Von dem Rechtsgutachter Abdul-Aziz bin Baz, dem ehemaligen, offiziellen Staatsrechtsgutachter Saudi-Arabiens und einem der einflussreichsten Gelehrten des sunnitischen Islam im 20. Jahrhundert
Rechtsgutachten-Nr.: 990
(Institut für Islamfragen, dh, 15.03.2011)
Frage:
„Was halten Sie von demjenigen, der behauptet, dass der Islam mit dem Schwert verbreitet wurde? Wir wollen solchen Menschen auf eine nachvollziehbare Weise antworten.“
Antwort:
„Im Großen und Ganzen stimmt diese Behauptung nicht. Denn der Islam wurde durch die Einladung zu Allah verbreitet und mit dem Schwert unterstützt. Der Prophet [Muhammad] hat in Mekka 13 Jahre lang zum Islam eingeladen. Danach hatte er das in al-Medina getan, bevor er [von Allah] zum Kampf beauftragt wurde.
Die Weggefährten [Muhammads] und die Muslime gingen überall hin und luden zum Islam ein. Wenn einer ihre Einladung zum Islam nicht angenommen hatte, haben sie gegen ihn gekämpft. Denn das Schwert ist eine Lösung. Allah sagte: ‚Und wir schufen das Eisen, worin [Kraft zu] gewaltigem Krieg wie auch zu [vielerlei anderem] Nutzen für die Menschheit liegt‘ (Sure 57,25) Und Allah sagte: ‚Und kämpft gegen sie, bis es keine Verwirrung [mehr] gibt und die Religion Allah gehört.‘ (Sure 2,192).
Wer die Einladung zum Islam nicht angenommen hat, wurde [von Muslimen] bekämpft. Dies geschah für ihn und seine Errettung. Wenn es legitim ist, einen Menschen zu zwingen, seine Verpflichtungen anderen Menschen gegenüber zu erfüllen, selbst wenn dies durch Schläge und Freiheitsstrafe geschieht, ohne dass diese Methoden für ungerecht gehalten werden, wie steht es dann mit den Verpflichtungen der Menschen gegenüber ihrem Gott? Wie ist es dann mit den allerwichtigsten und zwingenden Verpflichtungen, d. h. dem monotheistischen Glauben und dem Verlassen des Polytheismus?
Es ist ein Teil der Gnade Allahs, dass er den Kampf gegen die Polytheisten und den Krieg gegen sie vorgeschrieben hat, so dass diese lediglich Allah anbeten und alle anderen [Götter] verlassen. Dadurch gelingt es ihnen, zur Freude und Errettung im diesseitigen und jenseitigen Leben hinzugelangen.“
Quelle: www.al-eman.com/fatwa/fatwa-display.htm?parent=button.search&id=990