Seitens des Mannes verbietet das islamische Recht eine fünfte gleichzeitige Eheschließung (die Ehe mit bis zu vier Frauen ist nach Meinung der Mehrzahl muslimischer Theologen nach Sure 4,3 erlaubt). Für die Frau ist eine zweite gleichzeitige Eheschließung untersagt. Für Mann und Frau gilt eine zu enge Verwandtschaft als Ehehindernis (Mutter/Vater, Schwester/Bruder, Tochter/Sohn, Milchgeschwister1), während die Ehe zwischen Cousin und Cousine traditionell als ideale Verbindung gilt. Untersagt ist der Frau auch eine Neuvermählung während ihrer drei- bis viermonatigen „Wartezeit“ (arab. `idda) nach einer Scheidung oder ihrer Verwitwung, in der sich herausstellen soll, ob eine Schwangerschaft besteht und der Mann nach einer Scheidung unterhaltspflichtig ist.
Viele Theologen sind darüber hinaus der Auffassung, daß eine „Überlegenheit“ der Frau gegenüber ihrem Mann hinsichtlich ihrer Religion, ihrer familiären Herkunft, ihrer Ausbildung und ihres Berufes, ihres Charakters oder ihres Vermögens nachteilig und daher ein Ehehindernis ist. Die Überlegenheit in der Religion hieße, daß die Ehefrau Muslimin ist, der Mann aber Nichtmuslim (Christ oder Jude). Ein muslimischer Mann darf nach islamischem Recht zwar eine Jüdin oder Christin (eine «Schriftbesitzerin», an die eine Offenbarung ergangen ist) heiraten, aber keine Muslimin einen Nichtmuslim. Die gemeinsamen Kinder würden andernfalls nicht als Muslime aufwachsen können und die Gemeinschaft der Muslime (arab. umma) würde verkleinert, wenn der nichtmuslimische Mann die Religion der Familie vorgeben würde. Kinder aus einer gemischtreligiösen Ehe sind immer Muslime und können auch im Erwachsenenalter den Islam nicht verlassen.
Alle Kinder, die von der selben Amme ernährt werden, sind Milchgeschwister. ↩