Fatwas (oder eigentlich im Plural: Fatawa) sind Rechtsgutachten islamischer Gelehrter. Diese Gelehrten erläutern durch eine schriftliche Beurteilung einer bestimmten Frage des islamischen Rechts ihre persönliche Einschätzung. Fatwas werden in eigener Sache oder im Auftrag einer Institution oder eines Herrschers erlassen.
Die Frage, die an den Gelehrten herangetragen wird, entspringt in der Regel dem Wunsch, in einer für den Fragenden zweifelhaften Angelegenheit von einer theologischen Autorität zu erfahren, was die Aussage des Koran, der islamischen Überlieferung (der Berichte über Muhammads Entscheidungen in bestimmten Fragen) oder, allgemeiner, der Sharia (des islamischen Gesetzes) zu dieser Frage ist, bzw. ob es in diesem Bereich eine verbindliche Handlungsanweisung für den gläubigen Muslim gibt.
Der Erteiler eines solchen Rechtsgutachtens ist der Mufti, der nach seinem besten theologischen Wissen nach den Richtlinien seiner Rechtsschule, der er angehört, die Frage beantwortet. Meist geschieht dies, indem er ein Verbot für die beabsichtigte Handlung ausspricht oder aber deren Unbedenklichkeit erklärt und damit die Erlaubnis dazu erteilt. Es gibt keine vorgeschriebene Ausbildung für einen Mufti noch hat er in der Regel ein offizielles Amt inne. Der Mufti muß aber muslimischen Glaubens und ein Mann von gutem Ruf sein, sowie Kenntnisse des islamischen Rechts besitzen, um das vorgetragene Problem abwägen zu können. Auch eine Frau kann das Amt eines Muftis ausüben, während ihr das Richteramt nach dem islamischen Gesetz verwehrt bleibt.
In der Theorie waren Muftis unabhängig und nur ihrer Kenntnis des islamischen Rechts sowie ihrer Beurteilung der vorgelegten Frage nach bestem Wissen und Gewissen verpflichtet, in der Praxis wurden Muftis auch von Herrschern mit offiziellen Ämtern ausgestattet, entlohnt und je nach Präferenz ein- und abgesetzt. Daher waren und sind sie nicht selten das offizielle theologische Sprachrohr einer theologischen Hochschule oder Regierung gewesen. Berühmnte Muftis haben ihre Auskünfte – seien die Fragen nun alle tatsächlich an sie herangetragen oder z. T. nur als fiktive Beispiele zitiert worden – in Sammelwerken veröffentlicht und damit vielkonsultierte Nachschlagewerke für strittige Fragen geschaffen.
Muftis besaßen in der Geschichte teilweise große Autorität, obwohl ihre Auskünfte im sunnitischen Islam keinerlei Rechtsverbindlichkeit besitzen. Diese im Grunde private Meinungsäußerung eines Gelehrten, die natürlich durch seine Bekanntheit, sein Ansehen oder ein von ihm bekleidetes Amt zusätzliches Gewicht erhalten kann, ist also für niemand verpflichtend. Niemand, der eine solche Auskunft begehrt hat (die heute vielfach auch im Internet online abgefragt werden kann), muß der betreffenden Antwort Folge leisten. Er kann jederzeit von anderer Stelle eine anderslautende Fatwa anfordern und sich nach dieser zweiten Auskunft oder nach keiner der beiden in seiner Handlungsweise ausrichten. Im schiitischen Islam allerdings sind Fatwas rechtsverbindlich; man muß ihnen Folge leisten. Daher hatte die Ende der 1980er Jahre erlassene Fatwa Ayatollah Khomeinis – vom höchsten schiitischen Gelehrten, Khomeini, verkündet – gegen den in Großbritannien geborenen muslimischen Schriftsteller Salman Rushdie gesetzesähnlichen Charakter.
Die Institution des Rechtsgutachtens hat es ermöglicht, dass auf diese Weise auch zeitgenössische Fragen beantwortet werden können, die nicht in den normativen Rechtstexten der islamischen Frühzeit aufgegriffen worden sind. Daher verwundert es nicht, dass insbesondere Saudi-Arabien, dessen Theologen eine besonders rigide Form des Islam, den Wahhabismus, propagieren, mit zahlreichen Fatwas an die Öffentlichkeit treten.
Bedeutende islamische Rechtsgelehrte
Im Vorfeld ist auf die Bedeutung der Dozenten der Kairoer al-Azhar-Universität für den sunnitischen Islam hinzuweisen. Die Fatwas der Dozenten der al-Azhar und insbesondere der Vorsitzenden des Rechtsgutachterrates (arab. dar al-ifta) genießen bei Sunniten besondere Beachtung, die in ihrer Tragweite am ehesten den offiziellen Verlautbarungen der christlichen Kirchen gleicht, obwohl auch die Fatwas der al-Azhar keine Rechtsverbindlichkeit besitzen, sondern letztlich Privatäußerungen des betreffenden Gelehrten darstellen.
- Ramadan Sayyed al-Buti: Bedeutender und sehr einflußreicher zeitgenössischer syrischer Rechtsgelehrter
- Dr. Muhammad Sayyed Ahmad al-Masir: Dozent für Islamische Kultur der al-Azhar Universität Kairo/Ägpyten
- Dr. Su’ad al-Saleh: Dozentin für Islamisches Recht an der Universität al-Azhar, Kairo/Ägypten
- Muhammad Bin Saleh al-`Uthaimin: In Saudi-Arabien sehr einflußreicher sunnitischer Theologe, früherer Dozent und Imam, Autor des Buches »Fragen, die die islamische Frau interessieren« (2000 o.O.)
- Scheich Abdul Aziz Bin Baz: Langjähriger saudischer Chef-Rechtsgutachter mit sehr großem Einfluß im sunnitischen Islam
- Dr. Ali Djum’a Muhammad: Vorsitzender des Rechtsgutachterrates der Universität al-Azhar Kairo/Ägypten
- Scheich ‚Atiya Sakr: Ehemaliger Vorsitzender des Rechtsgutachterrates der Universität al-Azhar Kairo/Ägypten