Wenn in einem islamischen Land Muslime zum Christentum konvertieren und mit der Todesstrafe bedroht werden – wie derzeit einige afghanische Konvertiten –, flammt die Menschenrechtsdiskussion erneut öffentlich auf. Im Westen werden die Einschränkung der Religionsfreiheit und ein Verstoß gegen die Menschenrechte in den Vordergrund der Diskussion gerückt. Gleichzeitig aber haben fast alle islamischen Länder Menschenrechtsrerklärungen unterzeichnet, wie zum Beispiel die „Allgemeine Menschenrechtserklärung“ der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948(1)1 Worauf sind die divergierenden Auffassungen zurückzuführen?
Islamische Menschenrechtserklärungen unter der Präambel der Scharia
Die Gründe für divergierende Menschenrechtsauffassungen zwischen islamischen und westlichen Ländern liegen letztlich in der Bedeutung und dem Charakter der Scharia begründet, der Gesamtheit der Lebensregeln und der islamischen Gesetze, wie sie von maßgeblichen muslimischen Theologen aus dem Koran und der Überlieferung heraus normgebend interpretiert werden.
Einige islamische Organisationen haben in den vergangenen Jahrzehnten eigene Menschenrechtserklärungen formuliert, die erst teilweise von verschiedenen islamischen Ländern verabschiedet wurden. Sie unterscheiden sich allerdings insofern grundsätzlich von Menschenrechtserklärungen westlicher Länder, als dass sie dem Koran und der Scharia stets den höheren Rang vor der Gewährung aller Menschenrechte einräumen. In Ländern, die ihre Gesetzgebung maßgeblich an der Scharia ausrichten, können daher Menschenrechte folgerichtig nur innerhalb der von Koran und Scharia definierten Grenzen gewährt und eingefordert werden. Artikel 24 der Kairoer Erklärung der Menschenrechte von 1990 formuliert etwa: „Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt wurden, unterstehen der islamischen Shari’a“, und Artikel 25 ergänzt:
„Die islamische Shari’a ist die einzige zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung“.
Diese betont die „historische Rolle der islamischen Umma“ [der weltweiten Gemeinschaft aller Muslime],
„die von Gott als die beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat, in der zwischen dem Leben hier auf Erden und dem Jenseits Harmonie besteht und in der Wissen mit Glauben einhergeht“2.
Diese Höherordnung von Koran und islamischem Gesetz (Scharia) bedeutet, dass in islamischen Ländern, deren Gesetzgebung sich auf die Scharia stützt, Menschenrechte an sich, losgelöst von den religiösen Werten der islamischen Offenbarung, nicht eingefordert werden können, sondern nur innerhalb des vom Koran und von der Scharia gesteckten Rahmens. Wer von Säkularismus und Aufklärung sowie von der Trennung von Kirche und Staat geprägt ist, kann häufig auf den ersten Blick die praktische Bedeutung der Scharia für Gesetzgebung, Politik und das öffentliche gesellschaftliche Leben nicht in seinem ganzen Ausmaß erkennen. Wie stark das gesellschaftliche oder politische Leben von der Scharia bestimmt wird, ist in jedem Land unterschiedlich. Alle islamischen Kernländer haben jedoch – mit Ausnahme der Türkei – die Scharia in ihren Verfassungen als Gesetzesgrundlage verankert, einige Länder wie Afghanistan, Ägypten, Saudi-Arabien oder Iran haben die Scharia zur einzigen Gesetzesgrundlage erklärt – auch wenn das in der praktischen Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
Menschenrechte für Muslime und Nichtmuslime
Islamische Menschenrechtserklärungen weisen in der Regel zunächst darauf hin, dass in erster Linie Gott Rechte gegenüber den Menschen, der Mensch jedoch Pflichten gegenüber Gott zu erfüllen habe. Der Mensch hat z. B. die Pflicht, sich Gott und seinem Willen zu unterwerfen und die fünf Säulen des Islam zu halten (Bekenntnis, fünfmal tägliches Gebet, Fasten im Ramadan, Almosen, Wallfahrt nach Mekka). Die Rechte des Menschen gegenüber Gott seien dem nachgeordnet.
In der Regel ist der Islam in islamischen Ländern Staatsreligion, von der angenommen wird, dass entweder jeder oder doch die meisten Staatsbürger ihr angehören. Nach sunnitischer Auffassung erhält die Regierung eines islamischen Landes ihre Legitimation ausschließlich dadurch, dass sie ihren Untertanen ein Leben nach den Regeln der Scharia ermöglicht. Immer wieder haben islamistische Oppositionen daher gegen Regierungen geputscht, wenn sie der Auffassung waren, dass die gegenwärtige Regierung diesem Auftrag – und damit ihre einzige Berechtigung zur Herrschaft – untreu geworden war. Aus diesem Grund ermordete am 6.10.1981 eine militante Sektion der ägyptischen Muslimbruderschaft den damaligen Präsidenten Anwar al-Sadat, der in Camp David einen Friedensvertrag mit Israels Präsidenten Menachem Begin unterzeichnet hatte, mit den Worten: „Tötet den Pharao!“ (mit anderen Worten: den Ungläubigen, der nicht länger als islamischer Herrscher zu betrachten ist).
Im islamischen Staat ist daher
„die Religion das staatsbildende Prinzip. Der Staat ist Träger einer religiösen Idee und damit selbst eine religiöse Institution … . Ihm obliegt die Sorge für die Gottesverehrung, die religiöse Unterweisung und die Glaubensverbreitung“3.
Wer also im islamischen Staat als gläubiger Muslime lebt und sich ihm unterstellt, wird rechtlich anders beurteilt als der, der dies nicht tut. Die Menschenrechtssitutation stellt sich im islamischen Staat daher für Muslime und Nichtmuslime in bestimmten Fragen unterschiedlich dar: Muslime verhalten sich durch ihren islamischen Glauben staatsloyal und können unter dem Dach ihrer Religion den vollen Schutz ihres Staates genießen. Nichtmuslime dagegen erklären sich durch ihren „Unglauben“ dem islamischen Staat gegenüber als nicht oder nur teilweise loyal und können daher auch dessen Schutz nicht unter allen Umständen in vollem Umfang beanspruchen. So besitzen Muslime in islamischen Ländern im Vergleich mit Nichtmuslimen stets umfangreichere Bürgerrechte. So darf zum Beispiel in der Regel ein Muslim nicht von einem Nichtmuslim beerbt werden. Für Nichtmuslime ist häufig der Zugang zur Universitäten verwehrt oder erschwert, ebenso der Aufstieg in höhere staatliche Ämter oder der Zugang zum Militär.
Religionswechsel als Staatsverrat
Muslimischen Glaubens zu sein bedeutet also, ein mit allen Rechten versehener Staatsbürger zu sein. Wer andererseits nicht dem Islam angehört, kann nicht dieselben Rechte beanspruchen. Wer sich sogar aktiv vom Islam abwendet, begeht Staats- oder Hochverrat, denn er kündigt seine Loyalität dem Staat gegenüber auf. Der Islam ist ja „Bestandteil der Grundordnung des Staates“4. Wenn also ein muslimischer Staatsbürger seinem Glauben abschwört, greift er diese Grundordnung an und gefährdet die Sicherheit und die „Stabilität der Gesellschaft, der er angehört“5. Martin Forstner fasst zusammen:
„Nur wer an Gott und an den geoffenbarten Koran glaubt und die Scharia befolgt, ist fähig, Bürgerkompetenz zu entwickeln, während der Gottlose als Feind der Gesellschaft gilt. Die immer wieder verlangte religiöse Bekenntnispflicht – durch die Erfüllung der täglichen fünf Gebete, des Fastens im Monat Ramadan … – ist Mittel der Beförderung der staatsbürgerlichen Moral, weshalb denn im islamischen Staat die volle Bürgerrechtsfähigkeit an das Bekenntnis zum wahren Glauben gekoppelt ist“6.
Aufgrund dieser Garanten- und Wächterfunktion des Staates über die Religion seiner Untertanen kann daher, sofern die Scharia strikt angewandt wird, trotz der Formulierung von Menschenrechtserklärungen bei Abfall eines Muslims vom Islam niemals dem Recht auf Glaubenswechsel vor der Scharia Vorrang eingeräumt werden. Wo ein Muslim – aus Sicht der Scharia – Hochverrat an seinem Staat begeht, muß das göttliche Gesetz vor allen Menschenrechtserklärungen befolgt werden, und das verlangt die Bestrafung des Abtrünnigen mit dem Tod. Umgekehrt kann der Nichtmuslim in einem islamischen Staat nur die Menschenrechte genießen, die ihm der Koran und das islamische Gesetz einräumen (wie z. B. die eingeschränkte Glaubensausübung innerhalb der eigenen Gemeinschaft).
Aus muslimischer Sicht wird also ein Religionswechsel (z. B. ein Übertritt zum christlichen Glauben) weder von seiner Familie noch von seiner Gesellschaft als Privatangelegenheit betrachtet werden, sondern immer auch als ein öffentlicher, ja politischer Akt. Deshalb wird sich der Hauptvorwurf gegen den Konvertiten – außer der Verzweiflung über die familiär empfundene Schande – auf der Ebene des „Verrats an Volk und Vaterland“ bewegen.
Christen in islamischen Gesellschaften
Christen nehmen in islamischen Gesellschaften eine Sonderstellung ein. Einerseits genießen sie gewisse Rechte, gelten sie doch nach klassischer muslimischer Auffassung im Unterschied zu Angehörigen anderer Religionen nicht als ganz und gar Ungläubige, sondern als eine Art Teilgläubige. Andererseits sind sie in ihrer Religionsausübung etlichen Beschränkungen unterworfen.
Aussagen des Korans über die Christen und das Christentum
Schon im Koran werden Christen und Juden als „Schriftbesitzer“ bezeichnet (z. B. 5,77). Beide Gruppen erkannte Muhammad als Empfänger einer früheren Offenbarung an. Er unterschied sie damit grundsätzlich von den Mitgliedern der arabischen Stämme der Halbinsel, die einen animistischen Polytheismus praktizierten und deshalb von Muhammad als Ungläubige betrachtet wurden. Muhammad hoffte zu Beginn seiner Übersiedlung aus seiner Heimatstadt Mekka nach Medina 622 n. Chr., dass auch Juden und Christen ihn ihrerseits als Prophet Gottes anerkennen würden. Sein Urteil war vor allem über die christliche Gemeinschaft zunächst recht positiv: So lobt Sure 5,82 die Liebe der Christen den Muslimen gegenüber, sowie ihre Bescheidenheit. Sure 3,110 betont, dass es unter den Christen wirkliche „Gläubige“ gibt, und Sure 5,66 versichert, dass Christen ins Paradies eingingen, wenn sie sich nur an ihre Offenbarung – das Evangelium – hielten.
Als Muhammad jedoch im Laufe der Jahre mit seinem Sendungsanspruch und seiner Botschaft bei Juden und Christen auf Widerstand stieß und seine Aufforderung an sie, sich dem Islam anzuschließen, von beiden Gruppierungen abgelehnt wurde (Sure 2,111; 5,15), wandelte sich sein Urteil über sie. Überall dort, wo die christliche Auffassung Muhammads Botschaften widersprach, zog er den Schluss, dass die Schriftbesitzer ihre von Gott empfangene Offenbarung mit der Zeit verfälscht hatten. Zu dieser Zeit – bald nach Muhammads Ankunft in Medina 622, spätestens jedoch ab dem Jahr 624 – fiel sein Urteil über Juden und Christen bereits wesentlich negativer aus. Während er die Auseinandersetzung mit den Juden auf militärischem Weg führte und drei große jüdische Stämme aus Medina vertrieb bzw. die kampffähigen Männer umbrachte, führte Muhammad mit der zahlenmäßig sicher sehr viel kleineren und militärisch nicht organisierten christlichen Minderheit eine vorwiegend theologische Auseinandersetzung: Er urteilte, dass ihr Glaube an die Kreuzigung, Dreieinigkeit und Gottessohnschaft Jesu falsch sei (4,157-159; 2,116; 5,72-73; 9,30), und sie „die Wahrheit mit Lug und Trug verdunkeln“ (3,71). Der Koran ermahnt die Muslime wohl auch zu dieser Zeit, sich nicht die Christen zu Freunden zu nehmen (5,51). Außerdem enthält der Koran mehrmals die Aufforderung, „Ungläubige“ zu „töten“ (z. B. 4,89), wobei die Frage, wer in diesem Kontext als „Ungläubiger“ betrachtet werden muß, sehr unterschiedlich beantwortet werden kann.
Aufgrund dieser geschichtlichen Entwicklung findet sich im Koran beides, positiv-anerkennende wie negativ-abgrenzende Aussagen gegen Christen und den christlichen Glauben. Allerdings überwiegen die negativen Aussagen; sie sind zudem die späteren, d. h. aus muslimischer Sicht normativen Offenbarungen.
Christen sind also im Urteil des Korans ebenso wie Juden gewissermaßen Teilgläubige: Die Anerkennung ihrer Offenbarung aus der Frühzeit und die späteren Aussagen über ihre theologischen „Irrtümer“ ließen sie in den traditionell christlichen Ländern Nordafrikas und des Nahen Ostens, die muslimische Heere in den ersten Jahrzehnten nach Muhammads Tod rasch eroberten, zu „Schutzbefohlenen“ (arab. dhimmis) werden. Sie mussten zwar nicht zum Islam konvertieren, aber in Anerkennung der muslimischen Oberhoheit nach Sure 9,29 eine Kopf- (arab. jizya) und zeitweise auch eine Grundsteuer (arab. haraj) entrichten. Einerseits war die Konversion zum Islam aufgrund der höheren Steuereinnahmen nicht unbedingt erwünscht, andererseits wurden Juden und Christen viele Anreize zur Konversion geboten bzw. durch den Entzug von Rechten Druck ausgeübt. Rechtlich waren Christen in islamischen Ländern zu allen Zeiten benachteiligt und blieben stets nur geduldete Bürger zweiter Klasse, die etliche Einschränkungen in ihrer Glaubensausübung sowie ihrer gesellschaftlichen Position sowie zahlreiche Demütigungen hinnehmen mussten. Dazu gehörte z. B. das Verbot, Waffen zu tragen, Pferde zu reiten, bestimmte Berufe zu ergreifen, Glocken zu läuten, hohe Häuser zu errichten u.v.a.m.
Der Status christlicher Minderheiten heute
Diese geschichtliche Situation klingt auch heute noch in der islamischen Welt nach. Christliche Minderheiten sind in den meisten Ländern in ihrer Existenz geduldet – eine Ausnahme bildet Saudi-Arabien, in dem schon der Besitz einer Bibel strafbar ist – unterliegen aber in ihrer Religionsausübung nach außen starken Beschränkungen, sowie der Kontrolle und Oberaufsicht durch den islamischen Staat, der – je nach Land verschieden – den Rahmen für die religiöse Bewegungsfreiheit der christlichen Gemeinschaften steckt. Innerhalb dieses Rahmens kann die christliche Gemeinschaft existieren, andernfalls nicht. Unter der staatlichen Oberaufsicht werden häufig offiziell erforderliche Genehmigungen für Reparaturen von Kirchengebäuden jahrelang verschleppt oder ganz verweigert, so dass Gebäude verfallen und unbrauchbar werden. Theologische Seminare dürfen keine einheimischen Priesteranwärter mehr ausbilden, aber auch niemanden aus dem Ausland aufnehmen, christliche Gemeinden keine neuen Immobilien erwerben, sich aber auch nicht in Privathäusern versammeln usw.
Immer wieder kommen in islamischen Ländern Übergriffe, ja teilweise Ausschreitungen gegen Christen und christliche Einrichtungen vor. Oft ist der offizielle Auslöser ein „Vergehen“, dessen sich Christen angeblich gegen Muslime oder den islamischen Staat schuldig gemacht haben, in anderen Fällen auch nur ein diesbezügliches Gerücht. In wieder anderen Fällen werden Kirchen oder christliche Einrichtungen – z. B. Schulen – gewissermaßen „stellvertretend“ angegriffen oder zerstört, weil sich die muslimische Gemeinschaft in Palästina unterdrückt oder in westlichen Ländern diskriminiert sieht (wie jüngst im Zusammenhang mit dem dänischen Karikaturenstreit“).
Zwar befürworten im eigentlichen Sinne weder der Koran noch die Überlieferung Rechtsverletzungen gegen die christliche Minderheit, auf der anderen Seite jedoch bedingt die Bandbreite der Urteile aus Koran und Überlieferung über die Christen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten der Texte, deren sich Einzelne oder islamistische Gruppierungen immer wieder zur Rechtfertigung der Ausübung von Gewalt bedienen. Hinzu kommt die aus Muhammads Vorbild abgeleitete Pflicht, den Islam zu „verteidigen“ – aber sehr divergierende Auffassungen darüber, in welchen Fällen dies gefordert ist. Zudem betrachtet der Islam aufgrund seiner Aufteilung aller Menschen in drei Kategorien (Ungläubige/Heiden/Polytheisten –Schriftbesitzer: Juden und Christen – Muslime) die Muslime allein als religiös, rechtlich und gesellschaftlich Bevorrechtigte und damit allen anderen Gruppen als Überlegene.
Auch das ist einer der Gründe dafür, warum in einer islamischen Gesellschaft mit einer christlichen Minderheit, in der das Rechtsdenken sowie die gesellschaftliche Wirklichkeit von islamischen Normen bestimmt werden, gegen Übergriffe nicht immer mit aller zur Verfügung stehenden staatlichen Härte vorgegangen wird, wenn sich das Unrecht „nur“ gegen die minderberechtigte christliche Minderheit richtet. Anzeigen von Christen gegen Muslime werden teilweise gar nicht aufgenommen, Strafverfahren teilweise halbherzig betrieben oder sie verlaufen im Sande. Zwar bemühen sich viele islamische Länder, durch rigoristische Maßnahmen die islamistische, den Staat selbst bedrohende Gefahr so weit wie möglich einzudämmen. Das Vorgehen kann jedoch weitaus weniger entschlossen sein, wenn islamistische Kräfte nicht den Staat an sich, sondern „nur“ die unterpriviligierte Minderheit der Christen bedrohen. In Ägypten sollen Christen nach vermehrten terroristischen Anschlägen islamistischer Gruppierungen in den letzten Jahren – gewissermaßen als Nebeneffekt – in einzelnen Fällen stärker in den Genuss staatlichen Schutzes gekommen sein.
Grenzen der Glaubensfreiheit für Nichtmuslime
Obwohl die Verfassungen mancher islamischer Länder das Recht auf ungehinderte Religionsausübung und Glaubensfreiheit enthält, haben Nichtmuslime in islamischen Ländern mit dem Islam als Staatsreligion mit Schwierigkeiten bei der freien Ausübung ihrer Religion zu kämpfen. Dass Christen und Juden nicht zum Islam konvertieren müssen, sondern ihre Religion im islamischen Gebiet behalten dürfen, gilt im islamischen Kontext als Zeichen der Toleranz und Religionsfreiheit. Echte Toleranz nach westlichem Verständnis würde eine Begegnung auf Augenhöhe und rechtliche Gleichstellung bedeuten, was jedoch nirgends in der islamischen Welt zwischen Muslimen und Nichtmuslimen gegeben ist.
Christen stehen stattdessen durch die vielfachen Benachteiligungen im Bildungswesen, auf dem Arbeitsmarkt und im gesellschaftlichen Leben unter ständigem Druck, zum Islam zu konvertieren. Einige Tausend Kopten halten jährlich in Ägypten diesem Druck nicht stand und werden Muslime. Dazu kommen die vielen gemischtreligiösen Ehen: Da die Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem christlichen Mann nur möglich ist, wenn der Mann zum Islam konvertiert, ergibt sich hier ein weiterer Grund für den Übertritt. Die Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer christlichen Frau ist prinzipiell möglich, aber die Kinder aus einer gemischtreligiösen Ehe sind rechtlich immer Muslime und müssen im Islam unterrichtet werden, so dass die christliche Minderheit auch durch diese Form der Eheschließung schrumpft.
Der Kontakt zu christlichen Gemeinschaften – so z. B. die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen – ist Muslimen in der Regel verboten, wird gesellschaftlich geächtet, teilweise staatlich kontrolliert und teilweise streng bestraft. Die wenigsten Muslime haben also je die Möglichkeit, sich vorurteilslos „aus erster Hand“ über den christlichen Glauben zu informieren. Im Gegenteil: Muslimische Kinder wachsen in islamischen Ländern häufig mit einem „Feindbild Christentum“ auf – das der gesellschaftlich häufig verachteten, unterpriviligierten Minderheit mit einem „verfälschten“ Glauben – das vielfach durch den Koranunterricht, die Medien, islamische Schulbücher, Moscheepredigten und eine anti-westliche Stimmungen im Land weiter verstärkt wird. Kein Wunder, dass die Kluft zwischen Christen und Muslimen in vielen islamischen Gesellschaften tief ist.
Es gibt in islamischen Ländern also keinen rechtlich erlaubten Weg zur öffentlichen Verkündigung des christlichen Glaubens, während umgekehrt es „… dem muslimischen Bürger nicht zugemutet [wird], einer Glaubensabwerbung ausgesetzt zu werden und sich ihrer erwehren zu müssen“7. Verboten ist Nichtmuslimen vor allem die Kritik und Herabsetzung des Islam, des Korans und Muhammads – was nach muslimischer Auffassung durch für jedermann offene Kirchenveranstaltungen oder freien Zugang zu christlichen Büchern und Bibeln bereits automatisch geschehen würde. Das marokkanische Strafgesetzbuch fordert zum Beispiel eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahren und zusätzlich eine Geldstrafe von 200 bis 500 Dirham für denjenigen, der einen Muslim vom Islam abwirbt8 – ein Gespräch über den Glauben zwischen einem Christen und einem Muslim kann also theoretisch vom muslimischem Gesprächspartner jederzeit zur Anzeige gebracht werden.
Abfall vom Islam im Urteil von Koran und Scharia
Mag die angestammte christliche Minderheit mit beschränkten Rechten geduldet werden, so liegt die Lage rechtlich für den völlig anders, der der islamischen Gemeinschaft angehört hat und beispielsweise zum Christentum übergetreten ist. In der westlichen Welt mit der dortigen Trennung von Kirche und Staat wird die Kirchenzugehörigkeit bzw. der persönliche Glaube jedes Einzelnen im privaten Bereich verortet, als individuelle Gewissensentscheidung. Ein Aus- oder Eintritt in eine bestimmte Kirche oder andere Religionsgemeinschaft ist jederzeit möglich.
Im islamischen Bereich sind Glaube und Religion dagegen grundsätzlich öffentliche, gemeinschaftliche Angelegenheiten mit gesellschaftlicher Tragweite. Dort, wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung und Gesellschaft ist, wird der Glaubensabfall als Erschütterung der muslimischen Gemeinschaft und Lebensordnung betrachtet. Als loyaler Staatsbürger gilt dann nur der, der am Islam festhält. Wer vom Islam abfällt, begeht Staats- oder Hochverrat.
Abfall vom Islam „im Vollbesitz der geistigen Kräfte“
Unter Apostasie (arab. irtidad) versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Abfall bedeutet die Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seines Propheten im Vollbesitz der geistigen Kräfte, ohne Zwang und nicht unter Alkoholeinfluss. Kinder und geistig Behinderte können sich also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten Umständen der Apostasie schuldig machen, wobei die Rechtsschulen über die Schuldfähigkeit der Frauen sehr unterschiedliche Aussagen machen.
In der Praxis ist die Auffassung darüber, was Glaubensabfall ist, allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran warnt zwar vor dem Abfall, definiert ihn aber nicht näher. Die Überlieferung formuliert hier wesentlich schärfer und beurteilt z. B. den, der das tägliche rituelle Pflichtgebet vorsätzlich und dauerhaft vernachlässigt, als Ungläubigen. (Keine Apostasie, sondern nur Sünde liegt dagegen vor, wenn er die Fünf Säulen des Islam nicht vorsätzlich vernachlässigt.) Aber auch wer die Fünf Säulen bewusst und dauerhaft vernachlässigt, wird kaum mit einer Anklage wegen Abfall rechnen müssen; wahrscheinlich ist eine Verfolgung nur dann, wenn ein Angehöriger der muslimischen Gemeinschaft zu einem anderen Glauben übertritt.
Der Koran über den Abfall: Zorn und Strafe
Schon der Unglaube (arab. ‚kufr‘) eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als schwere Sünde. Wer jedoch diesem Glauben angehört, sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, versündigt sich weitaus schwerwiegender.
Der Koran greift den Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf:
„Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer!“ (4,89).
Dieser Vers wurde als unmittelbare Anweisung zur Verfolgung von Apostaten aufgefasst und die Todesstrafe von namhaften muslimischen Theologen als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der berühmte, zur Apostasiefrage häufig zitierte Kairoer Theologe Muhammad Abu Zahra (1898-1974) spricht von drei Fällen, in denen über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache ist.9
Sure 16,106 spricht von Gottes „Zorn“ und seiner „gewaltigen Strafe“, die ein Apostat zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich davor, Muslime zum Glaubensabfall zu verführen, denn dieses Vergehen „wiegt schwerer als Töten“. Sure 3,86–91 bezeichnet als „Lohn“ der Abtrünnigen, dass der Fluch Gottes, der Menschen und der Engel auf ihnen liegt (9,68) und dass es keine Möglichkeit des Freikaufs, der Fürsprache und der Hilfe für die Verfluchten gibt. Auch Gott wird den Abgefallenen unter gar keinen Umständen vergeben (4,137), denn sie sind Ungläubige und Insassen des Höllenfeuers. Dennoch nennt der Koran außer der Strafe im Jenseits kein konkretes Strafmaß für das Diesseits und auch kein Strafverfahren.
Die Überlieferung über den Abfall: Gefängnis und Tod
Dass Abtrünnige mit dem Tod zu bestrafen sind, wurde allerdings nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet, in der sich Texte finden wie: „Wer seine Religion wechselt, den tötet“10 und „Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll sterben“11. Muhammad soll nach Berichten der Überlieferung selbst auf unrechtmäßige Art und Weise Abtrünnige vom Islam verstümmelt und getötet haben, die einige seiner Gefolgsleute umgebracht und einige Kamele der Muslime weggetrieben haben sollen. Darüberhinaus existieren Traditionen, nach denen Muhammad nach der Einnahme seiner Vaterstadt Mekka zum Ende seines Lebens zwei Apostaten, die einen Muslim getötet hatten, sowie einen weiteren Apostaten, gegen den nichts strafbares vorlag, umbrachte.12 Als sich nach Muhammads Tod 632 n. Chr. unter den arabischen Stämmen der Halbinsel eine Widerstandsbewegung (arab. ridda) formierte – da sich einige Stämme nur an die Person Muhammads gebunden betrachteten, nicht jedoch an seine Nachfolger – wurde diese Widerstandsbewegung – auch vor dem Hintergrund dieses Apostasieverständnisses – mit militärischen Mitteln entschlossen niedergeschlagen.
Nach den Quellen zu urteilen scheint die Todesstrafe für Abtrünnige nach Muhammads Tod auch vollstreckt worden zu sein.13 Heute besteht unter den vier sunnitischen sowie der schiitischen Rechtsschule Einigkeit darüber, dass Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung Muhammads und der Engel mit dem Tod zu bestrafen seien – was in der Praxis jedoch kaum durch ein Gerichtsverfahren zur Ausführung kommt.
Glaubensabfall in Wort und Tat
Apostasie findet also dort statt, wo das frühere Bekenntnis zum Islam nun geleugnet wird, aber auch dort, wo ein Koranexemplar beschädigt oder die „99 schönsten Namen Gottes“ verspottet werden.14 Als Apostasie gilt außerdem jede Art von Magie – im Volksislam sind die Grenzen in der Praxis hier allerdings fließend – sowie die Anbetung von Bildern oder Gegenständen, denn sie wird als Götzendienst betrachtet. Auch der Glaube an die Seelenwanderung bedeutet nach Definition der Theologie Abfall vom Islam, da damit das Gericht und die Auferstehung geleugnet werden. Ja, auch das Betreten einer Kirche15 oder das Studium einer Bibel kann als Apostasie definiert werden. Wer Muhammad einen körperlichen Mangel nachsagt oder die Vollkommenheit seines Wissens, seiner Moral oder Tugend leugnet, ist gleichermaßen als Abgefallener zu betrachten.16 – So zumindest die offizielle Lehrmeinung orthodoxer Rechtsgelehrter. In der Praxis sind die Vernachlässigung der fünf Säulen, Bittgebete bei Heiligengräbern oder die Zufluchtnahme zu Magie zur Krankenheilung keine Ausnahmen und werden kaum je Grund zur offiziellen Anklage liefern.
Die drei sunnitischen Rechtsschulen der Schafiiten, Malikiten und Hanbaliten halten Frauen wie Männer gleichermaßen für schuldfähig, während die Hanafiten die Todesstrafe nur für Männer vorsehen. Sie und die Schiiten treten in Analogie zu Sure 24,2 und 4,15 für die Umstimmung der abgefallenen Frau durch Schläge ein (alle drei Tage oder auch täglich) oder fordern Gefängnis,17 bzw. den Verkauf der Abgefallenen in die Sklaverei.18
Zwar gibt es theoretisch weitgehende Einigkeit über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe für Apostaten, aber die konkrete Lage für Konvertiten in den einzelnen islamischen Ländern ist trotzdem sehr unterschiedlich. Während sie in einigen Ländern durch ihren christlichen Glauben so stark unter Druck geraten würden, dass sie nicht in ihrem Umfeld verbleiben könnten, ist dies andernorts durchaus möglich. Immer aber haben Konvertiten mit Druck, rechtlichen Benachteiligungen, Schwierigkeiten, Diskriminierungen und Rechtsbeugungen zu kämpfen, die sie oft zermürben und verzweifeln und manchmal sogar in der Rückkehr zum Islam – gegen alle eigene Überzeugungen – den scheinbar einzigen Ausweg erkennen lassen. Die teilweise sogar von Gerichten in Asylverfahren Konvertiten nahegelegte „Scheinrückkehr“ zum Islam bedeutet in diesem Zusammenhang Zynismus und eine Geringachtung der individuellen Gewissensentscheidung.
Wenn Muslime Christen werden – Verfolgung und Strafe für Konvertiten
Obwohl einerseits die Scharia für jeden Apostaten eindeutig die Todesstrafe fordert, wird sie in der Praxis gerichtlich eher selten angeordnet; in Saudi-Arabien jedoch, im Iran, Pakistan, Jemen, Sudan, Katar, Mauretanien und Afghanistan kann das durchaus der Fall sein. In allen anderen islamischen Ländern hat der Konvertit in der Praxis weniger mit einer gerichtlichen Verurteilung als mit etlichen gesellschaftlichen Konsequenzen zu rechnen.
Verfolgung durch die Familie
Wenn der Fall von Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird, wird der Abgefallene doch oft aus seiner Familie ausgestoßen, muss ins Ausland fliehen oder erleidet sogar den Tod durch Verwandte, die die „Schande“ des Abfalls von der Familie abwaschen wollen.
Wenn ein Apostasiefall vor Gericht kommt, muss der Abfall in der Regel von zwei männlichen Zeugen bestätigt werden können.19 Um über Schuld oder Unschuld des Angeklagten entscheiden zu können, kann der Richter den Angeklagten auffordern, das islamische Glaubensbekenntnis auszusprechen („Es gibt keinen Gott außer Allah, und Muhammad ist sein Prophet“). Die Weigerung, das Bekenntnis auszusprechen, kann schon als Beweis für den Glaubensabfall gelten.
Der Abtrünnige muss, damit es zu einer Verurteilung kommen kann, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein; das ermöglicht im günstigsten Fall, einen Konvertiten wegen „geistiger Unzurechnungsfähigkeit“ auf freien Fuß zu setzen – was nichts anderes bedeutet, dass ein Konvertit zum Christentum geistig verwirrt ist – Religionsfreiheit nach westlichem Verständnis ist das natürlich nicht.
Der Konvertit darf also zum Zeitpunkt des Abfalls nicht unter Zwang oder Alkoholeinfluss gestanden haben, was seine Schuldfähigkeit vermindern würde. Kinder und Geistig Behinderte können also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten Umständen der Anklage der Apostasie verfallen. Die drei sunnitischen Rechtsschulen der Schafiiten, Malikiten und Hanbaliten machen prinzipiell keinen Unterschied zwischen dem Glaubensabfall von Mann oder Frau. Die Malikiten verlangen eine Aussetzung der Strafe im Falle von Schwangerschaft und Stillzeit, also bis das Kind zwei Jahre alt ist. Die Hanafiten lassen die Todesstrafe nur an männlichen Muslimen vollstrecken. Sie und die Schiiten treten in Analogie zu Sure 24,2 und 4,15 für ein Verfahren ein, nach dem eine vom Islam abgefallene Frau durch Schläge umgestimmt werden soll, die sie alle drei Tage oder auch täglich erhält, sowie durch Gefängnis.20 Der Vater der hanafitischen Rechtsschule, Abu Hanifa, nannte für Frauen auch die Möglichkeit, in die Sklaverei verkauft zu werden.21 – So zumindest die Theorie.
Dort, wo Muslime Christen werden, müssen sie sich eher vor einer inoffiziellen Bestrafung durch die eigene Familie oder auch Unbeteiligte anstatt vor der Verurteilung durch einen Richter fürchten, zumal die Privatrache der Gerichtsverhandlung oft zuvorkommt, sobald ein Muslim offiziell seinen Abfall vom Islam erklärt hat. Außerdem erregen Gerichtsverfahren wegen Glaubensabfalls in der westlichen Welt oft starkes Aufsehen.
Zwar soll ein Apostat ein ordentliches Gerichtsverfahren erhalten, aber in der Praxis ist ein Muslim, der einen Apostaten tötet, ohne dass dieser ausreichend Gelegenheit zur Reue oder ein Gerichtsverfahren erhalten hat, nicht des Mordes schuldig. Er wird wohl kaum jemals seines Vergehens wegen offiziell angeklagt werden, obwohl er eigentlich gegen das Gesetz verstoßen hat. Das „gefühlte“ Recht verlangt jedoch den Tod des Apostaten; daher könnte der Angreifer allenfalls für sein voreiliges Vorgehen belangt werden, da er den ordnungsgemäßen Gang des Gerichtsverfahrens nicht abgewartet hat. Er kann jedoch nicht wegen Mordes belangt werden, da die Tötung eines Apostaten an sich kein Vergehen ist.22 Der Richter kann dieses voreilige Handeln nach eigenem Ermessen mit einer richterlichen Ermahnung oder einer geringen Strafe ahnden23 – auch das ist jedoch nur Theorie, denn der Apostat befindet sich in einem Zustand der Vogelfreiheit und kann sich auf keinen Rechtsschutz berufen.24
Ähnlich liegt der Fall, wenn der Fall der Apostasie zwar vor ein Gericht gebracht wird, dieses jedoch nicht die Todesstrafe verhängt. Nicht wenige Konvertiten sind erst nach ihrem gerichtlichen Freispruch umgekommen, wenn eine Person aus der Verwandtschaft oder auch ein Unbeteiligter sich verpflichtet sah, das gottgegebene Schariarecht durchzusetzen, wenn Menschen „falsche“ Urteile fällen. Auch wer nach seinem Freispruch einen Apostaten tötet, vollstreckt nach vielfacher Auffassung nur das geltende Recht, wie der islamische Rechtsgelehrte Abdul Qader ’Oudah Shaheed betont, denn die Verhängung der Todesstrafe ist gemäß der Scharia für Apostasie nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht für jeden Muslim25 und kann daher nicht aufgehoben werden.
Ungeachtet dieser von der Scharia her eindeutigen Bestimmungen kommt es in der Praxis nicht immer zu einer Tötung des Konvertiten, oft deshalb, weil der Konvertit sich durch Flucht der drohenden Strafe entziehen kann oder weil er in einem Umfeld lebt, das die Strafe zwar androht, aber doch nicht vollzieht. Außer unter der unmittelbaren Strafverfolgung hat ein Konvertit jedoch meist unter zahlreichen gesellschaftlichen Konsequenzen zu leiden:
Verlust von Familie, Heimat und Besitz
Unabhängig davon, ob ein Konvertit schließlich zu Tode kommt, werden vorher meist andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen, wie z. B. die Konfiszierung seines Besitzes. Die verschiedenen Rechtsschulen vertreten unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Frage, ob jeglicher Besitz eingezogen werden soll oder nur derjenige, der erworben wurde, seit der frühere Muslim zum Apostaten wurde.26 Bei den Hanafiten erhält der Abgefallene seinen Besitz zurück, wenn er sich wieder dem Islam zuwendet, bei den anderen drei Rechtsschulen geht der Besitz beim Tod des Konvertiten in Staatsbesitz über.27 Meist verliert der Abgefallene noch vor dem Prozess seine Arbeitsstelle, denn niemand wird einen Konvertiten aufgrund des großen gesellschaftlichen Drucks beschäftigen wollen oder können. Die Familie des Konvertiten wird wohl zunächst im persönlichen Gespräch versuchen, ihn von seinem neuen Glauben abzubringen, ihm drohen, ihn schlagen oder Magie anwenden. Als zweiten Schritt kann sie einen islamischen Geistlichen (Schaich) hinzuziehen, der versucht, den Konvertiten zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Vielleicht werden ihm finanzielle Anreize zur Wiederannahme des Islam geboten, und wenn sich hier kein Erfolg einstellt, ist der Konvertit in Gefahr, als psychisch krank beurteilt und in eine Psychiatrie eingewiesen zu werden. Wenn er diese Behandlung übersteht oder ihr entgehen kann, wird man ihn möglicherweise ins Ausland schicken und/oder aus der Familie ausstoßen, indem sie ihn für tot erklärt und allen Familienmitgliedern den Kontakt untersagt.
Seine Ehe wird automatisch aufgelöst, denn die Ehe mit einem Apostaten ist vor dem Gesetz eine illegale Ehe. Damit lebt ein männlicher Konvertit mit seinem Religionswechsel plötzlich im Ehebruch mit seiner eigenen Frau, und wenn sie sich nicht von ihm trennt, kann sie ihrerseits wegen Ehebruch gesteinigt werden, denn eine muslimische Frau darf nicht mit einem Nicht-Muslim verheiratet sein. Eine Rückkehr zum islamischen Glauben bedingt auch die Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen Eheschließung. Seine Kinder werden ihm entzogen werden, denn ein Nichtmuslim darf keine muslimischen Kinder erziehen. Weitere, aber jeweils unterschiedlich bewertete Folgen ergeben sich im Hinblick auf das Erb- und Eigentumsrecht eines Abgefallenen.28 Im Normalfall wird ein Konvertit enteignet, denn man geht davon aus, dass ein Nichtmuslim keinen muslimischen Besitz oder ein muslimisches Erbe behalten darf. Er gilt er in seinem Heimatland als tot, und seine Erben erhalten seinen Besitz.29
Abfall als Gotteslästerung
Uneinigkeit herrscht bei muslimischen Gelehrten über die Frage, ob ein Abgefallener vor seiner Verurteilung zur Wiederannahme des Islam ermahnt werden muss, also von einem islamischen Geistlichen zum Islam zurückgeführt werden soll.
Die Mehrheit der Theologen bzw. Juristen befürwortet diese Mahnung zur Umkehr und eine gewisse Zeitspanne (z. B. drei Tage) als Bedenkzeit zur Reue (arab. tauba). Auch hier gilt wieder, dass derjenige keine richterliche Strafe zu erwarten hat, der dem Abgefallenen keine ausreichende Möglichkeit zur Buße einräumt.
Die Malikiten verbieten, den Inhaftierten während der Bedenkzeit zu schlagen. Sie lehnen ab, den Abgefallenen, wenn der Richter seinen Tod angeordnet hat, auf einem muslimischen Friedhof zu beerdigen.30 Wenn der Abgefallene jedoch bereut, ist er wieder als Muslim zu behandeln. Schwieriger ist die Rückkehr, wenn er mehrmals vom Islam abgefallen ist. Die Malikiten und Hanbaliten fordern dann seinen unbedingten Tod, ungeachtet seiner eventuellen Reue,31 während die Schafiiten jede erneute Umkehr vom Abfall als echte Buße annehmen.
Uneinigkeit herrscht in der Theologie auch darüber, ob ein Unterschied zwischen einem abgefallenen Konvertiten zum Islam und einem als Muslim geborenen und später Abgefallenen gemacht werden soll. Ferner vertreten muslimische Theologen verschiedene Ansichten in der Frage, ob Reue über den Abfall das Todesurteil aufheben kann oder nicht. Nach schiitischer Meinung wird das Urteil durch Reue nicht aufgehoben.32 Dies mag einer der Gründe dafür gewesen sein, weshalb Salman Rushdies Todesurteil, das der schiitische Rechtsgelehrte Ayatollah Khomeini nach der Veröffentlichung von Rushdies „Satanischen Versen“ über ihn in einem Fatwa (Rechtsgutachten) am 14.2.1989 verfügt hatte, auch dann nicht aufgehoben wurde, als Salman Rushdie längst öffentlich die Abfassung des Buches bereut und sich offiziell entschuldigt hatte. Als in Bombay geborener und in England aufgewachsener Muslim hätte sich Salman Rushdie aus dieser Sicht zeitlebens nicht abfällig über den Islam, den Koran, die Engel oder den Propheten Muhammad äußern oder sie beleidigen dürfen, da damit der Tatbestand der Apostasie gegeben ist.
Hinrichtung des Apostaten
Die islamischen Autoritäten verlangen, dass der Apostat – wenn seine Schuld erwiesen ist – mit dem Schwert enthauptet und nicht gequält oder gefoltert werden soll. Die Todesstrafe kann aber auch auf andere Weise vollstreckt werden. Auch die Kreuzigung stellt eine Möglichkeit dar. Eine Tradition, die auf die Lieblingsfrau Muhammads, Aischa, zurückgeführt wird, besagt, dass Apostaten getötet, gekreuzigt oder verbannt werden sollen.33 Auch der Kalif ’Umar II. soll Apostaten zuerst an einen Pfahl gebunden und sie dann mit einer Lanze durchbohrt haben.34 Otto Spies nennt einige weitere Beispiele aus der islamischen Geschichte für die Kreuzigung von Apostaten.35 Das wohl berühmteste Beispiel ist die Verurteilung des Mystikers al-Hallaj, der aufgrund seiner unorthodoxen Auffassungen im Jahr 922 n. Chr. in Bagdad als Ketzer gekreuzigt wurde.
Aber die Kreuzigung ist nicht nur bei Apostaten zur Anwendung gekommen. Das islamische Recht nennt diese Hinrichtungsart z. B. für schweren Straßenraub (arab. qat’ at-tariq) außerhalb einer Ortschaft, sofern er mit Mord oder Totschlag verbunden ist. Aber auch Rebellen, Aufrührer und Ketzer sollen gekreuzigt worden sein.36 Auseinander geht die Meinung darüber, ob der Täter erst getötet und dann noch zur Abschreckung gekreuzigt oder aber bei lebendigem Leib gekreuzigt wurde.
Die islamische Rechtswissenschaft hat den Ketzer (arab. zindiq), also denjenigen, der sich für einen Muslim ausgibt, aber dabei in Wirklichkeit ein Ungläubiger ist, neben den Apostaten gestellt. Die Malikiten und Hanbaliten fordern seine Tötung, ohne dass er vorher zur Reue aufgefordert wurde und unabhängig davon, ob er seine Sünde vor seinem Tod noch einmal bereut, denn für sie ist der Ketzer gleichbedeutend mit dem im Koran so ausdrücklich verurteilten Heuchler (arab. munafiq). Damit ist seine Bestrafung also noch härter als für den Apostaten. Wenn der Ketzer nach seiner Reue getötet worden ist, kann er auf einem muslimischen Friedhof beerdigt werden, denn er wird dann als Gläubiger betrachtet, der für sein Fehlverhalten und nicht als Ungläubiger getötet wurde.37 Die Hanafiten und Schafiiten verlangen nicht die Tötung des Ketzers, sofern er bereut.38
Moderate muslimische Auffassungen
Bei allen allgemeingültigen Aussagen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch innerhalb der islamischen Welt eine intensive Diskussion über das Thema Menschenrechte im Gang ist, die in der westlichen Welt allerdings kaum wahrgenommen wird. Es ist durchaus zutreffend, dass sich in islamischen Ländern neben der islamistischen Position – die sich am nachdrücklichsten für die Anwendung der Todesstrafe für Apostaten ausspricht und Minderheiten und Frauen generell die eingeschränktesten Rechte zugesteht, ja sogar die Todesstrafe für denjenigen fordern kann, der sich öffentlich gegen die Anwendung der Scharia ausspricht39 – auch eine säkularistische und eine modernistische Position ausmachen lassen,40 die dem Gedanken der Gewährung von Menschenrechten nach westlichem Verständnis größeren Spielraum einräumen und teilweise den Glauben des einzelnen als individuelle Angelegenheit ohne staatliche oder gesellschaftliche Relevanz beurteilen.
Allerdings ist es für Theologen und Juristen, die sich den beiden letztgenannten Positionen zurechnen, immens schwer, einerseits an der unumschränkten Gültigkeit von Koran, Überlieferung und Scharia und damit am theologischen Grundkonsens der islamischen Welt festzuhalten und andererseits erweiterte Menschenrechte aus den normativen Texten abzuleiten – denn alle drei Quellen (Koran, Überlieferung, Scharia) geben zum Thema „Bestrafung von Apostaten“ und einigen anderen Menschenrechtsfragen wie z. B. der Frage nach den Rechten der Frauen vergleichsweise detaillierte Anweisungen, die nicht allzuviel Spielraum für Auslegung und liberale Auffassungen und Vorgehensweisen lassen.41 Es hat derzeit nicht den Anschein, als ob sich diese moderateren Auffassungen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt in größerem Umfang durchsetzen würden; im Gegenteil, die Islamisierung einzelner Länder und Institutionen durch andere einflussreiche islamische Länder und finanzstarke Organisationen sowie der Einfluss einer sehr rigoristischen, politischen Koranauslegung und Interpretation der Scharia nimmt derzeit zu.
Saudi-Arabien stellt eine Ausnahme dar und unterzeichnete diese Menschenrechtserklärung nicht. ↩
Kairoer Erklärung der Menschenrechte, in: Menschenrechte. Dokumente und Deklararionen, hg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 20044, S. 562ff. Vgl. auch Osman El Hajje. Die islamischen Länder und die internationalen Menschenrechtsdokumente, in: Gewissen und Freiheit 36/1991. S. 74-79, sowie die kritische Analyse von Martin Forstner. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit und des Religionswechsels als Problem der islamischen Staaten, in: Kanon. Kirche und Staat im christlichen Osten. Jahrbuch der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen. (Wien). Jg. 10/1991. S. 105-186, sowie die „Allgmeine Islamische Menschenrechtserklärung“ des Islamrates für Europa in Paris vom 19.9. 1981 in Cibedo/Dokumentation (Frankfurt) Nr. 15/16, 1982. ↩
Spies und E. Pritsch. Klassisches Islamisches Recht. 1. Wesen des Islamischen Rechts. in: Handbuch der Orientalistik. Abt. 1. Erg.bd. 3. Orientalisches Recht. E. J. Brill: Leiden, 1964. S. 220-343, hier S. 220. ↩
Forstner. Menschenrecht. a. a. O. S. 116. ↩
Forstner. Menschenrecht. a. a. O. S. 116. ↩
Forstner. Menschenrecht. a. a. O. S. 138. ↩
Martin Forstner. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit und des Religionswechsels als Problem der islamischen Staaten, in: Kanon. Kirche und Staat im christlichen Osten. Jahrbuch der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen. (Wien). Jg. 10/1991. S. 105-186, hier S. 114. ↩
Forstner. Menschenrecht. a. a. O. S. 114. ↩
Muhammad Abu Zahra. al-jarima wa-l-‘uquba fî l-fiqh al-islami. Kairo, T. 1 ca. 1955, T. 2 ca. 1965, hier T. 1, S. 172; ebenso Ibrahim Ahmad al-Waqfi. tilka hudud allah. Qatar 1397/1977, S. 269; zitiert nach: Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Theodor Khoury. Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn: Gütersloh, 1991. Bd. 2. S. 94. ↩
So die Überlieferung eines der wichtigsten Traditionssammler, Buhari: The Translation of the Meanings of Sahih al-Bukhari, Arabic-English, Vol. 9. Kitab Bhavan: New Delhi, 1997, S. 45. ↩
Schacht. Katl. in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766-772, hier S. 771. ↩
Schacht. Katl. a. a. O. S. 771. ↩
Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Th. Khoury. Gütersloher Verlagshaus: Gütersloh, 1991, Bd. 2. S. 95. ↩
So ‚Abd al-Rahman al-Djaziri. kitabu l-fiqh ‚ala l-madhhabihi l-‘arba‘a. Kairo 1934/1987/8. Die Strafen für den Abfall vom Islam nach den vier Schulen des islamischen Rechtes. Aus dem Arabischen übersetzt von Ishak Ersen. Licht des Lebens: Villach, 1991, S. 11-12. ↩
So ‚Abd al-Rahman al-Djaziri. kitab. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 12. ↩
So ‚Abd al-Rahman al-Djaziri. kitab. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 13-14. ↩
Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Theodor Khoury. a. a. O. Bd. 2. S. 96. ↩
Schacht. Katl. in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766-772, hier S. 771. ↩
Koran. Übersetzung v. Khoury. Bd. 2. S. 95-96. ↩
Koran. Übersetzung v. Khoury. Bd. 2. S. 96. ↩
Schacht. Katl. in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766-772, hier S. 771. ↩
Eine Ausnahme machen laut Shaheed nur die Malikiten, die die vorzeitige private Tötung des Apostaten als schweres Vergehen betrachten, das eine Bußzahlung verlangt. Abdul Qader ‚Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. 3 Bde. International Islamic Publishers: New Delhi: 1991, Bd. 2, S. 258. ↩
So Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. in: Bustan. (Wien) Heft 4/1962. S. 8-22 und Heft 1/1965. S. 9-22, hier S. 15. ↩
Dies bestätigt auch die muslimische Rechtsdogmatik des Shaheed. Law. Bd. 2, S. 257. ↩
Shaheed. Law. Bd. 2, S. 258-259. ↩
Shaheed. Law. Bd. 3, S. 59. ↩
‚Abd al-Rahman al-Djaziri. kitab. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 23. ↩
Koran. Übersetzung v. Khoury. Bd. 2. S. 97-98. ↩
Gräf. Todesstrafen. S. 21. ↩
‚Abd al-Rahman al-Djaziri. kitab. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 17-18. ↩
‚Abd al-Rahmân al-Djaziri. kitab. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 52. ↩
Abdoljavad Falaturi. Abfall vom Islam. In: Lexikon der Islamischen Welt. Hg. von Klaus Kreiser und Rotraud Wielandt. Überarbeitete Neuausgabe. Verlag W. Kohlhammer: Stuttgart, 1992. S. 17-18. ↩
Genaue Angaben bei Otto Spies. Über die Kreuzigung im Islam. in: Religion und Religionen. Festschrift für Gustav Mensching zu seinem 65. Geburtstag. Ludwig Röhrscheid Verlag: Bonn, 1967. S. 143-156, hier S. 145 mit Quellenangaben (Quelle: Nasa‘i, tahrim ad-dam, Buch II (=II,169); Qasama, Buch 13, Abu Dawud, Hudud, Buch 1). ↩
Spies. Kreuzigung. S. 145. ↩
Spies. Kreuzigung. S. 145ff. ↩
Beispiele aus der arabischen Literatur bei Spies. Kreuzigung. S. 150ff. ↩
‚Abd al-Rahman al-Djaziri. kitab. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 25. ↩
‚Abd al-Rahman al-Djaziri. kitab. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 27. ↩
So Lorenz Müller über Muhammad al-Ghazali im Zusammenhang mit dem Prozeß über die Ermordung des berühmten ägyptischen Literaten Faraj Fouda: Islam und Menschenrechte. Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus. Deutsches Orient-Institut, Hamburg, 1996, S. 150. ↩
Ich folge in dieser Einteilung Lorenz Müller, ebd. ↩
Ebd. ↩