Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim ein Verhältnis mit Sklavinnen haben darf, ohne sie zu heiraten
(Institut für Islamfragen, dh, 29.06.2011) Frage: „Was bedeutet [Sure 23,1-6: ‚Selig sind die Gläubigen, die … sich des Geschlechtsverkehrs enthalten … außer gegenüber ihren Gattinnen, oder was sie (an Sklavinnen) von Rechts wegen besitzen, dann sind sie nicht zu tadeln.‘]: ‚was sie von Rechts wegen besitzen?‘ Welche Bedeutung hat dieser Ausdruck in unserer Zeit und wie wird diese Frage [islamisch] beurteilt?“