Fatwa zu der Frage, ob Lügen unter bestimmten Umständen erlaubt sind

Institut für Islamfragen

Lügen sind im Fall eines Versöhnungswunsches gestattet

Vom Rechtsgutachter Scheich Abdul-Aziz Ibn Baz, dem ehemaligen offiziellen Rechtsgutachter Saudi-Arabiens

(Institut für Islamfragen, dh, 22.09.2008)

Frage:

„Manchmal erzähle ich meiner Mutter, dass mein Mann sie sehr mag und er Gutes über sie erzählt. Ich tue dies, obwohl das gar nicht unbedingt der Fall ist. Das gleiche mache ich umgekehrt auch mit meinem Mann. Es ist nur meine Absicht dabei, die beiden miteinander zu versöhnen, weil sie sich sehr miteinander gestritten haben. Darüber hinaus erzähle ich meiner Mutter, dass mein Mann mir Dinge schenkt und er mich gut behandelt, obwohl das ebenfalls nicht unbedingt der Wahrheit entspricht. Das tue ich aus oben genannter Absicht. Gelte ich damit als Lügnerin?“

Antwort:

„Das ist erlaubt. Das Ziel [Ihres Handelns] ist die Versöhnung zwischen zwei Menschen. Deshalb ist die Lüge erlaubt, wenn dabei niemand zu Schaden kommt und so lange die Sache Sie allein betrifft. Allah möge Sie dafür reich belohnen.“

Quelle: www.binbaz.org.sa/mat/9272

Kommentar: In vielen von muslimischen Hadithwissenschaftlern als authentisch beurteilten Aussagen Muhammads wird die Lüge in drei Fällen erlaubt: wenn zwischen einem Ehemann und seiner Ehefrau oder zwischen Menschen allgemein Versöhnung erreicht werden kann sowie zur Zeit eines Krieges (vgl. z. B. Sahih Muslim Nr. 3273, Sunan at-Tirmidh Nr. 1862, Musnad Ahmad Ibn Hanbal Nr. 26289, Maute‘ Malik Nr. 1570).

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