Der verpflichtende physische Abstand [z. B. zu einer Frau] bei der Verrichtung des Pflichtgebets gilt nicht innerhalb der al-Haram Moschee in Mekka
Von dem Rechtsgutachter Scheich Abdul-Aziz Ibn Abdullah Aal ash-Scheich, dem offiziellen Staatsrechtsgutachter Saudi-Arabiens, Vorsitzenden des Vorstands der muslimischen Gelehrten und Vorsitzenden des Vorstands für wissenschaftliche Forschung und Rechtsgutachten
(Institut für Islamfragen, dh, 15.07.2011)
Frage:
„Als ich hinter dem Vorbeter in der al-Haram Moschee [in Mekka] mein Pflichtgebet verrichtete, lief eine Frau vor mir her. Wie wird mein Gebet jetzt [von Allah] beurteilt?“
Antwort:
„Die Regeln zum Abstandshalten [während des Gebets von anderen Personen) gelten nicht in der al-Haram Moschee. Diese Regeln gelten außerhalb der al-Haram Moschee. Denn wenn diese Regeln in der al-Haram Moschee eingehalten werden müssten, wäre es unmöglich für die Menschen, vor allem während der Hauptsaison [der Zeit der Pilgerfahrten]. Außerhalb der al-Haram Moschee ist das Gebet [vor Allah] ungültig, wenn eine Frau vor den Betenden herläuft. Dies [diese Vorschrift] entspricht der Überlieferung von Abu-Dar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm. Er sagte: ‚Allahs Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – sagte: ‚Wenn einer von euch betet, muss er vor sich einen Abstand freihalten. Falls er diesen Abstand vor sich nicht frei halten kann, wird sein Gebet ungültig, z. B., wenn ein Esel, eine Frau oder ein schwarzer Hund vor ihm herläuft.‘ Man fragte ihn: ‚Warum ausgerechnet der schwarze Hund, was unterscheidet einen schwarzen Hund von einem braunen Hund?‘ Abu Dar antwortete: ‚Ich habe Allahs Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – danach gefragt. Er [Muhammad] antwortete: „Der schwarze Hund ist ein Teufel“‘ [So überliefert die authentische Überlieferung von Sahih al-Bukhari 510; Sunan at-Tirmidhi über das Gebet 338, Sunan an-Nisa’i über Die Gebetsrichtung 750, Sunan Abu-Dawud über das Gebet 702].“
Quelle: www.mufti.af.org.sa/node/553