Fatwa zum Thema „Zeitehe“

Institut für Islamfragen

Verschiedene Fragen werden erörtert

Von Ayatollah al-Usma as-Sayed as-Sistani

(Institut für Islamfragen, dh, 08.01.2009)

Frage 2:

„Darf die Genussehe vor Beendigung ihrer Frist verlängert werden?“

Antwort:

„Die Genussehe darf erst nach Beendigung der festgelegten Frist und der Scheidung verlängert werden.“

Frage 3:

„Darf ein Mann ein Foto von seiner Frau nach Beendigung der Genussehe ansehen?“

Antwort:

„Nein!“

Frage 4:

„Erlauben Sie die Genussehe mit einer Jüdin oder Christin, wenn der Ehemann schon mit einer Muslima verheiratet ist?“

Antwort:

„Nein. Es wäre besser, dies nicht zu tun, selbst wenn die muslimische Ehefrau dies erlaubt.“

Frage 6:

„Darf man die Genussehe in einer Gesellschaft schließen, die die Frau in diesem Fall degradiert?“

Antwort:

„Ja. Eine Frau, die eine ehrliche Tat (die Genussehe) vollzieht, hat keine Degradierung verdient.“

Frage 8:

„Darf der Tod einer der Ehepartner als das Fristende der Genussehe festgelegt werden?“

Antwort:

„Nein. Falls die Ehewilligen eine Genussehe schließen wollen und keinen Zeitrahmen festgelegt haben, ist die Ehe ungültig.“

Frage 9:

„Ich lebe jetzt in einer Genussehe, die auf ein Jahr befristet ist. Die Frist endet in 10 Tagen. Darf ich nun die Frist der Ehe auf 3 Monate verlängern?“

Antwort:

„Nein. Die Ehe muss erst einmal beendet werden. Danach können Sie Ihre Ehefrau wieder heiraten. Man kann nicht eine verheiratete Frau heiraten.“

Frage 13:

„Darf die Genussehe telefonisch geschlossen werden, indem man am Telefon den Spuch auspricht?“

Antwort:

„Ja, dies ist möglich.“

Frage 18:

„Darf ein Mann, der mit einer muslimischen Ehefrau in einem festen Ehevertrag lebt [nicht in einer Genussehe], mit einer Muslima, Jüdin oder Christin einen Genussehevertrag schließen, ohne dass seine feste muslimische Ehefrau dies erfährt?“

Antwort:

„Er darf dies mit einer Muslima tun, jedoch nicht mit einer gottlosen Jüdin oder Christin.“

Quelle: www.alseraj.net/ar/fikh/2/?TzjT8odmvl1075094365&1&30&1

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