Von dem Rechtsgutachtergremium Ägyptens und Scheich Muhammad Khater Muhammad al-Scheich
Fatwa Nr. 69 vom 02.01.1977
(Institut für Islamfragen, dh, 25.08.2008)
Frage:
„Ich bin verheiratet. Meine Frau möchte 5 Mal am Tag in der Moschee beten. Ich verlangte aber von ihr, zu Hause zu beten. Sie beharrt jedoch darauf, in der Moschee beten zu dürfen, selbst wenn dies gegen meinen Willen geschehen würde. Wie ist das islamisch zu beurteilen?“
Antwort:
„Die Schriftgelehrten der hanafitischen Rechtsschule sind der Überzeugung, dass Frauen zu Hause beten müssen, inklusive des Freitagsgebets [des für Männer unbedingt in der Moschee zu verrichtenden Gebets]. Der Konsens [der islamischen Gelehrten] erkennt keine Pflicht für Frauen zur Verrichtung des Freitagsgebets in einer Moschee …
Die malikitische Rechtsschule ist der Meinung, dass eine Frau, die auf Grund ihres Alters nicht mehr anziehend für Männer wirkt, das gemeinsame Gebet in einer Moschee verrichten darf. Ist sie aber noch jung und für Männer – in der Öffentlichkeit oder in der Moschee – anziehend, muss sie das Gebet zu Hause verrichten …
Bezüglich der o.g. Frage sagen wir, dass die betroffene Frau ihrem Mann gehorchen muss, weil dies [der Gehorsam gegenüber dem Ehemann] eine verpflichtende Lehre [des Islam] ist, zumal ihr Mann ihr das Beten zu Hause erlaubt. Sie darf nur zur Moschee gehen, wenn ihr Ehemann dies erlaubt …
In der Überlieferung von Imam Ahmad heißt es [d.h., Muhammad sagte]: ‚Die besten Moscheen für Frauen sind ihre Wohnungen.‘“
Quelle: www.daralifta.org/ViewFatwa.aspx?ID=69&text=%D8%A7%D9%84%D8%AD%D9%83%D9%85
Kommentar: Die Frage nach der Erlaubnis zum Gebet in der Moschee ist von Bedeutung, weil nach Schariarecht die Ehefrau ihrem Ehemann Gehorsam schuldet, insbesondere, wenn es um die Frage geht, ob und zu welchem Zweck sie das Haus verlassen darf. Zudem sehen die meisten Rechtsgelehrten es nicht als notwendig oder in moralischer Hinsicht als verwerflich, ja einige sogar als verboten an, dass Frauen in der Moschee beten. Die Frage lautet also, ob das Gebot des Gehorsams gegen den Ehemann oder das Recht der Ehefrau auf Ausübung ihres Glaubens in der Moschee höher steht.