Fatwa zur Zwischenheirat mit einem Scheinehemann zur Legalisierung der Wiederaufnahme einer Ehe

Institut für Islamfragen

Ist es legal, den „Zwischenehemann“ zu beschimpfen?

Von Dr. Ali Jum’a, dem offiziellen Rechtsgutachter Ägyptens

(Institut für Islamfragen, dh, 14.06.2005)

Frage:

„Darf man (aus islamischer Sicht) einen ‚Muhallil‘ bestrafen, der dabei helfen möchte, die Ehekrise einer Familie zu lösen – (er heiratet eine von ihrem Ehemann verstoßene Frau in einer ‚Zwischenheirat‘ und verstößt seine ‚Frau‘ gleich wieder, weil nur dann sie ihr ehemaliger Ehemann erneut heiraten darf) – darf man den ‚Muhallil‘ einen ‚ausgeliehenen Bock‘ nennen?“

Antwort:

Ali Jum’a bezeichnet solche Zwischen-Eheschließung als illegal, weil das Ehepaar keinen ehlichen Verkehr miteinander hat und das stehe im Gegensatz zum Koran:

„Warum soll man sich in etwas einmischen, das illegal ist? Der ‚ausgeliehene Bock‘ ist der Mann, der eine verstoßene Muslima heiratet, um sie (gleich) wieder zu verstoßen, ohne mit ihr zu verkehren, so daß sie ihren ehemaligen Ehemann wieder heiraten darf (Koran 2,23). Das Wort ‚tankah‘, das in Koran in Sure 2,23 vorkommt, bedeutet ‚Geschlechtsverkehr haben‘. Die Überlieferung bestätigt diese Tatsache (dass zu einer Ehe der Verkehr gehört). Allahs Prophet sagte, die verstoßene Frau muss zunächst mit einem anderen Ehemann Verkehr haben (bevor sie von ihrem ersten Ehemann wiedergeheiratet werden kann). Wenn sie danach von ihrem ‚Zwischenehemann‘ verstoßen wird, darf sie ihren ehemaligen Ehemann wieder heiraten … Falls ihr (zweiter) Ehemann stirbt, ohne vorher mit ihr verkehrt zu haben, muss sie einen anderen Mann heiraten und mit ihm Geschlechtverkehr haben. Erst wenn sie von ihm getrennt wird, darf sie ihnen vorigen Ehemann heiraten.“

Quelle: www.alkhaleej.ae/articles/show_article.cfm

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.