Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim, der schon verheiratet ist, eine zweite Frau nach dem Prinzip der Passagierehe heiraten darf, selbst wenn er die Absicht hat, sich zu einem späteren Zeitpunkt von ihr scheiden zu lassen

Institut für Islamfragen

Diese Eheform ist legal, solange die Absicht zur Scheidung nicht erwähnt wird und die Ehefrau auf bestimmte Rechte verzichtet

Von dem Rechtsgutachter Scheich Adel al-Kalbani, Vorbeter in der Moschee „al-Haram“ in Mekka [arab. Imam al-Haram ash-sharif], der heiligsten Gebetsstätte des Islam

(Institut für Islamfragen, dh, 16.09.2010)

Frage:

„Ich bin ein Student in einem westlichen Land. Ich leide unter der Versuchung durch die Studentinnen an der Universität wegen ihrer luftigen Kleidung. Herr Scheich, meine Frage ist: Wie wird die Passagierehe beurteilt? Ist sie gleichzusetzen mit der Genussehe? Wohlgemerkt, meine Ehefrau ist bei mir, aber sie leidet unter sexueller Kälte [Lustlosigkeit]?“

Antwort:

„Die neuen Namen der Ehe interessieren uns nicht. Uns sind lediglich die Bedingungen der Ehe wichtig. Es muss ein [rechtlicher] Vertreter [der angehenden Ehefrau], zwei Zeugen und die Zustimmung [des angehenden Ehepaars] berücksichtigt werden bzw. anwesend sein, dann gilt die Ehe als erlaubt [legal], solange es keine Verstöße [gegen diese Ehebedingungen] gibt.

Mit der ‚Passagierehe‘ ist eine vorübergehende Ehe mit der Absicht zur späteren Scheidung gemeint. Diese Eheform gilt als legal, wenn man befürchtet, sonst eine uneheliche sexuelle Beziehung einzugehen. Wichtig dabei ist, dass man [bei der Eheschließung] weder ein Datum für die [von dem Ehemann geplante] Scheidung festlegt, noch die Absicht zur späteren Scheidung kundgibt …

Die Passagierehe ist legal und fehlerlos, solange sie die notwendigen Ehebedingungen erfüllt. Sie beinhaltet den Verzicht eines der Ehepartner, insbesondere der Ehefrau, auf einige Rechte, wie eine gemeinsame Wohnung oder das Zusammenleben.“

Quelle: www.alarabiya.net/articles/2010/07/16/114063.html

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