pflichtgebet (arab. salat) vernachlässigt. Darauf wird geantwortet:

„Nach den Aussagen von Koran und ‚Sunna‘ (der islamischen Überlieferung, IfI) gilt solch ein Mensch als Gottloser, der die Gemeinschaft (der Muslime) verlassen hat (s. Sure 9,11). Der Prophet sagte: ‚Was einen Muslim von einem Gottlosen unterscheidet, ist das Gebet‘“.

Quelle: www.al3sjad.com/As7ab/index.php

Das rituelle Gebet gilt im Islam als eine Pflicht, die verrichtet werden muss. Nur der muslimische Gläubige darf das rituelle Gebet sprechen. Im Gegensatz dazu gilt das Gebet im Christentum als ein Vorrecht, das jeder in Anspruch nehmen darf, der sich an Gott wenden möchte.

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.