Eine muslimische Ehe endet mit dem Tod eines Ehepartners, mit der Scheidung oder dem Abfall des Ehemannes vom Islam. Der Abfall der Frau Ehefrau bzw. ihre Konversion zum Juden- oder Christentum bedingen nach überwiegender Meinung muslimischer Theologen nicht das Ende der Ehe, da ein muslimischer Mann mit einer „Schriftbesitzerin“ (Jüden oder Christin) verheiratet sein darf. Nur der Iran verlangt für die Eheschließung mit einer nichtmuslimischen Frau auch deren offizielle Konversion zum Islam und bei deren Abfall die Scheidung. Kinder aus einer gemischtreligiösen Ehe sind rechtlich immer Muslime und müssen auch als solche erzogen werden. Eine Nichtmuslimin kann im Todesfall ihren muslimischen Ehemann nicht beerben, da dies nach der Scharia ausgeschlossen ist.
Eine Scheidung können nach islamischem Recht grundsätzlich beide Ehepartner erwirken, jedoch unter verschiedenen Voraussetzungen. In einigen Ländern ist es für Frauen de facto sehr schwer, eine Scheidung durchzusetzen. Sie muß dafür immer ein Gerichtsverfahren anstrengen und Beweise für eine Verfehlung des Mannes erbringen (z.B. echte Mißhandlungen oder der nichterbrachte Lebensunterhalt für die Familie, ein längerer Gefängnisaufenthalt u.ä.).
Traditionell braucht der Ehemann zur endgültigen Scheidung nur dreimal eine Formel aussprechen („Ich verstoße dich!“), dann gilt die Ehe als aufgelöst. Heute haben zahlreiche Länder die Scheidung für den Mann erschwert und machen z.B. einen oder mehrere gerichtliche Versöhnungsversuche zur Auflage vor der Ausstellung einer Scheidungsurkunde. In Tunesien kann eine Scheidung überhaupt nur vor Gericht stattfinden – auch auf Betreiben der Frau hin. Teilweise wird aber auch heute noch die formlose Scheidung praktiziert.
Spricht der Ehemann die Scheidungsformel nur einmal aus, ist die Scheidung noch nicht endgültig und kann widerrufen werden: Der Mann holt dann vor Ablauf der „Wartefrist“ von drei Monaten seine Frau wieder zurück und hat Geschlechtsverkehr mit ihr, was einer Aufhebung der Scheidung gleichkommt. Ist die Scheidungsformel jedoch entweder sofort oder im Ablauf von drei Monaten dreimal ausgesprochen worden, ist die Scheidung endgültig. Der Mann kann dann diese Frau erst wieder heiraten, wenn sie zuvor die Frau eines anderen Mannes gewesen und wiederum von ihm geschieden worden ist (Sure 2,228-230). Oft wurden diese „Zwischenehen“ nur pro forma für einen einzigen Tag geschlossen, ohne dass sich beide „Ehepartner“ je gesehen hätten. Diese Praxis wird von vielen Theologen mißbilligt, ist jedoch keine Seltenheit. Danach kehrt die Frau nach einer erneuten Eheschließung zu ihrem früheren Mann zurück.
In einigen Ländern kann die Frau heute eine Scheidung erwirken, wenn sie erst nach der Eheschließung erfährt, dass ihr Mann sie als zweite oder dritte Frau hinzugeheiratet hat. In vielen Ländern muß der Ehemann vor der Eheschließung seinen Personenstand offen legen (etwa in Ägypten). Vielfach muss heute auch die erste Frau zustimmen, wenn ihr Mann eine zweite Frau heiraten möchte – zumindest dem Gesetz nach. Im Ehevertrag kann sie festlegen, dass sie die Scheidung verlangen kann, wenn der Mann eine zweite Frau hinzuheiratet.
Die Kinder aus einer geschiedenen Ehe gehören nach islamischem Recht grundsätzlich dem Vater. Bis sie dem Kleinkindalter entwachsen sind, können sie bei der Mutter bleiben: Nach traditioneller Auffassung Mädchen höchstens bis zehn oder zwölf Jahren, Jungen nicht länger als bis sieben Jahren; heute sehen die Gesetze einzelner Länder längere Verbleibzeiten bei der Mutter vor. Danach gehen die Kinder in die Familie des Vaters über. Heute werden mancherorts großzügigere Regelungen ermöglicht, die der Frau nicht mehr alle Rechte an ihren Kindern absprechen.