Die Entscheidung zur Entfernung der Texte folgt drei verschiedenen Prinzipien
Von dem Rechtsgutachter und sehr populären muslimisch-sunnitischen Gelehrten und Verkünder des Islam, Muhammad as-Shughbi, der vor allem für seine Beiträge über den schiitischen Islam bekannt ist
(Institut für Islamfragen, dh, 03.08.2011)
Frage [des Moderators]: „Wie beurteilen Sie Allahs Aussage [im Koran]: ‚Wenn Wir eine Aya [einen Vers] aufheben oder der Vergessenheit anheim fallen lassen, so bringen Wir eine bessere als diese oder eine gleichwertige hervor.‘? (Sure 2, 106)“
Antwort:
„Das Prinzip des Entfernens von Koranversen folgt drei verschiedenen Möglichkeiten:
1. Sowohl der Text [eines Koranverses], als auch die Lehre dieses Textes [der Inhalt; die Botschaft] wurden entfernt, er [der Koranvers] wurde komplett entfernt. Zum einen existiert der Vers nicht mehr im Korantext, zum anderen ist sein Inhalt für uns nicht mehr gültig. Der Beweis für diese Art der Auslöschung ist eine authentische Überlieferung [arab. hadith sahih] von Imam Ahmad. Sie besagt: ‚… Einer der Zeitgenossen des Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – lernte eine Koransure auswendig. Er wollte diese Sure beim Nachtgebet rezitieren. Allerdings fiel ihm nichts mehr davon ein. Zwei andere Muslime hatten ebenfalls diese Koransure vergessen [nachdem sie diese auch auswendig gelernt hatten]. Alle [drei] gingen [darauf hin] zu Allahs Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm. Allahs Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – kam auf sie zu und sie berichteten ihm davon [dass sie die Sure vergessen hatten]. Es … sagte ihnen Allahs Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm: ‚Diese Koransure wurde gestern [von Allah aus dem Korantext] entfernt.‘ Also, die Koransure wurde überall entfernt, sowohl aus dem Gedächtnis derjenigen, die sie auswendig gelehrt haben, als auch aus dem Korantext.
2. Der Korantext wurde entfernt, sein Inhalt/die Lehre aber ist noch gültig. Z. B. der Koranvers zur Steinigung: Dieser [Koranvers] besagt: ‚Wenn ein Erwachsener oder eine Erwachsene unehelichen sexuellen Umgang haben, steinigt sie bis zum Tod.‘ Der Inhalt dieses Koranverses ist gültig [obwohl der Koranvers selbst nicht mehr im Korantext existiert]. Also, die Steinigung eines Verheirateten, der Ehebruch begeht, ist [heute noch] verpflichtend. Der Bericht dieses [Koranverses] wurde in der authentischen Überlieferung von al-Bukhari [arab. sahih al-Bukhari] erwähnt. Hier spricht Umar Ibn al-Khattab [der Schwiegervater Muhammads] darüber.
3. Ein Koranvers ist nicht mehr verpflichtend, obwohl er noch im Korantext existiert.“
Quelle: www.youtube.com/watch?v=m77a3HwaZic