Ist die Züchtigung [gemäß Sure 4,34] erlaubt?
(Institut für Islamfragen, dh, 22.04.2010) Im Folgenden werden Auszüge aus einem Bericht des Rechtsanwalts Hasem Hussam ad-Deen Alush aus der syrischen Rechtsanwaltsgewerkschaft in Hama wiedergegeben:
„Das [syrische] Gesetz hat Verhältnisse erlaubt, die normalerweise als strafbar gelten. Darauf gründete sich der syrische Gesetzgeber, als er im Paragraphen 185 des Strafgesetzbuches verfügte:
‚1. Eine Tat, die durch das Gesetz erlaubt ist, wird nicht als Verbrechen betrachtet.
2. Das Gesetz erlaubt u. a.: verschiedene Methoden zur Züchtigung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wie es im Allgemeinen üblich ist.‘
… Das Recht [der Ehemänner] zur Züchtigung ihrer Ehefrauen, welches aus dem islamischen Gesetz [der Sharia] übernommen wurde – es [das islamische Gesetz] ist eine wichtige Quelle der syrischen Gesetzgebung … – es muss als Grundlage eine Rechtfertigung der Züchtigung haben. Denn dies [die Züchtigung der Frauen] gilt als eine der Anwendungen des Rechts.
Trotz dieser Tatsachen sehen wir, dass die syrische Gesetzgebung im Strafgesetz dem Ehemann das Recht auf Züchtigung der Ehefrau verweigert. Die Begründung lautet, dass es keinen Paragraphen im Gesetz gibt, der diese Züchtigung erlaubt.
Im Gegensatz dazu anerkannte die libanesische Gesetzgebung im Strafgesetz das Recht eines muslimischen Ehemannes auf Züchtigung seiner Frau, basierend auf dem Paragraphen 9 des libanesischen Grundgesetzes. Dieser Paragraph besagt: ‚Der Staat ermöglicht seinen Bürgern das Einhalten des Gesetzes.‘ Dies heißt, der Gesetzgeber hat den Muslimen das Recht zur Etablierung des islamischen Gesetzes [arab. Sharia] garantiert. Dieses Gesetz verleiht dem Ehemann das Recht, seine Ehefrau zu züchtigen. Deshalb muss dieses Recht von allen anderen Gesetzen ebenfalls respektiert werden.
Das ägyptische Berufungsgericht hat ebenfalls im Paragraphen 209 im Religionsgesetz des Personengesetzes vorgeschrieben: ‚Der Ehemann darf seine Frau für jeden Verstoß leicht züchtigen, für den keine klare Strafe im Gesetz vorgeschrieben wurde. Er [der Ehemann] darf sie [die Ehefrau] nicht heftig schlagen, selbst wenn er triftige Gründe dafür hat.‘
Dieses Recht ist aus Allahs Gesetz entnommen worden: ‚Und jene, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.‘ (Sure 4,34).
… Die Züchtigung der Ehefrauen muss gemäß dieses Koranverses laufen. Als erstes ermahnt er und gibt Ratschläge. Falls das nichts nützt, geht er zu der zweiten Methode über, d. h. er verlässt das gemeinsame Ehebett. Falls diese zwei Methoden nichts bringen, schlägt der Ehemann [seine Ehefrau].
Die Anwendung [des Schlagens] ist nicht grenzenlos. Im Gegenteil, sie unterliegt strengen Vorschriften. Die muslimischen Gelehrten haben Bedingungen für das Schlagen vorgeschrieben: Das Schlagen darf nicht heftig sein, d. h. es darf nicht stark oder schädlich sein. Das Schlagen darf den Körper nicht beinträchtigen, d. h. es dürfen keine Flecken, Wunden oder Brüche entstehen. Nur der muslimische Ehemann darf seine Frau züchtigen. Weder seine Verwandten noch ihre Verwandten dürfen sie [die Ehefrau] schlagen.“
Quelle: www.syria-news.com/readnews.php?sy_seq=110745