Von dem Rechtsgutachter Dr. Muhammad bin Abdullah al-Habdan, Doktor der islamischen Rechtswissenschaften, Leiter des islamischen Instituts „Islamlight“ und Vorstandsvorsitzender des Fernsehsenders „al-Usra“
Rechtsgutachten-Nr.: 36652 vom 23.04.2010
(Institut für Islamfragen, dh, 29.11.2010)
Frage:
„Müssen die Geschäfte während der fünf täglichen Gebetszeiten geschlossen werden?“
Antwort:
„Die muslimischen Machthaber müssen die Menschen dazu zwingen, ihre Geschäfte während der Gebetszeiten zu schließen. Denn was für die Verrichtung einer Pflicht unentbehrlich ist, ist im Endeffekt grundsätzlich unentbehrlich. Die muslimischen Gelehrten sind sich darin einig, dass ein Gruppengebet nur in einer Moschee verrichtet werden kann. Deshalb können Geschäftsbesitzer ein Gruppengebet nur verrichten, wenn sie ihre Geschäfte während der Gebetszeiten schließen. Die Beweise für die Verpflichtung zum Gruppengebet in einer Moschee sind sehr zahlreich. Ein Beispiel:
In den zwei authentischen Überlieferungssammlungen [von al-Bukhari und Muslim] zitiert Abu Huraira die Aussage des Gesandten Allahs [Muhammads] – Allahs Segen und Heil seien auf ihm: ‚Ich schwöre bei Allah, ich war kurz davor zu befehlen, Brennholz zu sammeln. Danach wurde ich zum Gebet gerufen … Daraufhin befahl ich einem Mann, die Betenden im Gebet anzuleiten …
Die muslimischen Machthaber haben im Laufe der Geschichte die Schließung der Geschäfte während der täglichen fünf Gebetszeiten erzwungen. Abu al-Qaiyed schrieb …: ‚Der [muslimische] Machthaber muss die Menschen zu den täglichen fünf Gebeten zu den vorgeschriebenen Zeiten zwingen. Wer dies nicht tut, wird mit Schlägen und Freiheitsstrafe bestraft. Er wird aber nicht getötet.‘“
Quelle: islamlight2.ccell.mobi/index.php?option=com_ftawa&task=view&id=36652&Itemid=31