Züchtigung

Institut für Islamfragen

Der Koran räumt dem Mann nach Sure 4,34 ausdrücklich für bestimmte Situationen das Züchtigungsrecht über seine Frau(en) ein. Es heißt dort:

„Und wenn ihr fürchtet, daß die Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“

Nach überwiegender muslimischer Auffassung ist dem Ehemann damit in bestimmten Konfliktsituationen („wenn ihr fürchtet, dass die Frauen sich auflehnen“) die Berechtigung erteilt, zum Mittel der körperlichen Strafe zu greifen. Zahlreiche Überlieferungen unterstreichen dieses Erziehungsrecht des Mannes gegenüber seiner Frau. Modernere Theologen betonen eher die Gleichberechtigung der Frau, die der Islam ihr garantiert. Konservativere Theologen halten am Züchtigungsrecht des Ehemannes fest. Bei echter Mißhandlung kann die Frau vor Gericht gegen ihren Mann klagen, allerdings nur, wenn sie mittels Zeugen oder Krankenberichten den Beweis der echten Mißhandlung führen kann, was häufig sehr schwierig ist. Gegen „leichte“ oder „maßvolle“ Züchtigungen wird sich die Frau rechtlich nur schwer zur Wehr setzen können.