Verschiedene Fragen werden erörtert
Von Ayatollah al-Usma as-Sayed as-Sistani
(Institut für Islamfragen, dh, 08.01.2009)
Frage 2:
„Darf die Genussehe vor Beendigung ihrer Frist verlängert werden?“
Antwort:
„Die Genussehe darf erst nach Beendigung der festgelegten Frist und der Scheidung verlängert werden.“
Frage 3:
„Darf ein Mann ein Foto von seiner Frau nach Beendigung der Genussehe ansehen?“
Antwort:
„Nein!“
Frage 4:
„Erlauben Sie die Genussehe mit einer Jüdin oder Christin, wenn der Ehemann schon mit einer Muslima verheiratet ist?“
Antwort:
„Nein. Es wäre besser, dies nicht zu tun, selbst wenn die muslimische Ehefrau dies erlaubt.“
Frage 6:
„Darf man die Genussehe in einer Gesellschaft schließen, die die Frau in diesem Fall degradiert?“
Antwort:
„Ja. Eine Frau, die eine ehrliche Tat (die Genussehe) vollzieht, hat keine Degradierung verdient.“
Frage 8:
„Darf der Tod einer der Ehepartner als das Fristende der Genussehe festgelegt werden?“
Antwort:
„Nein. Falls die Ehewilligen eine Genussehe schließen wollen und keinen Zeitrahmen festgelegt haben, ist die Ehe ungültig.“
Frage 9:
„Ich lebe jetzt in einer Genussehe, die auf ein Jahr befristet ist. Die Frist endet in 10 Tagen. Darf ich nun die Frist der Ehe auf 3 Monate verlängern?“
Antwort:
„Nein. Die Ehe muss erst einmal beendet werden. Danach können Sie Ihre Ehefrau wieder heiraten. Man kann nicht eine verheiratete Frau heiraten.“
Frage 13:
„Darf die Genussehe telefonisch geschlossen werden, indem man am Telefon den Spuch auspricht?“
Antwort:
„Ja, dies ist möglich.“
Frage 18:
„Darf ein Mann, der mit einer muslimischen Ehefrau in einem festen Ehevertrag lebt [nicht in einer Genussehe], mit einer Muslima, Jüdin oder Christin einen Genussehevertrag schließen, ohne dass seine feste muslimische Ehefrau dies erfährt?“
Antwort:
„Er darf dies mit einer Muslima tun, jedoch nicht mit einer gottlosen Jüdin oder Christin.“
Quelle: www.alseraj.net/ar/fikh/2/?TzjT8odmvl1075094365&1&30&1