Von dem Rechtsgutachter Scheich Salih al-Fausan, einem der einflussreichsten muslimischen Gelehrten Saudi-Arabiens
Rechtsgutachten-Nr.: 7567
(Institut für Islamfragen, dh, 29.03.2011)
Frage:
„Ich arbeite in einer Firma mit nichtmuslimischen Mitarbeitern zusammen. Jeden Morgen begrüßen wir uns gegenseitig. Ich habe jedoch gehört, dass ein Nichtmuslim von einem Muslim nicht begrüßt werden darf. Stimmt das? Gibt es einen Unterschied zwischen dem [muslimischen] Gruß und den anderen [nichtmuslimischen] Grüßen wie z. B. ‚Guten Morgen‘?“
Antwort:
„Ein Muslim darf nicht mit der Begrüßung beginnen [wenn er einen Nichtmuslim trifft]. Falls der Ungläubige jedoch einen Muslim begrüßt, antwortet dieser mit demselben Gruß. D. h., er antwortet auf den Gruß mit dem Ausspruch: ‚Ebenso‘. Das hat Allahs Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – in [der Überlieferungssammlung] Sahih al-Bukhari (Nr. 133/7134) befohlen, wie von Aischa, Abdullah bin Umar und Anas bin Malkk – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – überliefert wurde.
Die Begrüßung ist Ausdruck von Zuneigung dem anderen gegenüber. Ein Muslim darf einen Ungläubigen nicht mögen, weil Allah keine Ungläubigen mag. Allah hat den Gläubigen verboten, den Ungläubigen zu mögen: ‚O die ihr glaubt, nehmt euch nicht meinen Feind und euren Feind zu Freunden, ihnen Liebe erbietend, da sie doch die Wahrheit leugnen, die zu euch gekommen ist.‘ (Sure 60,1).
Das Benutzen aller Begrüßungen [dem Nichtmuslim gegenüber], wie ‚Guten Morgen‘, ist verboten, weil es ein grundsätzliches Grußverbot gibt und eben, weil der Gruß ein Ausdruck von Zuneigung ist.“
Quelle: www.al-eman.com/fatwa/fatwa-display.htm?parent=button.search&id=7567