Fatwa zur Züchtigung der Ehefrauen

Institut für Islamfragen

Bei Widerspenstigkeit ist Züchtigung ein erlaubtes Mittel zur Zurechtweisung

Vom Rechtsgutachter und ägyptisch-muslimischen Geistlichen Galal al-Khateeb

(Institut für Islamfragen, dh, 10.06.2009)

Frage:

„Wann darf der Ehemann seine Frau züchtigen?“

In einer Fernsehsendung des ägyptischen Fernsehsenders al-Rahma [die Barmherzigkeit] hat sich der ägyptische Gelehrte und Propagandist Galal al-Khateeb am 24.12.08 zum Thema „Züchtigung der widerspenstigen Ehefrauen durch Schläge“ geäußert.

Antwort:

„Eins der Rechte des Ehemannes seiner Ehefrau gegenüber ist, sie zu züchtigen, wenn sie widerspenstig ist. Widerspenstigkeit heißt z. B.:

  • Wenn die Ehefrau die gemeinsame Wohnung ohne Erlaubnis des Ehemannes verlässt;
  • wenn sie ihrem Ehemann im Ehebett [sexuell] nicht gehorcht;
  • wenn sie mit ihm auf ungute Weise umgeht, z. B., wenn er sie anspricht oder wenn sie Dinge, die er mag, nicht mitmacht.

Dies alles sind Beispiele der Widerspenstigkeit. Das islamische Gesetz [arab. Schari’a] bietet gegen eine widerspenstige Frau verschiedene Mittel der Züchtigung. D. h. es gibt eine bestimmte Reihenfolge der Züchtigungsmittel, die nacheinander gegen sie eingesetzt werden müssen. Das dritte Mittel darf erst angewandt werden, wenn das zweite Mittel schon angewandt wurde. Ebenso darf das zweite Mittel erst angewandt werden, wenn das erste schon zur Anwendung kam.

Das erste Mittel ist die Ermahnung: Der Ehemann erinnert die Ehefrau an ihre Pflicht, Allah zu gehorchen, und dass dieser Gehorsam ihr das Eingehen ins Paradies ermöglicht; ebenso, dass die Zufriedenheit Allahs von der Zufriedenheit des Ehemannes abhängt. Dazu kommt noch, dass sein Anrecht [an sie] wichtiger ist als das Anrecht ihrer Eltern ihr gegenüber.

Die zweite Züchtigungsstufe ist, sie zu verlassen. Einige [muslimische Schriftgelehrte] verstehen das Verlassen der Ehefrau als ein Verlassen des gemeinsamen Ehebettes. Andere verstehen dies als ein sexuelles Verlassen in dem Sinne, keinen sexuellen Umgang mehr mit ihr zu haben. Ich persönlich verstehe es nicht als sexuelles Verlassen, weil dies [die Sexualität] das Anrecht des Ehemannes seiner Ehefrau gegenüber ist [d.h., er hat das Anrecht, mit ihr zu verkehren. Sie hat die Pflicht, ihn dies zu ermöglichen]. Wie kann ein Ehemann seine Frau durch sexuelles Verlassen züchtigen, wenn dies sein Anrecht ist? Das kann nicht möglich sein, weil es im Endeffekt den Ehemann selbst schädigt, indem er sein sexuelles Anrecht verliert. Das Verlassen bedeutet, dass er ihr keine guten Worte sagt, sie nicht anlächelt und ihr den Rücken zuwendet [als eine Art emotionales Sich-Abwenden].

Was soll der Ehemann tun, falls die erste und zweite Züchtigungsmethode nichts bewirkt hat? Die Antwort ist: „Schlagt sie“ (Sure 4,34). Aber das islamische Gesetz erlaubt das Schlagen nur unter folgenden Bedingungen:

  • Der Ehemann darf sie nicht ins Gesicht schlagen;
  • empfindliche Stelle am Körper der Ehefrau müssen beim Schlagen so vermieden werden, dass ihr keine Knochen gebrochen werden. Dazu darf ihr keine Verstümmelung ihrer Schönheit zugeführt werden, sei diese Verstümmelung im Gesicht oder an einer anderen Stelle ihres Körpers. Das Schlagen gilt als verboten, wenn es der Ehefrau Blutungen, Knochenbrüche, Verstümmelung oder einen blauen Flecken verursacht, weil die Menschen dadurch erkennen können, dass sie geschlagen wurde.

Nun, wie kann der Ehemann seine Ehefrau schlagen? Das erlaubte Schlagen beinhaltet z. B. eine leichte Ohrfeige, ein etwas stärkeres Kneifen, ein leichter Schubs etc. Hauptsache ist, dass er sie dadurch spüren lässt, dass er sie erziehen möchte. Er soll ihr dadurch mitteilen: ‚Ich bin nicht zufrieden mit dir!‘“

Quelle: www.youtube.com/watch?v=3nTeqPQ9hVU

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.