Ägyptischer Religionsminister soll ein Gesichtsverschleierungsverbot für Moscheen erlassen haben

Institut für Islamfragen

Muslimische Geistliche beurteilen diese Entscheidung kontrovers

(Institut für Islamfragen, dh, 27.01.2007) Der ägyptische Religionsminister Hamdi Saksuk soll vor kurzem einen Beschluss erlassen haben, der Muslimas mit Gesichtsverschleierung verbietet, sich in Moscheen aufzuhalten. Dabei soll er sich auf Lehren des Islam berufen, die besagen, Frauen müssten ihren ganzen Körper verschleiern, ausgenommen das Gesicht und die Hände. Muhammads Aussage zu diesem Thema lautet:

„Wenn eine Frau ihre erste Menstruation hat, darf sie nur noch ihr Gesicht und die Hände unverschleiert lassen.“

Andere muslimische Autoritäten haben ihre Zustimmung zu der Entscheidung Saksuks geäußert. Sie bestätigten ebenfalls, die Gesichtverschleierung sei weder im Koran noch in der Überlieferung vorgeschrieben, sondern entstamme lediglich der Tradition.

Solche Meinungen wurden wiederum von anderen muslimischen Autoritäten heftig kritisiert. So z. B. betrachtet der muslimische Geistliche Scheich al-Badri den Beschluss des ägyptischen Religionsministers als „Verfolgung der Muslimas“. Er wundert sich:

„Warum verringert Saksuk die Freiheit der Muslimas? Hat er ebenfalls einen Beschluss erlassen, der den unverschleierten Frauen verbietet, die Moscheen zu betreten?“

Die Meinung, dass die Gesichtverschleierung nicht im Islam vorgeschrieben sei, wurde von Scheich al-Badri ebenfalls stark kritisiert. Er beruft sich dabei auf Vorschriften aus dem Koran und der gesunden Überlieferung (Hadith Sahih: Glaubwürdige Aussagen Muhammads), die die Gesichtsverschleierung vorschreiben. Dazu Muhammads Aussage:

„Eine Frau die ‚Muhrama‘ (frei zum Heiraten) ist, muss ihre Hände und Gesicht nicht verschleiern“ (wenn sie mit Menschen zusammen ist, die sie nicht heiraten darf).

Al-Badri weist darauf hin, dass die oben gemachte Aussage Muhammads besagt, nur eine Frau die „Muhrama“ sei, ihre Hände und Gesicht nicht verschleiern müsse, d. h., dieser Zustand sei eine Ausnahme. Eine Frau, die nicht „Muhrama“ sei, müsse ihr Gesicht und ihre Hände verschleiern.

Al-Bdri zeigt ein anderes Beispiel, dieses Mal aus dem Koran, das Frauen vorschreibt, ihr Gesicht und Hände zu verschleiern (Sure 33,59). Er berichtet von der Beschreibung in der Praxis, die der Verkündigung dieses Verses folgt:

„Dieser Vers wurde den gläubigen Frauen (Muslimas) erklärt. Danach verließen Muslimas ihre Wohnungen so verschleiert, dass sie nur ein Auge unverschleiert ließen. Sie sahen wie schwarze Raben aus.“

Quelle: www.asharqalawsat.com/details.asp?section=4&issue=10276&article=401949