Vom Stammgremium für Rechtsgutachten und Forschung unter der Leitung des ehemaligen offiziellen Rechtsgutachters Saudi-Arabiens, Abdul-Aziz Ibn Baz
Rechtsgutachten-Nr.: 13744, erschienen am 09.06.2004
(Institut für Islamfragen, dh, 19.03.2009)
Frage:
„Gilt man im Islam als ungläubig, wenn man zwar betet, das Fasten aber vernachlässigt, obwohl es keinen Hindergrund dafür gibt?“
Antwort:
„Wer das Fasten absichtlich vernachlässigt, obwohl er die Verbindlichkeit [dieses Rituals] kennt, gilt nach [islamischem] Konsens als ungläubig. Wer dies aus Faulheit und Gleichgültigkeit unterlässt, gilt nicht als ungläubig, er läuft jedoch Gefahr, eine elementare Säule des Islam zu vernachlässigen. Er muss vom Machthaber bestraft und gezüchtigt werden. Einige Schriftgelehrte betrachten einen solchen Menschen sogar als Ungläubigen, der Buße tun muss, und alle Tage, an denen er nicht gefastet hat, nachträglich fasten muss.“
Quelle: www.alman.com/Ask/ask3.asp?id=13744&hide1=3&Next=&select1=&select2=&rad1=&dbegin=&mbegin=&ybegin=&dend=&mend=¥d=&rad2=&idser=13744&wordser