Fragenkatalog des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages für die Öffentliche Anhörung am 9. Mai 2012

Institut für Islamfragen

Vorbemerkung

Nach zahlreichen Reisen in die Länder des Nahen und Mittleren Ostens in den vergangenen zwei Jahrzehnten verbrachte ich zu Studienzwecken von Februar bis April 2012 erneut 6 Wochen in Jordanien, Israel und den Palästinensischen Autonomiegebieten und hatte Gelegenheit, mit meinen jüdischen, muslimischen und christlichen Gesprächspartnern die Fragen dieses Gutachtens in den verschiedenen nationalen, religiösen und ethnischen Kontexten zu diskutieren. Die Schilderungen der jeweiligen Situation vor Ort durch meine Gesprächspartner (u. a. Theologen, Politiker, Journalisten, Akademiker) sind in meine Stellungnahme mit eingeflossen.

Zur Region des Nahen Ostens und Nordafrika zähle ich folgende Länder: 

Nordafrika
West Sahara – Algerien – Marokko – Tunesien – Libyen – Ägypten

Arabische Halbinsel
Saudi-Arabien – Oman – Jemen – Bahrain – VAE – Kuwait – Qatar

Naher Osten
Türkei – Israel – Palästinenesische Autonomiegebiete (PA) – Libanon – Jordanien – Syrien – Iran – Irak

I. Derzeitige Lage

1. Wie sieht die rechtliche Stellung sowie die tatsächliche Verfasstheit von religiösen Minderheiten aus, und wie wird diese konkret in die Praxis umgesetzt?

Grundsätzliches zur aktuellen Lage der Minderheiten im Nahen Osten

Die heute im Nahen Osten und Nordafrika lebenden Minderheiten der Juden und Christen stellten vor dem Aufkommen des Islam in den meisten Ländern dieser Region die Bevölkerungsmehrheit. Eroberungskriege, kircheninterne theologische Streitigkeiten – etwa über die Naturenlehre Christi – Machtpolitik und Nepotismus, das Verbot der Konversion vom Islam zum Juden- oder Christentum, Aufstiegsmöglichkeiten nach der Konversion zum Islam, Erbregelungen, die den Übertritt zum Islam begünstigten, Ehegesetze, die dafür sorgten, dass Kinder aus gemischtreligiösen Ehen in jedem Fall Muslime waren, aber auch eine Toleranzpolitik, die die Regentschaft der islamischen Eroberer teilweise leichter tragbar erscheinen ließ als die byzantinische Herrschaft, führte über die Jahrhunderte eine Umkehr der Verhältnisse herbei:

Heute ist das Judentum zu einer verschwindenden Minderheit im Nahen Osten und Nordafrika geworden. In einigen Ländern mit einer ehemals großen jüdischen Gemeinschaft, wie dem Jemen, ist es ganz erloschen.

Auch das Christentum stellt zahlenmäßig heute eine kleine Minderheit in Nordafrika und dem Nahen Osten dar; in einigen Regionen wie Saudi-Arabien oder dem Jemen, die vor dem Aufkommen des Islam eine große christliche Gemeinschaft besaßen, gibt es offiziell keinerlei einheimische Christen oder Kirchen. Insgesamt haben die etablierten evangelischen, katholischen und orthodoxen Kirchen der Region Rückgänge zu verzeichnen, während die Zahl der gleichzeitigen Neugründungen unabhängiger christlicher Hauskirchen (aufgrund des Verfolgungsdrucks nicht selten im Untergrund) in manchen Ländern beständig zunimmt. Einige dieser Hauskirchen (wie etwa in Marokko) werden stillschweigend geduldet, andere (wie etwa in Iran) treffen sich unter Lebensgefahr.

Aufgrund dieser Entwicklung stellen sich heute nicht wenige Experten die Frage – und dies umso mehr angesichts großer Fluchtbewegungen christlicher Gemeinschaften wie aus dem Irak in den vergangenen Jahren – ob das Christentum das Schicksal des Judentums mit einem baldigen Erlöschen der angestammten christlichen Kirchen in dieser Region teilen wird. Denkbar scheint eine solche Entwicklung durchaus (Ägypten stellt mit der verhältnismäßig großen christlichen Minderheit der Kopten von rd. 8 Mio. Menschen eine Ausnahme dar).

Juden und Christen sind jedoch nicht die einzigen Minderheiten in den islamisch geprägten Gesellschaften Nordafrikas und des Nahen Ostens. Zu den jüdischen und christlichen Gruppierungen kommen Minderheitengruppen, die aus dem Islam hervorgegangen sind bzw. islamische, gnostische und christliche Elemente in sich vereinen und von der klassisch-islamischen Theologie größtenteils als Häretiker verurteilt werden. Politisch werden sie zweitweise bedroht (wie etwa die Bahai in Ägypten), zweitweise trotz öffentlicher Verurteilung geduldet oder aber als „Gotteslästerer“ erbittert verfolgt (wie etwa die Ahmadiyya-Bewegung in Pakistan).

Einige Minderheiten werben nicht für ihren Glauben, sondern bestehen ausschließlich aus Mitgliedern, die in die Gemeinschaft hineingeboren wurden (wie etwa die Gemeinschaft der Drusen im Libanon), andere sind als Nationalkirche mit ethnischen Gruppierungen identisch (so etwa die Assyrer oder Armenier). Bei anderen wieder ist ihr Status – islamische Minderheit oder eigene Religionsgemeinschaft – nicht abschließend geklärt (wie etwa bei den Aleviten der Türkei).

Das Verhältnis zu nichtislamischen Minderheiten in den islamisch geprägten Gesellschaften Nordafrikas und des Nahen Ostens wird wesentlich definiert durch die – besonders in Bezug auf die Person Muhammads als vorbildhaft geltende – Geschichte, durch die Aussagen von Koran und Überlieferung (arab. hadith) über den Umgang mit Nicht-Muslimen und durch das islamische Recht (vor allem die Bestimmungen zu den Minderheiten im Schariarecht). Im gesellschaftlichen Bereich wird das Verhältnis zu den Minderheiten bestimmt durch die Bedeutung der Religion für die Prägung gesellschaftlicher Normen, die wesentlich durch einflussreiche Theologen (wie etwa den derzeit wohl berühmtesten sunnitischen Theologen Yusuf al-Qaradawi, Autor von rd. 120 Büchern, Besitzer dreier Webseiten und einer eigenen TV-Sendung) und Lehrstätten (wie etwa die al-Azhar-Universität in Ägypten) vorgegeben werden.

Die islamische Theologie über die Minderheiten

Als Muhammad etwa ab dem Jahr 610 auf der Arabischen Halbinsel den Islam zu verkündigen begann, predigte er vor allem den polytheistischen arabischen Stämmen, hoffte aber auch auf Anerkennung bei Juden und Christen, die er zunächst als „Gläubige“ und „Gottesfürchtige“ (Sure 5,82; 3,110) recht positiv beurteilte. Ihnen präsentierte er sich als letzter Prophet der Geschichte, als Nachfahre von Abraham, Moses und Jesus.
Als zunächst weder Juden noch Christen Muhammads Sendungsanspruch akzeptierten (Sure 2,111; 5,15), begann Muhammad die jüdischen Gruppierungen nach seiner Übersiedlung nach Medina ab 624 n. Chr. militärisch zu bekämpfen und die Christen im Laufe der Jahre immer stärker theologisch zu verurteilen.

Schließlich verurteilte er die Christen hauptsächlich aufgrund ihrer Lehre von der Trinität – aus Sicht des Korans eine Verehrung von „drei Gottheiten“, Gott, Sohn und Mutter Gottes – als „Ungläubige“ (Sure 2,116; 5,72-73). Auch die Lehre von der Sündhaftigkeit aller Menschen und ihrer Erlösung durch den Tod Jesu am Kreuz und seine Auferstehung lehnt der Koran ab. Der christliche Glaube gilt Muhammad nun, zum Ende seines Lebens, ebenso wie der späteren islamischen Theologie als verfälscht und überholt.

Daher werden Juden- und Christentum durch den Koran, die aus islamischer Sicht einzige verlässlich überlieferte Schrift, und den Islam, die aus dieser Perspektive einzig unverfälschte „Urreligion“, ebenso wie alle anderen früheren Religionen korrigiert und abgelöst.
Dieses Überlegenheitsgefühl der islamischen Theologie allen anderen Religionen gegenüber führt dazu, dass alle nicht im Koran erwähnten, vor allem nach-koranischen Religionen als Unglaube und Götzendienst gelten, während die im Koran erwähnten Juden und Christen „Schriftbesitzer“ sind.

Sie sind zwar nicht vollständig „Ungläubige“ und keine Heiden; aber sie stehen im Ruf, den berechtigten Sendungsanspruch Muhammads willentlich abzulehnen und quasi wider besseres Wissen an einer minderwertigen Religion festzuhalten, die sich des Vorwurfs der „Vielgötterei“ schuldig macht und damit die schwerste Sünde überhaupt begeht.

Diese theologischen Auffassungen aus Koran und Überlieferung, die sich in zahlreichen theologischen Abhandlungen einflussreicher Gelehrter von der Frühzeit bis zur Moderne wiederfinden, prägen bis heute die Stellung der Minderheiten in islamisch geprägten Gesellschaften:

Das bedeutet, dass Juden und Christen bis heute in der Regel Existenzrecht besitzen, dennoch aber religiös und rechtlich nicht als „Gleichwertige“ gelten, sondern Bürger zweiter Klasse sind. Keinerlei Rechtsstatus besitzen dagegen nachkoranische, d.h., nicht-anerkannte Minderheiten (wie etwa die nachkoranische Religionsgemeinschaft der Bahai in Ägypten) oder aber Konvertiten vom Islam zu einer anderen Religion. Eine freie Religionsausübung und gleichberechtigte Stellung von Muslimen, Juden, Christen, Bahai, Buddhisten und eventuell anderweitigen religiösen Gruppierungen existieren derzeit in keinem islamisch geprägten Land, das sich auf das Schariarecht als Rechtsquelle beruft.

Die historisch-rechtliche Stellung der Minderheiten

Juden und Christen wurden aufgrund ihrer Teil-Anerkennung nach Muhammads Tod in den islamisch eroberten Gebieten zu „Schutzbefohlenen“ (arab. dhimmi), die in der Regel nicht vor die Wahl Konversion oder Tod gestellt wurden. Sie durften ihre Religionszugehörigkeit behalten, bleiben jedoch stets Unterworfene.

Sie sind Bürger zweiter Klasse, weil sie Sondersteuern entrichten mussten und rechtlich benachteiligt wurden. Die früh- und mittelalterliche islamische Rechtsliteratur benennt zahlreiche Regelungen, die Juden und Christen verpflichteten, z.B. durch ihre Kleidung in der Öffentlichkeit für jedermann erkennbar zu sein, nur Esel statt Pferden zu reiten, Muslimen stets auszuweichen, ihre Häuser nicht höher als die der Muslime zu bauen u. a. m.; Bestimmungen, die sie demütigten, einschränkten und sie ihren rechtlich und gesellschaftlich benachteiligten Status täglich spüren ließen.

Dabei besteht heute in der Forschung weitgehend Einigkeit darüber, dass gerade die Stellung der Juden in den islamisch-mittelalterlichen Gesellschaften prinzipiell rechtlich besser abgesichert war, als dies zur selben Zeit für Juden in europäischen Gesellschaften der Fall war, obwohl wir auch in islamisch geprägten Gesellschaften Beispiele der Verletzung dieses rechtlich definierten Status kennen.

Zu Zeiten konnten Juden und Christen in Diensten eines Herrschers aufsteigen und einflussreiche Posten bekleiden, zu anderen gab es Pogrome und Ausschreitungen gegen sie. Eine grundsätzliche Absage an ihren minderrechtlichen Status aus der Mitte der etablierten Theologie hat es bis heute nicht gegeben, weil das Schariarecht bisher keine Loslösung von den Interpretationsmustern des Frühislam und vom Vorbild Muhammads erlaubt. Das spiegelt sich in der benachteiligten Stellung der Minderheiten in islamisch geprägten Gesellschaften bis heute wider.

Dieses „Widerspiegeln“ meint, dass sich der Rahmen zur Definition der rechtlichen Stellung von Minderheiten in islamisch geprägten Gesellschaften bis heute an schariarechtlichen Vorgaben orientiert. Das Schariarecht gründet auf dem Koran, der Überlieferung (arab. hadith) und auf die Rechtsentwicklung der frühislamischen Zeit bis zum 10. Jahrhundert n. Chr. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der breiten Mehrheit der etablierten islamischen Theologen das Schariarecht als abschließend formuliert und wird in – bis heute verbindlich betrachteten – Rechtskompendien niedergelegt.

Das Scharia-Recht gilt bis heute der etablierten Theologie der Hochschulen und Moscheen überall als gottgegebenes, vollkommenes und unveränderliches, wenn auch auslegbares Recht. Auch wenn das Schariarecht nicht vollständig zur Anwendung kommt – vor allem im Strafrecht – so gilt doch sein theoretischer Anspruch ungebrochen und wirkt sich auf die rechtliche und gesellschaftliche Position von Minderheiten aus. Daher ist es unmöglich, dass in einem Staat, der sich auf das Schariarecht als Rechtsquelle beruft, Juden und Christen gleiche Rechte wie Muslime genießen.

Eine Quelle täglicher Diskriminierung für Juden und Christen ergibt sich etwa dort, wo die Religionszugehörigkeit im Personalausweis vermerkt ist und jeder Behördengang und jede Kontrolle den Juden oder Christen unmittelbar als Benachteiligten ausweist. Die in Jordanien anvisierte Möglichkeit, die Religionszugehörigkeit im Pass nicht mehr zu nennen, führt nicht zu geringerer Diskriminierung, denn bei einer fehlenden Angabe wird automatisch deutlich, dass es sich um den Angehörigen einer Minderheit handelt.

Religionsfreiheit und Abfall vom Islam

War der Status von „angestammten“ Juden und Christen in islamisch geprägten Gesellschaften einigermaßen gesichert, so verhielt es sich völlig anders, wenn es um den Abfall vom Islam, also um die Konversion vom Islam zum Juden- oder Christentum ging: Nach übereinstimmender Auffassung der vier maßgeblichen sunnitischen wie der schiitischen Rechtsschule soll der Abfall gemäß Schariarecht mit dem Tod bestraft werden. Dieses in der klassisch-islamischen Theologie einhellig befürwortete Vorgehen wird mit Anordnungen des Korans zur Tötung derjenigen, die sich „abwenden“ (Sure 4,88-89) und in der Überlieferung tradierten Aussprüchen Muhammads wie „Wer seine Religion wechselt, den tötet“, begründet.

Manifest wird diese Regelung abgesehen von Einzelfällen erstmals während der sogenannten ridda-Kriege, der Abfallbewegung vom Islam, die mit Muhammads Tod 632 n. Chr. unter denjenigen Stämmen einsetzte, die sich nur an Muhammads eigene Person mit ihrer Loyalität gebunden sahen. Aus der islamischen Geschichte sind einige Fälle von Hinrichtungen von „Abtrünnigen“ bekannt, allerdings auch Fälle von Begnadigungen durch Kalifen und Machthaber. Ein lückenloses Bild über die Behandlung von Apostaten von Muhammads Lebzeiten bis zur Gegenwart lässt sich aufgrund der Quellenlage nicht zeichnen, aber auch hier gilt wieder:

Die etablierte Theologie hat sich von dieser Forderung nach der Todesstrafe für Abgefallene vom Islam niemals in der Geschichte grundsätzlich distanziert, so dass diese Forderung bis heute von vielen einflussreichen Theologen erhoben wird. Die Auffassung, dass die Abwendung vom Islam Verrat an Staat und Vaterland ist und bestraft und eingedämmt werden muss, herrscht bis heute in den Schriften der etablierten islamischen Theologen der großen Lehrstätten wie der al-Azhar in Kairo oder der Islamischen Universität von Medina vor. Grund ist auch hierfür wiederum die Verankerung dieser Regelung im Schariarecht, das Apostaten in einer Zeit, in der die islamische Gemeinschaft militärisch gegen jeden vorging, der ihr die Loyalität aufkündigte, unmissverständlich mit der Todesstrafe belegte.

Religionsfreiheit existiert nach übereinstimmender Auffassung der Gründer und Schüler der vier sunnitischen wie der wichtigsten schiitischen Rechtsschule bis zum 10. Jahrhundert n. Chr. nur insofern, als dass Nichtmuslime sich zum Islam bekehren können, Apostasie jedoch unter Todesstrafe gestellt wird.

Selbstverständlich haben in der Geschichte unter Muslimen, unter Herrschenden und Theologen auch andere Auffassungen existiert; einige Theologen haben sich sogar sehr offensiv für die Wahlfreiheit der Religion ausgesprochen (wie etwa in der Gegenwart der in Australien ansässige, von den Malediven stammende Theologe und Hochschullehrer Abdullah Saeed). Sie haben aber insgesamt wenig Anhänger gefunden und bisher nur geringen Einfluss ausgeübt, da die Scharia die Todesstrafe fordert und die „mainstream“-Theologen Abweichungen davon als Ketzerei betrachten.

Heute wird Apostasie nur in den wenigsten islamisch geprägten Staaten per Gesetz mit dem Tod bedroht und ein Apostat nur höchst selten vor Gericht gestellt. In Iran, der sich grundsätzlich zur Gültigkeit des vollen Schariarechts bekennt, ist dies allerdings der Fall, wo der Konvertit von muslimischem Hintergrund Yousef Nadarkhani vom Obersten Gerichtshof des Iran am 28.06.2011 zum Tod verurteilt wurde und nun täglich auf seine Hinrichtung wartet. Ebenso sind Hinrichtungen wegen Konversion aus dem Sudan, aus dem Jemen, Mauretanien oder Saudi-Arabien bekannt.

Aber auch in Ländern, in denen kein Gesetz gegen Apostasie existiert, sind Konvertiten nicht in Sicherheit, da es immer wieder Fatwas (Rechtsgutachten) oder Aussagen von Machthabern gibt, die sie öffentlich zum Tod verurteilen. So verteidigte etwa in Ägypten der Religionsminister Mahmud Hamdi Zaqzuq im Jahr 2007 die in Ägypten gesetztlich nicht vorgesehene Todesstrafe für Konvertiten, weil der Abfall vom Islam Hochverrat sei.

Solche öffentlich geäußerten Urteile schaffen ein gesellschaftliches Klima, in dem Konvertiten wie Mohammed Hegazi in Todesgefahr geraten und untertauchen müssen. Hegazy war 1998 in Ägypten vom Islam zur koptischen Kirche übergetreten, wollte 2007 seine neue Religionszugehörigkeit in seinem Personalausweis eintragen lassen, damit seine Kinder nicht als Muslime erzogen werden müssten und machte die gerichtliche Ablehnung seines Begehrens öffentlich. Daraufhin wurde er von zahlreichen Theologen Ägyptens außergerichtlich zum Tod verurteilt. Hegazy lebt heute mit seiner Familie im Untergrund.

Aber auch dort, wo Konvertiten, kritische Koranwissenschaftler, Menschen- und Frauenrechtlerinnen, liberale Denker oder Säkularisten nicht offiziell wegen Apostasie angeklagt werden, werden sie vielerorts gesellschaftlich diskriminiert, bedroht, z. T. in der Öffentlichkeit tätlich angegriffen (wie der arabische Literatur-Nobelpreisträger Naguib Mahfuz 1994 in Ägypten/Kairo) oder sogar ermordet (wie etwa der ägyptische Säkularist Farag Fawda 1992, ebenfalls in Kairo), weil der Geltungsanspruch des Schariarechts gelegentlich von Politikern, häufiger noch von etablierten Theologen durch Predigten in der Moschee, Buchveröffentlichungen, Fatwas und natürlich auch durch das Internet im gesellschaftlichen Bewußtsein als das „eigentliche“ göttliche Gesetz wachgehalten wird.

Apostaten drohen, weil im Zivilrecht das Schariarecht – mit Ausnahme der Türkei – in allen islamisch geprägten Ländern Gültigkeit besitzt, mindestens Diskriminierung, Druck, zum Islam zurückzukehren, der Verlust des Arbeitsplatzes, Enterbung, Zwangsscheidung, Entzug der Kinder, u. U. aber auch Verstoßung aus der Familie, Misshandlung, Inhaftierung, Zwangseinweisung in die Psychatrie oder im Extremfall der Tod durch die Hand der Familie oder Gesellschaft.

Hinzu kommt, dass ein offizieller Religionswechsel mit der Ausstellung neuer Personalpapiere nur mit dem Beitritt zum Islam denkbar ist, ein Austritt aus dem Islam jedoch rechtlich unmöglich ist (das ist selbst in so „gemäßigten“ Ländern wie Jordanien der Fall). In Ägypten etwa ist die Religionszugehörigkeit im Personalausweis vermerkt. Ein Muslim darf grundsätzlich den Islam nicht verlassen und etwa zum Juden- oder Christentum übertreten, er erhält grundsätzlich keine neuen Papiere und wird nicht aus dem Register für Angehörige der islamischen Religionsgemeinschaft gestrichen.

Nicht nur, dass Konvertiten häufig in den Untergrund fliehen müssen: Die Nicht-Entlassung aus der islamischen Religionsgemeinschaft hat noch weitere Komponenten: Die Kinder eines muslimischen Vaters sind rechtlich immer Muslime. Ist der Vater Konvertit oder sogar beide Eltern Konvertiten und können nicht aus dem Islam austreten, bleiben ihre gemeinsamen Kinder rechtlich Muslime, müssen den islamischen Religionsunterricht besuchen, islamisch heiraten und haben wiederum automatisch muslimische Kinder. Das ist das Gegenteil von Religionsfreiheit und Selbstbestimmung.

Schariarecht in der Praxis für Minderheiten und Konvertiten

Im Zuge der gegenwärtigen Entwicklungen – den sogenannten Arabischen Revolutionen – geraten religiöse Minderheiten (einschließlich der Konvertiten) in Nordafrika und dem Nahen Osten immer stärker zwischen die Fronten von Säkularisten und vor allem Islamisten, die sich z. T. bereits für eine weitere rechtliche Benachteiligung der Minderheiten ausgesprochen haben. Litten sie in den vergangenen Jahrzehnten bereits unter rechtlichen Einschränkungen verschiedener Art, war doch ihr Status als Minderheit zumindest in gewissem Umfang „gesichert“, insofern es sich um anerkannte, angestammte christliche Minderheiten wie die Mitglieder katholischer, orthodoxer oder protestantischer Kirchen handelte.

Die bisherigen Regierungen der arabischen Länder, zu großen Teilen „Überbleibsel“ aus der Zeit des „Kalten Krieges“ waren bis zur Arabischen Revolution – obwohl die Länder dieser Region (mit Ausnahme des Libanon) den Islam als „Staatsreligion“ in ihren Verfassungen benennen – größtenteils säkular bis nationalistisch geprägt und trugen ihrerseits, wenn sie auch bisweilen Übergriffen gegen Minderheiten wenig entgegensetzten, Angreifer nicht konsequent verfolgten, Minderheiten rechtlich benachteiligten und ihre gesellschaftliche Diskriminierung nicht beseitigten, selbst recht wenig zur aktiven Verfolgung religiöser Minderheiten und Sondergruppen bei (Ausnahmen bilden vor allem der Iran und Saudi-Arabien). Es ist zu befürchten, dass sich dies grundlegend ändert.

Die tatsächliche Verfasstheit der religiösen Minderheiten unterscheidet sich a) von Land zu Land und b) von Gruppierung zu Gruppierung. Den arabischen Staaten Nordafrikas und des Nahen Ostens gemeinsam ist die Bezugnahme auf das Schariarecht, das meist als Quelle aller Einzelgesetze und rechtlichen Bestimmungen bezeichnet wird und die daraus folgende Anlehnung des Zivilrechts an das Schariarecht. Damit ist allen arabischen Staaten dieser Region gemeinsam, dass religiöse Minderheiten grundsätzlich rechtlich und gesellschaftlich benachteiligt werden und keine umfassende Religionsfreiheit mit der Möglichkeit der Abkehr oder Konversion in alle Richtungen existiert.

So bekennen sich die Länder dieser Region in ihren Verfassungen zur Scharia, aber auch zur Religionsfreiheit, die vor Ort allerdings durchaus unterschiedlich aussehen kann:

Die Bandbreite reicht von offiziell-staatlicherseits garantierter Religionsfreiheit wie in der Türkei (wenn auch die Praxis vielfach anders aussieht) bis zu völligem Fehlen von Religionsfreiheit in Theorie und Praxis (wie etwa in Saudi-Arabien).

Die interreligiösen Spannungen innerhalb der einzelnen Länder erstrecken sich dabei nicht nur auf Christen und Muslime, sondern betreffen häufig auch die islamischen „Konfessionen“ untereinander wie etwa Sunniten und Schiiten (wie etwa in Saudi-Arabien). Es gibt Länder, in denen die Scharia im Zivil- und Strafrecht zur Anwendung kommt (wie etwa im Iran), es gibt Länder, in denen sie teilweise angewandt wird (vor allem im Zivilrecht, wie etwa in Ägypten) und es gibt Länder, in denen sie gar keine Gültigkeit besitzt (wie in der Türkei). Echte Wahlfreiheit in Religionsangelegenheiten existiert jedoch nirgends.

In arabischen Ländern besitzt die Scharia im Zivilrecht Gültigkeit. Damit sind etwa Ehen von muslimischen Frauen mit christlichen oder jüdischen Männern grundsätzlich verboten. Damit kann ein in eine muslimische Familie Hineingeborener den Islam rechtlich nicht verlassen und sein Glaubensbekenntnis ändern. Die Registrierung im muslimischen Personenstandsregister kann unter keinen Umständen gelöscht werden:

Damit kann ein Nicht-Muslim keinen muslimischen Verwandten beerben. Damit kann ein Konvertit zum Christentum per Gericht zwangsgeschieden, ihm seine Kinder entzogen und einer muslimischen Familie übergeben werden. Damit wird ein 17jähriger junger Mann automatisch Muslim, wenn sein christlicher Vater zum Islam konvertiert, muss ab sofort den islamischen Religionsunterricht besuchen und darf nur noch eine islamische Ehe schließen. Damit darf ein muslimischer Mann – außer bisher in Tunesien und der Türkei – grundsätzlich eine Mehrehe schließen und kann daran rechtlich von niemand gehindert werden. Damit erbt eine Frau grundsätzlich die Hälfte eines „männlichen“ Erbteils und ist laut Schariarecht ihrem Ehemann zum Gehorsam verpflichtet (was nach Aussage von Sure 4,34 und der Auffassung zahlreicher Theologen im Konfliktfall das Recht zur Züchtigung der Ehefrau miteinschließt).

Nach Schariarecht und in der Praxis ist „Mission“ unter Muslimen in allen arabischen Ländern verboten, wobei zur „Mission“ in einigen Ländern (wie etwa Saudi-Arabien) jedes Glaubensgespräch zwischen Muslimen und Christen und jedes Weitergeben einer Bibel gehört. In anderen Ländern (wie z.B. in Ägypten) gehört zur „Mission“, Muslime beim Gottesdienst (etwa in anerkannten Kirchen wie der Koptischen Kirche) zur Tür hineinzulassen oder in anderen Ländern (wie etwa dem Iran), Muslime zu jeder Art von christlicher Versammlung in Privathäusern mitzunehmen.

In einigen Ländern (wie etwa Tunesien) wurden zumindest bisher kleine christliche Versammlungen in Privathäusern stillschweigend geduldet, zu denen auch Konvertiten kommen, es sei denn, eine Familie bat die staatlichen Behörden um Intervention (so wie bisher in Libyen). Überall gilt selbstverständlich die Taufe ehemaliger Muslime als strengstens verboten, in jedem Fall aber als politisches Vergehen, als gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit gerichtetes Überschreiten der „Handlungsgrenzen“ christlicher Gemeinden.

Gründe für die Ablehnung der Religionsfreiheit

Die „prominenteste“ Aussage des Korans zur Religionsfreiheit ist der Vers: „Es gibt keinen Zwang in der Religion“ (Sure 2,256). Zahlreiche muslimische Theologen haben hervorgehoben, dass niemand zur Konversion zum Islam gezwungen werden dürfe. Das spiegelt sich auch mindestens in Teilen der islamischen Eroberungsgeschichte wider: Christen und Juden durften in den von Muslimen eroberten Gebieten in der Regel ihren Glauben und ihre religiöse Autonomie behalten, mussten also nicht konvertieren, wurden aber Unterworfene und rechtlich Benachteiligte.

Wer jedoch einmal zum Islam übertrat, durfte den Islam nicht wieder verlassen. Sure 2,256 bedeutet nach überwiegender Meinung der Theologen nicht, dass der Islam für den freien Religionswechsel in beide Richtungen und die Gleichberechtigung aller Religionen eintreten würde. Vielmehr wird Sure 2,256 oft so ausgelegt, dass man keinen Menschen, der schon zum Islam gehört (sich „in der Religion“ befindet) zum Akt des „Glaubens“ (im Sinne eines Überzeugseins) zwingen könne.

In der Tatsache, dass schon der Koran das Juden- und Christentum als minderwertige Religionen ansieht, liegt ein Grund, warum die Konversion zum Christentum als grundlegend falsch gilt: Sie scheint ein Rückschritt zu einem überholten Glauben zu sein, der aus Sicht des Islam korrigiert und durch Muhammad, das „Siegel der Propheten“ (Sure 33,40), abgelöst wurde.

Die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte“ nennt in Art. 10 etwa den Islam „die Religion der reinen Wesensart“, also die unverfälschte Religion, die jedem Menschen natürlicherweise entspricht; jede Abweichung davon gilt als minderwertig. Zudem erscheint das Christentum vielen Theologen als „westliche“ Religion, als Religion der Kreuzfahrer und Kolonialherren und wird mit westlich-politischer Dominanz verknüpft.

Ein weiterer Grund für die Ablehnung des freien Religionswechsels liegt in der Tatsache, dass die Abwendung vom Islam von vielen Muslimen nicht als Privatangelegenheit betrachtet wird, sondern als Schande für die ganze Familie oder sogar als politisches Handeln, als Unruhestiftung, Aufruhr oder Kriegserklärung an die muslimische Gemeinschaft. Weil sich nach Muhammads Tod im Jahr 632 n. Chr. mehrere Stämme auf der Arabischen Halbinsel, die den Islam zunächst angenommen hatten, wieder von ihm abwandten, bekämpfte Abu Bakr, der erste Kalif nach Muhammad, diese Stämme in den sogenannten ridda-Kriegen (Abfall-Kriegen) und schlug ihren Aufstand erfolgreich nieder. Aufgrund der „Abfall-Kriege“ des Frühislam ist die Apostasie im kollektiven Gedächtnis der muslimischen Gemeinschaft von der Frühzeit an mit politischem Aufruhr, mit Verrat und mit der Niederschlagung dieses Verrats verknüpft.

In der Praxis ergeben sich aus diesen Bestimmungen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen für nicht anerkannte Minderheiten, Konvertiten, Andersdenkende, Säkularisten, Aufklärer sowie Menschen- und Frauenrechtler/innen. In manchen Ländern müssen besonders Konvertiten mit Anklagen, Verhören bei der Staatssicherheit, u. U. Inhaftierungen, Geld- und Gefängnisstrafen, in einigen Ländern sogar mit Folter und Tod rechnen. Viele behalten daher ihre Konversion für sich, andere müssen untertauchen, fliehen oder im Westen Asyl suchen.

Eine gewisse Ausnahme zu dem hier Gesagten stellt insofern die Türkei dar, als sie bereits mit Abschaffung des Kalifats und Gründung der Türkischen Republik 1923/24 für ihre Gesetzgebung grundsätzlich die Scharia als Rechtsquelle verwarf und ihr Zivilrecht am Schweizerischen Zivilgesetzbuch ausrichtete, womit die Türkei offiziell zum säkularen Staat wurde.

Dennoch ist dort die gesetzlich garantierte Religionsfreiheit in längst nicht allen Bereichen Realität, und nicht-islamische Minderheiten haben trotz gesetzlicher Freiheiten de facto unter Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit zu leiden, wenn etwa vom Staat konfiszierter Kirchenbesitz nicht zurückgegeben, vom Staat geschlossene Priesterseminare nicht wiedereröffnet werden dürfen oder nachgeordnete Behörden staatlicherseits genehmigte Gemeinden von Konvertiten bzw. Einzelpersonen verhaften und bedrohen; hier kommt es zu Überschneidungen von islamistischen mit nationalistischen Motivlagen (wie etwa bei der Ermordung zweier türkischer und eines deutschen Christen in der Stadt Malatya im Jahr 2007 aus einer Mischung aus übersteigertem Nationalismus, Rassismus und islamistischen Auffassungen).

Die Arabische Revolution und die Religionsfreiheit

Unter der Arabischen Revolution beginnen sich die genannten historischen Parameter grundsätzlich zu ändern: Die religiösen Minderheiten geraten mehr und mehr zwischen die Fronten einzelner sich bekämpfender islamischer Gruppierungen (wie etwa im Irak) sowie zwischen die Mühlsteine säkularer bzw. modernistisch ausgerichteter und islamistischer Kräfte (wie in Ägypten), die nicht selten von Saudi-Arabien durch wahhabitische Ideologie- und Geldgeber unterstützt werden.

Weder von areligiösen noch von islamistischen Kräften ist ein Einsatz für religiöse Minderheiten zu erwarten und insbesondere von den islamistischen Kräften keinerlei grundsätzliche rechtliche Besserstellung der nicht-islamischen Minderheiten. Ja, vielerorts haben islamistische Kräfte den Druck auf Konvertiten erhöht und sprechen sich nachdrücklich für eine weitere Einschränkung der Religionsfreiheit sowie eine über das Zivilrecht hinausgehende Anwendung des Schariarechts aus (wie z.B. in Algerien).

In Staaten, in denen die Einheit von Religion und Staat stärker als bisher forciert wird (wie es etwa unter der Regierung der Koalition von islamistischen Muslimbrüdern und extremistischen Salafisten in Ägypten zu erwarten ist), ist grundsätzlich keine rechtliche Besserstellung für religiöse Minderheiten zu ewarten.

Generell hat das Maß an Religionsfreiheit in islamisch geprägten Ländern mit dem Erstarken des Islamismus in den vergangenen drei Jahrzehnten abgenommen, die Gewalt gegen Minderheiten (insbesondere christliche Minderheiten) generell zugenommen (wie etwa aus den vermehrten Angriffen auf Christen und Kirchengebäuden, besonders in Ägypten, aber auch in Staaten wie Nigeria oder dem Sudan, deutlich wird). So wurden Kopten in Ägypten seit Beginn der Revolution vermehrt eingeschüchtert, bedroht und drangsaliert; viele Kopten sind der Meinung, das Militär habe sich inzwischen eindeutig auf die Seite der islamischen Extremisten gestellt.

2. In welchen Ländern Nordafrikas und des Nahen Ostens gibt es eine systematische Verletzung der Religionsfreiheit durch den Staat? Mit welchen Mitteln und Methoden geschieht dies? Welche religiöse Minderheiten sind davon betroffen?

Die grundsätzliche Frage lautet: Wie wird Religionsfreiheit definiert? Wenn sie umfassend, im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, definiert wird, gibt es (mit Ausnahme des Libanon und der Türkei) in keinem islamisch geprägten Staat des Nahen Ostens und Nordafrikas bisher eine gesetzlich garantierte Religionsfreiheit, kein Staat dieser Region stellt den rechtlichen Rahmen her, in dem die Freiheit für Andersdenkende gedeihen könnte.

Je enger die Verflechtung von Staat und Religion, je weniger Religionsfreiheit für Andersdenkende. In Saudi-Arabien existiert bei völliger Verquickung von Staat und Religion grundsätzlich keine Religionsfreiheit. Es gilt das klassische Schariarecht. Wer dort als Einheimischer den Islam verlässt, riskiert bei Entdeckung die Hinrichtung (bei Ehebruch die Steinigung, bei Diebstahl das Abschneiden der Hände, bei Mord die Enthauptung).

Aber Saudi-Arabien bestraft nicht nur einheimische Konvertiten mit dem Tod, es darf auch bei Ausländern nirgends zum Ausdruck kommen, dass sie Christen sind: jedes christliche Symbol, der Besitz der Bibel und jede, auch private Versammlung ausländischer Christen ist streng verboten; ein Zuwiderhandeln wird mit Inhaftierung und, je nach Nationalität der Betroffenen, entweder nur mit Ausweisung (westliche Nationen) oder auch mit Mißhandlung oder sogar Hinrichtung (hauptsächlich Angehörige politisch wenig einflussreicher asiatischer Nationen) bestraft. Diese Art von Verfolgung der Minderheiten liegt direkt in staatlicher Hand.

Aber auch in anderen Staaten ist der Staat aktiv an der Einschränkung der Religionsfreiheit beteiligt: Staatliche Mittel der Verletzung der Religionsfreiheit sind vor allem die fehlende staatliche Gewährleistung von Freiheitsrechten beim Religionswechsel (also das Verbot, den Islam zu verlassen und die Unmöglichkeit, aus dem islamischen Personenregister gestrichen zu werden), sowie die fehlende staatliche Anerkennung nicht-islamischer Religionsgemeinschaften als gleichberechtigt neben dem Islam. Hinzu kommen das Verbot des Kirchenneubaus und der Renovierung in zahlreichen islamisch geprägten Ländern sowie die gesellschaftliche Benachteiligung im Bildungssektor, beim Militär und der Politik.

Die folgende Übersicht stellt den Grad der Religionsfreiheit in den einzelnen Ländern, gemessen an staatlichen wie gesellschaftlichen Faktoren, zusammen:

Land1 Marshall (1-7) PEW: GRI (1-10) PEW: SHI (1-10)
Israel 3 4,7 7,2
Oman 4 4,9 0,1
Marokko 4 5,4 2,3
Libanon 4 6,4 2,3
Jordanien 4 5,4 5,0
VAE kA 4,3 0,8
West Sahara kA 5,0 1,4
Kuwait 5 5,5 2,0
Tunesien 5 5,5 2,0
Jemen 5 5,9 6,6
Türkei 5 6,3 4,7
Libyen 5 6,4 2,3
Syrien 5 6,5 5,3
Algerien 5 7,0 5,3
PA 6 3,4 6,5
Bahrain 6 4,2 2,6
Ägypten 6 8,3 7,3
Irak 7 5,3 9,0
Iran 7 8,3 5,5
Saudi Arabien 7 8,3 6,3

In allen islamisch geprägten Staaten (mit Ausnahme des Libanon) ist der Islam Staatsreligion. Das bedeutet, der Islam wird durch den Staat gefördert, Juden und Christen geduldet und nicht-anerkannte Religionsgemeinschaften für nicht existent erklärt. Zudem ist der Staat durch die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Behandlung von Konvertiten und Minderheiten Akteur, indem er häufig die Verfolgung und Bestrafung von Angreifern von Angehörigen der Minderheiten vernachlässigt. So sind in Ägypten die christlichen Kopten von Terror und Angriffen durch Extremisten und Jihadisten betroffen, häufig, ohne dass die Angreifer in ihrem Tun behindert oder gefangen genommen und bestraft würden.

Die rund acht Mio. Kopten erhalten in Ägypten keinen Zugang zu hohen Ämtern in der Regierung, in der Diplomatie und im Militär, ihr Hochschulzugang ist begrenzt. Es ist kaum möglich, die Erlaubnis für den Neubau einer Kirche zu erhalten, alte verfallen, mangels Geld und Erlaubnis zur Renovierung. Immer wieder gibt es Berichte über die Entführung christlicher Mädchen, ihre Verheiratung und Zwangskonversion, ohne dass die Polizei wirksam dagegen vorgeht. Dies sind Beispiele für eine staatlicherseits mindestens geduldete Verfolgung der christlichen Minderheit in Ägypten.

Teilweise handelt also der Staat selbst, wenn es um die Einschränkung von Religionsfreiheit geht, teilweise lässt er handeln, wenn etwa Vertreter der etablierten Gelehrtenstätten der klassischen Theologie zur Unduldsamkeit gegen Andersdenkende, ja zur Verfolgung oder sogar Tötung von „Abgefallenen“ aufrufen, so dass ein gesellschaftliches Klima entsteht, in dem Intoleranz und Verachtung Andersdenkender gedeihen, Einzelne diesen Aufrufen folgen und besonders Konvertiten oder kritisch berichtende Journalisten oder Säkularisten bedrohen oder angreifen.

So bedeutet „Religionsfreiheit“ im Kontext des Nahen Ostens oder Nordafrikas vor allem die Freiheit, als Muslim Muslim bleiben und als „angestammter“ Christ aus einer christlichen Familie seinen Glauben beibehalten zu können. Die Freiheit, seinen islamischen Glauben ablegen und einen anderen Glauben annehmen zu können, existiert (außer im Libanon und in der Türkei) nirgends.

In einigen Staaten wie etwa Bahrain oder Jemen geht der Staat davon aus, dass es keine einheimischen Christen gibt (dies war auch lange die Haltung Marokkos); christliche Ausländer dürfen jedoch ihre Gottesdienste feiern: Im Jemen diskret in Privathäusern, in Bahrain, Oman, Qatar, VAEoder Kuwait auch in offiziellen Kirchgebäuden, deren Bau heftige Proteste seitens islamistischer Kräfte auslöste; Muslimen ist die Teilnahme an kirchlichen Versammlungen jedoch ebenso untersagt wie zumeist das von Christen initiierte Glaubensgespräch (der „Proselytismus“); selbstverständlich ist der Muslim aufgerufen, jeden Andersgläubigen zum Islam „einzuladen.“ (Dieser „Einladung“ ist jeder Jude und Christ in einer islamisch geprägten Gesellschaft vielfach ausgesetzt und seine Konversion mit Vorteilen behaftet). In Marokko ist es bei Strafe verboten, den islamischen Glauben von Muslimen zu erschüttern, wer aber freiwillig zum christlichen Glauben übertritt, bleibt nach Gesetz straffrei (wird aber häufig von Polizeikräften drangsaliert).

Keine Religionsfreiheit existiert nicht nur für Konvertiten, sondern auch für schariarechtlich nicht-anerkannte Minderheiten wie die nachislamische Religionsgemeinschaft der Bahai in Ägypten oder dem Iran. Insbesondere im Iran gelten Bahai in theologischer Hinsicht als Abgefallene und besitzen dort keinerlei Rechtsstatus. Damit haben sie keine Möglichkeit, in Staatsdienste zu treten oder ihre Ehen staatlich registrieren zu lassen. Ihre Kinder können in staatlichen Schulen oft nur als “Muslime” angemeldet werden. In Ägypten, in der jeder in seinen Personaldokumenten eine Religionszugehörigkeit angeben muss, gibt es für sie nur die Wahl zwischen einem Eintrag als „Muslim“, „Jude“ oder „Christ“, die Kategorie „Bahai“ existiert schlicht nicht. D.h., Bahai werden offiziell als Muslime registriert oder erhalten keine Personaldokumente. Betroffen von Diskriminierungen sind aber auch muslimische Minderheiten wie die Schiiten in Saudi-Arabien oder die Minderheit der Ahmadiyya in Pakistan, die dort als „Ungläubige“ gelten und schweren Verfolgungen ausgesetzt sind.

3. Wie ist die Situation der Christen in der West Bank, im Gaza Streifen und in Israel? Welche Rolle spielt die christliche Minderheit in dem aktuellen Konflikt in Syrien?

Syrien: In Syrien hatten Christen unter der Regierung der säkular ausgerichteten Baath-Partei relativ mehr Sicherheit und Freiheiten als Christen in manch anderen Ländern, doch es zeichnet sich ab, dass islamistische Kräfte und Revolutionäre bereits jetzt die Minderheit der Christen terrorisiert, sie erpresst und Menschen gezielt umbringt. Aus der Stadt Homs sollen über 90% der Christen geflohen sein: Vor einem Jahr gab es dort noch 50. – 60.000 Christen, heute noch ca. 1.500. Christen spielen nach allen verfügbaren Informationen im aktuellen Konflikt keine aktive Rolle, sind aber verstärkt Verfolgung, Drangsalierung und Gewalt ausgesetzt.

Israel: Alle Religionsgemeinschaften in Israel, einem säkular ausgerichteten Staat, der jedoch immer stärker unter Druck des schnell wachsenden orthodoxen und ultra-orthodoxen Judentums (derzeit ca. 25% der Bevölkerung) gerät, können innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft ihren Glauben praktizieren.

Staatlich anerkannt sind jüdisch Orthodoxe (nicht jedoch das Reformjudentum), Sunniten, Drusen und mehrere christliche Kirchen, die die Angelegenheiten ihres Personalstatus bei eigenen Gerichten regeln können. Das bedeutet jedoch auch, dass in Israel kein säkulares Zivilrecht existiert, also keine Ziviltrauung möglich ist, sondern etwa für eine Eheschließung die Gesetze der jeweiligen Religionsgemeinschaften beachtet werden müssen:

So ist es etwa nicht möglich, dass eine muslimische Frau einen christlichen Mann heiratet, weil dies nach islamischem Recht verboten ist, also die islamische Religionsgemeinschaft eine solche Trauung nicht durchführen wird. Ebensowenig ist eine Eheschließung von zwei ehemals muslimischen Konvertiten zum Christentum möglich. Praxis ist, dass Ehepartner, die eine nach religiösem Recht nicht erlaubte Eheschließungen oder generell eine nicht-religiöse Trauung wünschen, zur Eheschließung nach Zypern ausreisen. Dasselbe gilt für Paare aus dem Libanon, die eine zivile Trauung wünschen. Damit hat Israel nur ein eingeschränktes Maß an Religionsfreiheit für Atheisten aufzuweisen.

Der Glaubenswechsel zwischen Islam, Christentum und Judentum ist in Israel legal; Christen jedoch, die sich vom jüdischen Glauben abgewandt haben (messianische Juden) hatten bis 2009 mit Schwierigkeiten zu kämpfen, als „christliche Gemeinschaft“ anerkannt zu werden, können mittlerweile aber als „Houses of Prayer“ registriert werden. Generell üben ultraorthodoxe Juden Druck auf Konvertiten vom Judentum zum Christentum aus und fordern vom Parlament nachdrücklich den Erlass von Anti-Bekehrungsgesetzen.

Unter besonderem Druck stehen zudem arabisch-palästinensische Christen: Unter Druck von säkularen und fundamentalistischen (jüdischen) Kräften innerhalb der israelischen Gesellschaft, unter dem Druck der Verfolung durch Islamisten als angeblich „5. Kolonne“ westlicher Staaten sowie unter dem Druck der internationalen Nichtbeachtung ihrer Situation, da „Araber“ vielen gleichbedeutend mit „Muslimen“ sind. Arabische Christen – insbesondere Konvertiten – leiden unter ihrer Ablehnung durch Juden, muslimische Araber, der Politik in westlichen Ländern sowie Christen, die zu einer der Nationalkirchen gehören und Mission generell ablehnen.

Die Gemeinschaft der Bahai besitzt in Haifa/Israel ihr geistiges und administratives Weltzentrum, weshalb den Bahai etwa im Iran beständig der Vorwurf der „Spionage“ für Israel gemacht wird.

Westbank: In den Palästinensischen Autonomiegebieten (PA) sind Kirchen aus dem 19. und 20. Jahrhundert wie z.B. die griechisch-orthodoxen, römisch-katholischen, aber auch die anglikanische und evangelisch-lutherische Kirche sowie die Kirche des Nazaraeners und mehrere Baptistengemeinden anerkannt. Freikirchliche Gruppen werden geduldet. Hauptproblem der Christen ist die Abwanderung in westliche Länder aufgrund der Perspektivlosigkeit und der Einschränkungen durch die israelische Politik: 60% der palästinensischen Christen sollen in den letzten Jahrzehnten ins Ausland abgewandert sein, so dass ihr Bevölkerungsanteil von 18% im Jahr 1948 auf heute 2% gesunken ist.

Es gibt in den PA zwar kein Gesetz gegen Religionsfreiheit und keine systematische Verfolgung, aber Christen und besonders Konvertiten berichten von Drohungen und Druck, die auf sie ausgeübt werden. Die Scharia gilt generell als Grundlage der Rechtssprechung und ist Hintergrund des Rechtsempfindens vor Ort. Die traditionellen Kirchen dürfen Gebäude errichten, missionarisch wirkende Kirchen werden geduldet.

Gaza: In Israel einschließlich der Palästinensischen Autonomiegebiete (PA) sollen heute ca. 162.000 Christen leben, davon 120.000 in Israel (als christliche Araber), 40.000 in der Westbank und 2.000 im Gazastreifen. In Gaza leben heute nach Aussagen von Augenzeugen vor Ort (Februar 2012) nur noch ca. 2.000 Christen unter 1,5 Mio. Muslimen, die meisten sind aufgrund massiver Feindseligkeiten seitens der HAMAS und deren internationalen Verbindungen bis in den Iran in die Westbank übergesiedelt. Konvertiten zum Christentum werden von Israel als arabische Palästinenser betrachtet und von muslimischen Extremisten als „Kolloborateure“ des Westens oder der USA. Es geht also in den Palästinensischen Autonomiegebieten nicht nur um die Konfliktlinien zwischen Muslimen, Christen und Juden, sondern auch um ethnische und politische Reibungsflächen.

4. Welchen Umfang von Religionsfreiheit genießen religiöse Minderheiten der Bahai, Juden, Schiiten, Aleviten und weiterer Gruppen inkl. Atheisten?

Bahai: Die aus dem schiitischen Islam hervorgegangene, von Mirza Husain Ali Nuri („Baha Allah“) (1817-1892) gegründete Splittergruppe der Bahai mit weltweit ca. 3,5-5 Mio. Anhängern, die die Auffassung des Islam von Muhammad als dem letzten Propheten der Geschichte ablehnt, werden von der islamischen Theologie generell als Häretiker betrachtet und geniessen als nach-koranische Religionsgemeinschaft in keinem islamisch geprägten Land eine offizielle Anerkennung. D. h., ihre Religionsgemeinschaft kann nicht registriert werden und Bahai können keine Personaldokumente auf Grundlage ihrer Religionszugehörigkeit erhalten, so dass sie weder legal ihre Kinder einschulen noch ein Bankkonto eröffnen können.

Während die Bahai in Ägypten  – aufgrund des nicht möglichen Eintrags ihrer Religionszugehörigkeit in ihre Personaldokumente – am Rand der Gesellschaft leben, in den Medien und von den Religionsgelehrten gerne als „Ungläubige“ oder „Apostaten“ bezeichnet werden und zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, werden sie im Iran (dort leben noch ca. 150.000-300.000 Bahai) regelrecht verfolgt. Dort fanden nach der Iranischen Revolution mehrere Verhaftungs- und Hinrichtungswellen von Bahai-Leitern statt sowie Konfiszierungen ihres Besitzes und Zerstörung ihrer religiösen Stätten.

De facto sind dort Bahai aufgrund ihrer generellen Einschätzung als kollektiv vom Islam Abgefallene Vogelfreie, da ein Verbrechen gegen Bahai keine Vergeltung und ihre Ermordung nicht die Zahlung von Blutgeld nach sich ziehen. Sie können weder Geburtsurkunden noch Eheurkunden erhalten; Ehepartner können als Prostituierte verhaftet werden. Hunderte Bahai, darunter zahlreiche Mitglieder des „Hohen Geistigen Rates“, wurden seit 1979 hingerichtet und inhaftiert. Es sieht so aus, als ob die iranische Regierung es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Gemeinschaft der Bahai im Iran auszulöschen.

Juden: Die kleinen (in einigen islamisch geprägten Ländern: extrem kleinen) jüdischen Gruppierungen (in Syrien etwa noch 85 Menschen!) gelten zwar nach dem islamischen Recht generell als Geduldete, werden jedoch häufig als „Vertreter“ des Staates Israel, vermeintliche Zionisten oder Spione stark diskriminiert; in den letzten Jahren ist ihre Zahl durch Abwanderung, teilweise nach gewalttätigen Übergriffen, fast überall weiter geschrumpft. Im Iran muss der einzige jüdische Abgeordnete den Staat Israel regelmäßig öffentlich verunglimpfen, jüdische Schulen und der Unterricht von Hebräisch sind verboten. Seit 1979 hat sich die jüdische Gemeinde in Iran zahlenmäßig auf ca. 15.000 Menschen halbiert. De facto sind die islamisch geprägten Staaten heute so gut wie „frei“ von Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft.

Schiiten: Schiiten als zweitgrößte „Konfession“ des Islam werden vor allem in Saudi-Arabienwirtschaftlich, sozial, im Bildungssystem und bei der Vergabe von staatlichen Arbeitsplätzen diskriminiert und dort oft als „Vorposten“ des Erzrivalen Iran betrachtet. Das Militär, der Sicherheitsapparat sowie das Innenministerium sind ihnen prinzipiell verwehrt. Der östliche Landesteil Saudi-Arabiens, in dem sie hauptsächlich konzentriert sind, ist wirtschaftlich unterentwickelt und wird vernachlässigt. Aber auch in Bahrain werden Schiiten auf verschiedenen Gebieten diskriminiert und der Subversion und Kollabortion mit ihren Glaubensbrüdern in Iran und Irak verdächtigt: Sie werden z.B. von höheren Regierungs- und Ministerposten ausgeschlossen, dürfen nicht in Sicherheitsbereichen des Militärs, des Geheimdienstes und des Herrscherhauses arbeiten und sind im Militär und Innenministerium unterrepräsentiert.

Aleviten: Die Aleviten sind eine schiitische Gruppierung, die nicht die „Fünf Säulen“ des Islam und nicht die Gebote der Scharia befolgen. In der Türkei sind die meisten Aleviten Kurden und Anhänger des Laizismus, der Demokratie und des Säkularismus. Zwischen türkisch-sunnitischen Nationalisten und Aleviten kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. (Von den Aleviten zu unterscheiden sind die Alawiten oder Nusairier, eine aus dem Schiismus hervorgegangene Gruppierung, die mit dem Herrscherhaus der Assad in Syrien die Macht über die sunnitische Mehrheit besitzt.)

Atheisten: Es ist nach meiner Beobachtung und Befragung zahlreicher Personen anlässlich verschiedener Aufenthalte im Nahen Osten nur selten problematisch, sich zum Atheismus zu bekennen oder den Islam nicht zu praktizieren; die offensive Propaganda des Atheismus (auch über das Internet) wird dagegen missbilligt und, wo möglich, verfolgt, wie etwa in Saudi-Arabien, wenn etwa die vorgeschriebenen Gebetszeiten nicht eingehalten werden. Weniger ist dies im Iran der Fall, wo unter der Jugend zu weiten Teilen eine auffallende Distanz zur Religion zu beobachten ist.

Zum einen wird der Atheist nicht als Angehöriger einer Gemeinschaft betrachtet (wie der Christ, der zu einer Kirche übertritt), der damit den Islam als solches nicht bedroht und lediglich als Individuum in Erscheinung tritt (wenn überhaupt, da die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung den Islam nicht streng praktiziert). Zum anderen gibt es kein „Mindestmaß“ an Praxis des Islam, das der Staat einfordert oder an dem er den „Glauben“ des Einzelnen bemisst. Druck, Diskriminierung und Verfolgung setzen erst ein, wenn eine Person den Islam verlässt und zum Christentum konvertiert. Ein Atheist ist in einer islamisch geprägten Gesellschaft allerdings der Allgegenwart der Religion im öffentlichen Leben, wie z.B. seiner verpflichtenden Teilnahme am Religionsunterricht, ausgesetzt; zudem gilt im Erb-, Ehe- und Familienrecht religiöses, nicht säkular geprägtes Recht.

5. Gibt es Auseinandersetzungen, die zwar nach religiösen Konfliktlinien ausgetragen werden, die jedoch auf sozialen Aspekten (Land-/ Wasser-/ Verteilungs-/ ethnische Konfliktlinien) oder weiteren Gründen z.B. in Ägypten und im Libanon beruhen?

Die in Nordafrika und dem Nahen Osten für Minderheiten, Konvertiten und Andersdenkende generell zu beobachtende Einschränkung der Religionsfreiheit muss immer im sozialen, wirtschaftlichen, machtpolitischen und historischen Kontext gesehen werden und darf nicht isoliert als religiöses Phänomen betrachtet werden: Dort, wo es an Religionsfreiheit mangelt, existieren immer auch staatliche Repressionen, Korruption, nur eingeschränkte Menschenrechte, Machtmissbrauch und generell eingeschränkte Freiheitsrechte. Mit den fehlenden politischen und persönlichen Freiheitsrechten geht auch die Einschränkung der Religonsfreiheit einher bzw. der Kampf um Dominanz und Herrschaft.

So ist der sunnitisch-schiitische Antagonismus in Saudi-Arabien auch ein Abbild des machtpolitischen Ringens um Vorherrschaft innerhalb der islamischen Welt zwischen dem Iran und Saudi-Arabien. In Syrien konnte sich die Sondergruppe der Alawiten zwar lange Zeit als Herrscher über die Mehrheit der Sunniten behaupten. Dennoch sind in aller Regel Minderheiten nicht diejenigen, die über Machtmittel verfügen, die Anlass für Konflikte sein könnten. Insbesondere mit dem Aufkommen und dem etwa seit 1970 ungeheuren Erstarken des Islamismus verschärfen sich die schariarechtlichen Begründungen und Abwertungen nichtislamischer Minderheiten oder freiheitlich-säkular denkender Muslime erheblich.

In Libanon trägt der Flickenteppich von 18 anerkannten religiösen Gruppierungen (Juden, Drusen, vier muslimische und 12 christliche Konfessionen) und ein empfindliches Gleichgewicht zwischen einflussreichen religiösen Gruppierungen sowie eine wechselvolle Geschichte, die Aufnahme von ca. 300.000 palästinensischen Flüchtlingen zwischen 1948 und 1976, die israelische Besatzung von 1982-2003 und die teilweise heftigen Kämpfe zwischen schiitischen, sunnitischen, christlichen und Drusen-Milizen, die Besetzung durch Syrien bis 2006 und die israelische Invasion 2006 aufgrund der Provokationen der Hizbollah zur Schaffung von scheinbar religiösen Konfliktlinien bei, die in ihrem Kern nicht in jedem Fall religiöser Natur sind.

Vielfach sind es nationale Konflikte entlang der einzelnen ethnischen und konfessionellen Trennlinien, z. T. internationale Stellvertreterkonflikte zwischen den regionalen Großmächten Iran, Syrien und Saudi-Arabien. Allerdings ist der Libanon insofern kein typisch „islamisch geprägter“ Staat als dass er noch vor ca. 80 Jahren eine christliche Mehrheit (mit 53% im Jahr 1932) besaß und heute bei gleichzeitiger Verschiebung der Mehrheiten zu einer islamischen Mehrheit (ca. 59% Muslime) als einziger arabischer Staat Religionsfreiheit insofern gewährleistet, als dass der Wechsel vom Islam zum Christentum rechtlich möglich ist, gesellschaftlich allerdings weiterhin stark missbilligt wird. Die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Nicht-Muslim ist dennoch rechtlich nicht möglich.

Auch in den Palästinensischen Autonomiegebieten (PA) verlaufen die Konfliktlinien nicht nur entlang der religiösen Parameter: Die christlichen Palästinenser werden nicht den messianischen Juden (=Christen) in Israel zugerechnet; hier verlaufen die Konfliktlinien gemäß der ethnischen Grenzen. Dort spielen weitere Faktoren wie die teilweise extreme Armut des palästinensischen Bevölkerungsteils (70% der Bewohner von Gaza leben in großer Armut, 80% sind von externer Hilfe abhängig), die Wasserknappheit (nur 17% der Wasserreserven sind im Gebiet der Palästinensischen Autonomiegebiete nutzbar) und die Kontrolle der Palästinensischen Autonomiebehörde durch Israel eine Rolle.

In Saudi-Arabien ergeben sich innerhalb der streng reglementierten wahhabitisch geprägten islamischen Gesellschaft große Spannungen zwischen Kräften, die nach Öffnung und Modernisierung und solchen, die nach Beibehaltung des Althergebrachten und weiterer Islamisierung der Gesellschaft rufen; beides sind jedoch sunnitisch-islamische Gruppierungen.

Im Irak oder auch in der Türkei verlaufen ebenfalls Konfliktlinien, die zunächst nach religiösen Konflikten aussehen könnten wie etwa zwischen – teilweise oberflächlich islamisierten – Kurden und sunnitischen Muslimen, die jedoch im Kern ethnische Konflikte darstellen.

An einigen Stellen verschieben sich die Konfliktlinien aufgrund des Wirkens des internationalen Terrorismus und Extremismus. Bei den in der Vergangenheit aus dem Jemen bekanntgewordenen Entführungen von Ausländern (meist Christen) ging es weniger um deren Religionszughörigkeit als um deren europäische oder amerikanische Nationalität, die in der Hand der Stämme ein Faustpfand gegenüber der Regierung für die Erpressung eines Schulbaus oder einer Brunnenbohrung darstellte. Erst in den letzten Jahren wurden im Jemen von extremistischen Kräften Ausländer auch deshalb entführt, weil sie Christen waren und deshalb gezielt umgebracht.

II. Veränderungsmöglichkeiten

6. Welche Veränderungen sind Ihres Erachtens notwendig, damit ein friedliches Zusammenleben und Toleranz zwischen den verschiedenen Weltanschauungen gefördert wird, und was können die Staaten in der Region aber auch die Staaten der EU dazu beitragen?

Toleranz und ein friedliches Zusammenleben können vor Ort verbessert werden durch den Dialog zwischen nationalen und religiösen Gruppen und eine Erziehung zur Toleranz und Akzeptanz Andersgläubiger, die in den Schulen und Medien ansetzen müsste. Austausch-, Kultur- und Begegnungsprogramme zwischen Christen, Muslimen und Juden, unter Lehrern und Wissenschaftlern, besonders unter jungen Menschen, sind zu begrüßen. (In vielen islamisch geprägten Ländern leben christliche und muslimische Gruppen nebeneinander her, ohne viel voneinander zu wissen.)

Begegnungen über die Grenzen des Glaubens hinweg wirken der Verteufelung von Andersgläubigen entgegen. Oft lassen sich solche Begegnungen im Rahmen von sozialen oder Bildungsangeboten erreichen, etwa in Form von religiös gemischten Waisenhäusern, Kindergärten, Schulen, Begegnungstätten. Dies sollte gezielt, auch mit finanziellen Mitteln, gefördert werden.

Stipendien für Aufenthalte in westlichen Ländern sollten auch an Angehörige von Minderheiten vergeben werden. Eine gezielte Zusammenarbeit mit allen Institutionen, die sich für Freiheit der Meinungen, Religionen und Weltanschauungen aussprechen und einsetzen und die Rechte der Frauen 
und Andersdenkenden in islamisch geprägten Staaten verteidigen, wäre empfehlenswert. (Andererseits ist es aus meiner Sicht nicht hilfreich, Entwicklungs- und Aufbauhilfe erst dann zu gewähren, wenn zuvor bestimmte Menschenrechtsstandards erfüllt wurden, weil dies sehr schnell dazu führen könnte, dass gar keine Hilfe geleistet wird. Das bedeutet aber nicht, dass diese Thematik unter den Tisch fallen sollte.)

Besonders geeignet, um öffentliche Aufmerksamkeit auf diese Thematik zu lenken, sind Besuche hochrangiger Politiker in den betreffenden Ländern wie z.B. der Besuch des Vorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion, Volker Kauder, in Ägypten im Jahr 2011, der viel beachtet wurde und m. E. vor Ort wie international ein nachhaltiges Signal ausgesandt hat. Den Kirchen kann auch eine öffentlich gepflegte Partnerschaft 
zwischen europäischen Kirchen und Kirchen in islamisch geprägten Lädern 
mit gegenseitigen Besuchen empfohlen werden. Zudem fehlt es in westlichen Ländern an Informations- und Aufklärungsarbeit über die Lage der Christen und übrigen Minderheiten im Nahen Osten und Nordafrika.

Es ist unbedingt anzuraten, die Frage der Religionsfreiheit auf die Tagesordnung internationaler Diplomatie und Politik zu setzen und sie im Rahmen internationaler Begegnungen mit Regierungschefs islamisch geprägter Länder zu thematisieren und ihnen die benachteiligte Lage von Minderheiten bzw. die teilweise verzweifelte Lage von Konvertiten vor Augen zu führen.

Von besonderer Bedeutung wäre die Schaffung von Rechtssicherheit für die Minderheiten und die Verhinderung ihrer weiteren Abwanderung aus der Region. Sie stellt einen erheblichen „brain-drain“ der meist überdurchschnittlich Gebildeten dar und ist zugleich Zeichen kultureller Verarmung. Dazu wäre auch eine entschiedene Eindämmung derjenigen extremistischen Kräfte notwendig, die bisher Christen und andere Minderheiten als legitimes Ziel ihrer Angriffe betrachten.

Die Staaten der EU sollten weiterhin auf die Universalen Menschenrechte und UN-Konventionen als ihren Bezugrahmen verweisen, Religionsfreiheit für alle Gruppierungen in dieser Region anmahnen und anderslautende Menschenrechtskonzeptionen (wie etwa die Kairoer Erklärung der Menschenrechte von 1990 mit dem darin formulierten Schariavorbehalt), sowie fehlende Frauen- und Freiheitsrechte im internationalen Kontext weiter als problematisch thematisieren.

Es ist allerdings zu fragen, ob ein grundsätzliches Umdenken in Bezug auf Andersgläubige und ihre Rechte nicht erst durch eine Umorientierung der islamischen Theologie möglich ist, denn erst wenn einflussreiche Theologen Freiheitsrechte aus der Religion begründen, kann sich diese (Neu-)Betrachtung der Quellen in Recht und Gesellschaft niederschlagen. Die Trennung von Religion und Staat wäre notwendig, um Toleranz und Beschränkung des Machtbereichs von Staat und Religion zu erreichen. Ein religiös definierter Staat wird die Rechte von Minderheiten und Andersdenkenden (auch Atheisten) immer einschränken.

Diese Trennung von Staat und Religion wird nicht ohne Begründung durch die islamischen Theologen möglich sein. Die Unterstützung progressiver und liberaler muslimischer Intellektueller scheint daher ratsam. Minderheiten sollten vor Ort ihre Rechte nutzen, so weit wie immer möglich und eine gediegene, aber nicht aggressive Selbstdarstellung betreiben.

Auch die Nationalkirchen – diese Wahrheit ist traurig, aber eine Realität – haben bisher keine fundierte Theologie der Religionsfreiheit für alle entwickelt. Sie sind oft die entschiedensten Gegner unabhängiger Konvertitengemeinden und Christen außerhalb der Nationalkirchen, ja setzen sich teilweise dafür ein, deren Existenz einzudämmen. Hier ist ein Umdenken erforderlich, dass Religionsfreiheit allen gilt und nicht nur der eigenen Gruppierung.

7. Direkte Einflussnahme aus Europa oder „dem Westen“ ist meist nur schwer möglich. Sie kann auch leicht kontraproduktiv wirken, wenn sie z.B. christliche Bevölkerungsgruppen als „Stellvertreter“ der westlichen Staatengemeinschaft erst recht zur Zielscheibe extremistischer und fundamentalistischer Kräfte macht. Wie kann Deutschland dabei helfen, die Lage der religiösen Minderheiten in Nordafrika und im Nahen Osten zu verbessern?

Die Unterstützung von christlichen Bildungseinrichtungen und christlich-sozialer Einrichtungen vor Ort wäre nicht nur ein Signal, sondern würde Menschen auch praktisch helfen. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für Christen bzw. Konvertiten ist von großer Bedeutung, um ihnen eine Existenzgrundlage zu geben, die sie besonders durch eine Konversion meist verloren haben.

Wenn Mangel an allem herrscht und wenig Hoffnung auf Änderung besteht, werden Minderheiten leicht zum Sündenbock erklärt und diskriminiert. Hier können Deutschland und die EU Akzente setzen durch:

  1. Handelserleichterungen, Import von Produkten, Wirtschaftsaustausch
  2. Hilfe beim Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen
  3. Kreditvergabe für die Gründung von Kleinunternehmen
  4. Schulung in Unternehmensgründungen, Businessplanentwicklung etc.
  5. Erleichterung von privaten Investitionen in diesen Ländern, nicht nur für den Export, sondern auch für den heimischen Markt
  6. In Oberägypten u.a. ist auch Schulbildung und medizinische Grundversorgung erforderlich. Die Muslimbruderschaft feiert ihre größten Erfolge als humanitäre Hilfsorganisation. Gerade dort, wo der Staat in der Versorgung der Bevölkerung überfordert ist, ist die Gefahr für Zulauf zu Extremisten groß.

Eine entscheidende Rolle kommt der Schaffung von Pressefreiheit zu. Journalisten müssen für die Gedanken der Freiheit und Toleranz gewonnen werden, z.B. durch Besuchsreisen nach Deutschland und Begegnung mit Politikern oder Erfahrungsaustausch mit hiesigen Kollegen. Dazu gehört auch die Lobbyarbeit für Diskriminierte, Verfolgte und Inhaftierte in der westlichen Presse. Viele Regierungen dieser Region achten sehr auf ihren Ruf, und negative Berichte in der Presse im Westen schaden dem Ansehen, dem Tourismus und den Wirtschaftskontakten.

Ebenso ist die internationale Lobbyarbeit für Verfolgte und Diskriminierte bei UN oder EU zu empfehlen oder die Übernahme von Patenschaften für zu Unrecht Inhaftierte, wie etwa der Generalsekretär der CDU, Hermann Gröhe, die Patenschaft für den zum Tod verurteilten iranischen Pastor Yusuf Nadarkhani in Zusammenarbeit mit der „Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte“ (IGFM) übernahm (wie auch Politiker der SPD, FDP und der GRÜNEN in ähnlichen Fällen).

Besonders Muslime sollten im Westen dafür gewonnen werden, sich für Toleranz (auch in ihren Heimatländern) einzusetzen und Extremismus in jeder Form zu verurteilen. Es könnte zielführend sein, angesichts kultureller Besonderheiten und der Tatsache, dass eine westliche Bevormundung selten auf fruchtbaren Boden fallen wird, viel Energie in persönliche Beziehungen in der Diplomatie zu investieren.

III. Ausblick

8. Welche Strategie empfehlen Sie religiösen Minderheiten, um sich vor Anfeindungen zu schützen?

Wenn mit dieser Frage impliziert werden soll, dass religiöse Minderheiten durch ein „kooperatives“ Verhalten den Machthabenden oder religiösen Autoritäten gegenüber das Ausmaß an Freiheit bzw. Repression bestimmen können, das ihnen “gewährt” wird bzw. das ihnen droht, so ist dies klar zu verneinen:

Noch immer wird im westlichen Kontext die Überlegung vorgebracht, dass Minderheiten doch nur auf Mission bzw. „aggressive“ Mission verzichten müssten, um den Frieden im Nahen Osten zu erhalten; andere schlagen vor, dass Konvertiten ihren Glauben geheimhalten und den Islam formell weiter praktizieren sollten, um Unruhe zu vermeiden. Wieder andere machen als Kern des Problems aus, dass es vor allem amerikanisch-missionarische, insbesondere evangelikale und/oder pfingstkirchliche Gruppierungen sind, die durch ihre Missionsarbeit den Religionsfrieden im Nahen Ostens gefährden.

Dazu ist zu sagen: Wer den Vorwurf „aggressiver“ Mission in islamisch geprägten Ländern erhebt, hat meist wenig Kenntnis von der Lage vor Ort. In keinem dieser Länder ist Missionsarbeit möglich, erst recht keine „aggressive“ Missionsarbeit. Dies würde sofort zur Ausweisung ausländischer Mitarbeiter führen. Allerdings ist im Nahen Osten das Gespräch über den eigenen Glauben kein Tabu (wie häufig in westlichen Ländern), sondern wird im Taxi vom Fahrer, in der Universität vom Mitstudenten oder beim Picknick im Park von den Nebensitzenden gerne begonnen, um zu erfahren, wie es der Andere mit der Religion hält.

Wer als Ausländer in einem arabischen Land Sozialarbeit tut, wird unweigerlich nach der Motivation für sein Handeln gefragt werden, wer ethisch vorbildlich lebt, wird Fragen provozieren. Was aber soll ein Christ antworten, wenn er gefragt wird? Die Auskunft verweigern? Das Gegenüber im Unklaren lassen? Etwa dem muslimischen Gesprächspartner die Unwahrheit sagen? Dieser wäre darüber – zu Recht – verärgert. (Im übrigen würde, da Christen auf der persönlichen Ebene oft sehr geschätzt und respektiert werden, ein nicht-religiös motivierter Ausländer, der sich zum Atheismus bekennt, keineswegs günstiger beurteilt.)

Zudem definiert die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der UN von 1948 Religionsfreiheit gerade nicht als eine geheim gehaltene Überzeugung oder einen verborgen gehaltenen Glauben oder eine rein privat gepflegte Weltanschauung. Die Erklärung definiert als grundlegendes Menschenrecht, die eigene Weltanschauung bzw. Religion auch öffentlich zum Ausdruck zu bringen, inklusive der friedlichen Werbung dafür. (In der Türkei besagt Art. 115 des Strafgesetzbuches “Türk Ceza Kanonu” sogar, dass derjenige, der die Offenlegung oder Veröffentlichung der persönlichen religiösen Überzeugungen einer Person oder deren Besuch eines Gottesdienstes verhindert, mit einer Gefängnisstrafe von ein bis drei Jahren bestraft werden kann.)2

Menschenrechte sind unteilbar und sind nicht nur uns im Westen vorbehalten, sondern gelten allen Menschen. Wer sind wir, dass wir anderen vorschreiben, dass ein geheim gehaltener Glaube ausreichend und angemessen sei und eine „geheuchelte“ Religionspraxis empfehlen, während wir für uns selbst jede Art von weltanschaulicher Freiheit selbstverständlich in Anspruch nehmen?

Überall in islamisch geprägten Gesellschaften nimmt heute die Zahl der Konvertiten und neu gegründeten, meist unabhängigen christlichen Gemeinden zu, teilweise langsam (wie etwa in Ländern wie Marokko), teilweise schnell (wie etwa in Ländern wie Algerien oder dem Iran), wobei vor Ort jeweils nur allgemeine Tendenzen zu erfragen, genaue Zahlen von Konvertiten aber grundsätzlich nirgends erhältlich sind.

Diese Konvertiten versammeln sich angesichts der vielerorts fehlenden Anerkennung durch den Staat nicht selten in Untergrundkirchen, denn sie können, von islamischem Hintergrund kommend, auf legalem Weg nicht Mitglieder einer angestammten Kirche werden, da ihnen diese Kirche aus Sorge vor Repressionen durch staatliche Organe eine Taufe und Gemeindeaufnahme verweigern wird. Welcher Weg bleibt außer der Untergrundkirche?

Diesen Menschen zu empfehlen, „um des Friedens“ willen weiter zum Schein eine Religion zu praktizieren, der sie nicht mehr angehören wollen, ist eine Verweigerung grundlegender Menschenrechte. Wer heute den Vorwurf erhebt, Konvertiten würden von westlichen Missionaren durch Vorteilsvergabe „gekauft“ oder für eigene Ziele benutzt, hat noch nie eine Konvertiten-Untergrundgemeinde besucht. In einem Umfeld, in dem der Übertritt zu einer anderen Religion die eigene wirtschaftliche wie soziale Existenz wie die der eigenen Familie so nachhaltig bedroht, tritt niemand für den Preis eines warmen Mantels zu einem anderen Glauben über. Viele Konvertiten in dieser Region überdenken diesen Schritt über einen Zeitraum von 8 bis 10 Jahren hinweg und wechseln in vollem Bewusstsein der hohen Folgekosten ihre Religion.

Zudem ist die gezielte Vergabe von Vorteilen (Stipendienvergabe für wahhabitische Hochschulen, medizinische Behandlungen oder Schulgeldübernahme nach Konversion der ganzen Familie) vielmehr ein bekanntes Vorgehen islamischer Organisationen, nicht christlicher. Abgesehen davon werden Menschen ganz ohne Zutun anderer Christen, wie etwa durch die Lektüre der Bibel oder durch frei im Internet verfügbare Informationen und viele Menschen im Nahen Osten konvertieren, so fremd uns das auch scheinen mag, auch durch Träume, Krankenheilungen und übernatürliche Erlebnisse. Ein Teil der Konvertiten zum Christentum gibt sich in islamischen Gesellschaften aus Angst vor Repressionen nach außen überhaupt nicht zu erkennen, sondern pflegt seinen neu gefundenen Glauben allein oder mit ein, zwei anderen Christen in aller Stille.

Darüberhinaus wachsen Kirchen in islamisch geprägten Ländern heute gerade nicht durch die Missionsarbeit westlich-christlicher Organisationen oder US-amerikanischer Kirchen, sondern mehr und mehr – in einigen Gegenden ausschließlich – durch das Wirken der einheimischen Kirchen unabhängig von den Nationalkirchen und gründen neue Kirchen, in denen die ethnische Zugehörigkeit keinerlei Rolle mehr spielt. Mehr und mehr bilden sich Allianzen der konfessionell oft stark zersplitterten christlichen Minderheiten des Nahen Ostens.

Außerdem gilt, dass es nicht nur christliche Gruppen sind, die unter fehlender Religionsfreiheit leiden. Auch muslimische Gruppen – wie Schiiten in Saudi-Arabien oder Ahmadiyya in Pakistan – oder nichtchristliche Gruppen – wie die Bahai – werden diskriminiert bzw. ihnen werden aufgrund ihrer schieren Existenz ihre Rechte verweigert, unabhängig davon, ob sie ihren Glauben „missionarisch“ vertreten oder nicht. Ihnen die Schuld an diesem Konflikt zuzuweisen, hieße, Täter und Opfer zu verwechseln.

9. Der arabische Frühling hat die Hoffnung geweckt, dass in der arabischen Welt eine Jugend herangewachsen ist, die für Öffnung, Toleranz und Ausgleich eintritt und damit eine Gegenbewegung zur Islamisierung der vergangenen 20 Jahre bilden könnte. Laut dem Weltverfolgungsindex 2012 des christlichen Hilfswerks Open Doors hat sich v.a. die Lage der christlichen Minderheiten in der islamisch geprägten arabischen Welt nicht verbessert. Saudi-Arabien (Platz 3), Iran (Platz 5), Irak (Platz 8), Jemen (Platz 9) und Pakistan (Platz 10) führen in diesem Index weiterhin die Liste der Staaten an, in denen Christen auf Grund ihres Glaubens verfolgt werden. Von den Ländern des sogenannten «arabischen Frühlings» wurde Ägypten am höchsten eingestuft: Aktuell auf Platz 15, im Vorjahr Platz 19; Tunesien: Platz 35; im Vorjahr Platz 37. In den ersten freien Wahlen in Tunesien und Ägypten haben islamische und islamistische Kräfte große Mehrheiten errungen. In Syrien versucht das wankende Assad-Regime, einen Religionskrieg zu entfesseln.

Kann der arabische Frühling diese Entwicklung eventuell doch noch umkehren oder hat er im Gegenteil dazu geführt, dass die islamistischen Kräfte noch radikaler gegen die religiösen Minderheiten vorgehen, um den eigenen Einfluss zu sichern und auszubauen? Droht der „Arabische Frühling“ zu einem „christlichen Winter“ zu werden?

Noch ist der Prozess des „Arabischen Frühlings“ nicht abgeschlossen, die endgültige Entwicklung noch nicht absehbar, insbesondere in Syrien. Was aber bereits sichtbar wurde, sind die Parlamentsmehrheiten, die Islamisten und Salafisten in Tunesien und vor allem Ägypten nach der Arabellion erringen konnten.

Das scheint insofern nicht völlig überraschend, als dass westlich-politisches Handeln vielfach als doppelbödig und insbesondere durch die Folterskandale von Abu Ghraib, die Existenz des Gefangenenlagers Guantanamo Bay, durch den mit Falschinformationen begründeten Einmarsch im Irak sowie die letztlich mit Tausenden von Todesopfern, aber kaum politisch-rechtsstaatlichen wie gesellschaftlich-wirtschaftlichen Fortschritten verbundene Truppenstationierung in Afghanistan als menschenrechtlich zweifelhaft wahrgenommen wird.

Eine westlich-liberale bzw. demokratisch-säkulare Gesetzgebung gilt – gerade aufgrund der Erfahrung der vergangenen 30 Jahre unter größtenteils säkular geprägten, repressiven Regimen – für viele Menschen in der Region als nicht erstrebenswert. Das „Modell“, das übrig zu bleiben scheint, ist das „gemäßigt“ islamische, das ein moralisch vielversprechendes Gegengewicht zu Korruption und Machtmissbrauch zu sein scheint.

Dieses moralische Gegengewicht verkörpert für viele Menschen vor allem die seit 1928 bestehende Muslimbruderschaft, die aufgrund ihrer Betonung islamischer Grundsätze sowie aufgrund ihres hohen Organisationsgrades, aber auch ihrer oft vorbildlichen Sozialarbeit von vielen Menschen als Hoffnungsträger für die Schaffung einer gerechten Gesellschaft eingestuft wird. Bisher war die Muslimbruderschaft oppositionelle Kraft, nun muss sie konkrete Politik gestalten. Die offene Frage ist, wie sie dieser Aufgabe gerecht werden wird.

Einerseits scheint es schwer vorstellbar, dass ein islamisch definierter Staat bei voller Befürwortung des Schariarechts benachteiligten Minderheiten – wie generell Andersdenkenden oder Konvertiten – Frauen und Säkularisten volle Rechte und demokratische Mitspracherechte einräumen könnte.

Es muss auch daran erinnert werden, dass das Programm der Muslimbruderschaft von Anbeginn ihres Bestehens mit ihrer umfassenden Schariabefürwortung (auch im Strafrecht, dh., inklusive der Körperstrafen wie Auspeitschung, Amputation und Steinigung) und ihrer Propagierung des Jihad zur „Verteidigung“ der islamischen Gemeinschaft aus westlich-demokratischer Sicht keineswegs als „gemäßigt“ betrachtet werden kann. Auch im Ehe- und Familienrecht vertritt sie Positionen, die etwa die Züchtigung der Ehefrau bei Ungehorsam miteinschließt. Zudem ist als zweitstärkste Partei in Ägypten die Gruppierung der Salafisten gewählt worden, die politisch wesentlich radikalere Ansichten bezüglich der Durchsetzung des Schariarechts in Ägypten haben dürfte.

Tatsache ist bei allem Vertrauensvorschuss, den die Menschen durch die Wahl in Ägypten der Muslimbruderschaft geschenkt haben, dass die Mehrheit der Ägypter oder Tunesier sich sicher keinen Schariastaat wie im Iran wünscht und weder das Abhacken der Hände bei Diebstahl noch öffentliche Auspeitschungen oder Steinigungen bei Ehebruch favorisiert. Wie aber wird der religiös geprägte Staat konkret aussehen?

Fehlende Religionsfreiheit geht immer mit fehlenden politischen wie persönlichen Freiheitsrechten einher. Angesichts einer demokratisch gewählten islamistischen Mehrheit etwa in Ägypten nach der Arabellion, die aufgrund ihrer Schariaorientierung an der Einheit von Religion und Staat festhalten wird, wird sich dort echte Religionsfreiheit für Minderheiten und Andersdenkende auf absehbare Zeit wohl kaum anbahnen. Leidtragende sind neben den Frauen insbesondere Konvertiten, die in schariarechtlich geprägten Gesellschaften keinerlei Rechtsstatus beanspruchen können.

Die jüdischen Gemeinschaften waren einst in Nordafrika und dem Vorderen Orient weit verbreitet und trugen auf vielfältige Weise zum intellektuellen, künstlerischen und wirtschaftlichen Prosperieren dieser Regionen bei. Heute sind diese Teile der Welt fast „judenfrei“: Es wird geschätzt, dass zwischen 1948 und 1970 etwa 850.000 bis 1 Mio. Juden aus arabischen Ländern vertrieben wurden, in denen sie über Jahrhunderte gelebt hatten. Heute sind es meist nur noch verschwindend kleine Gemeinschaften, die vereinzelt auszumachen sind.

Dazu trugen Diskriminierungen, der Assimilierungsdruck, die allgegenwärtige Benachteiligung, ein diffuser Antisemitismus, aber nach der Gründung des Staates Israel auch vermehrte Verdächtigungen der Spionage für Israel und feindliche Übergriffe und, ihnen nachfolgend, Ausreisewellen nach Israel bei: So lebten etwa im Jemen bis 1948 noch 60.000 Juden; nach religiös motivierten Pogromen in Aden 1947 und der Entstehung des Staates Israel 1948 wurden 1949-1950 ca. 50.000 Menschen mit Hilfe der „Operation Fliegender Teppich“ ausgeflogen. 2009 lebte nur noch eine winzige jüdische Minderheit im Jemen, insgesamt wohl rund 110 Menschen. Nach der Ermordung jüdischer Jemeniten 2009 aufgrund von deren Weigerung, zum Islam überzutreten, folgte deren Flucht nach Israel und in die USA. Heute gilt die jüdische Gemeinschaft im Jemen als erloschen.3

Im Irak lebten bei der letzten Volkszählung 1987 noch 1,4 Millionen Christen; zu Beginn der amerikanischen Invasion 2003 waren es 550.000, jetzt sind es knapp 400.000, ein Beispiel dafür, wie der Zerfall staatlicher Gewalt die Christen in ihrer Existenz bedroht. Im Jahr 1900 lebten noch 20% Christen in Ägypten (heute: 7-10%), 30% in Syrien (heute: 10%). In der Türkei sank der Anteil der Christen an der Bevölkerung von 22% im Jahr 1900 auf 0,21% im Jahr 2010.

Es ist zu befürchten, dass angesichts der insbesondere unter dem Islamismus aufgeflammten Christenfeindlichkeit, der bewusst geschürten Vorurteile, des Misstrauens sowie aufgrund der Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen, die ihnen etwa in der Türkei dauerhaft die Ausbildung ihres Priesternachwuchses untersagt und kirchliche Gebäude (wie das Kloster Mor Gabriel) staatlicherseits zu konfiszieren sucht bzw. nicht in Kirchenbesitz zurückgibt, sowie aufgrund der tätlichen Verfolgung von Christen und Konvertiten schon bald einzelne Länder (wie der Irak oder der Iran) ebenso „christenfrei“ wie Saudi-Arabien werden könnten.

Zudem verbindet sich vielerorts der Nationalismus in einer unheiligen Allianz mit dem Islamismus, die sich unter der Behauptung vereinen, dass ein Bürger eines islamisch geprägten Landes nur ein Muslim sein könne, so dass sich die Abwendung vom oder die Nichtzugehörigkeit der betreffenden Staatsbürger zum Islam das Vergehen der politischen Unruhestiftung und des Verrats impliziert. Die Assoziierung der Christen mit den Kreuzzügen, der Inquisition, dem Imperialismus und Kolonialismus sowie dem westlichen Libertinismus werden teilweise in den Medien systematisch zum Aufbau eines „Feindbildes Christentum“ genutzt, das vor Ort mit der Brandmarkung der Christen als Verräter, Ungläubige, Spione und – in der Türkei – „Beleidiger des Türkentums“ fatale Folgen hat und zu Hass, Entfremdung und Verfolgung mit beiträgt. Der Zweiteklasse-Status für Christen vor Ort, die häufige Chancenarmut, besonders junger Menschen, deren Vorfahren in der Region seit Tausenden von Jahren leben, führt zu einem beständigen Exodus der gebildetesten Köpfe in westliche Länder, ganz besonders die USA.

Es ist in islamisch geprägten Gesellschaften und Rechtskreisen bisher vielfach große Furcht vor einer völligen Freigabe der Religionsfreiheit zu bemerken. Dies gilt sowohl für die Schriften einflussreicher muslimischer Theologen als auch für die gesellschaftliche Diskussion „auf der Straße.“ Religionsfreiheit kann aus Sicht vieler nur eine Zunahme an sozialen Spannungen bedeuten sowie eine Aufgabe der eigenen Identität. Allerdings belegen wissenschaftliche Untersuchungen,4 dass das Gegenteil der Fall ist: Eine Öffnung zur völligen Religionsfreiheit fördert den sozialen Frieden und dämpft gesellschaftliche Konflikte, während die staatliche Einschränkung von Religionsfreiheit häufige Ursache für Spannungen innerhalb der eigenen Nation ist.

Unser ganzer Einsatz sollte daher der Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit für alle Menschen gelten, der Unterstützung der Menschen-, Frauen- und Freiheitsrechte und der religiösen und politischen Selbstbestimmung, egal, unter welcher Flagge und in welchem Kontext Menschen diese Rechte verweigert werden.

Literatur

  • Amnesty International Report 2011. Zur weltweiten Lage der Menschenrechte. S. Fischer: Franfurt, 2011.
  • Rita Breuer. Im Namen Allahs? Christenverfolgung im Islam. Herder: Freiburg, 2012.
  • Brian J. Grimm; Roger Finke. The Price of Freedom Denied: Religious Persecution and Conflict in the Twenty-First Century. Cambridge University Press: Cambridge, 2010.
  • Kevin Dwyer. Arab Voices. The Human Rights Debate in the Middle East. Routledge: London, 1991.
  • Joseph Fadelle. Das Todesurteil. Als ich Christ wurde im Irak. Sankt Ulrich Verlag: Augsburg, 2011.
  • Martin Forstner. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit und des Religionswechsels als Problem der islamischen Staaten. In: Kanon. Kirche und Staat im Christlichen Osten. Jahrbuch der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen. Verlag des Verbandes der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs: Wien, 1991, S. 105-186.
  • Theodore Gabriel. Christian Citizens in an Islamic State. The Pakistan Experience. Ashgate Publishing Limited: Aldershot, 2007.
  • Katharina Knüppel. Religionsfreiheit und Apostasie in islamisch geprägten Staaten. Peter Lang: Frankfurt, 2010.
  • Detlev Kreikenbom; Franz-Christoph Muth; Jörn Thielmann (Hg.). Arabische Christen – Christen in Arabien. Peter Lang: Frankfurt, 2007.
  • Paul Marshall (Hg.). Religious Freedom in the World. Rowman & Littlefield Publ. Inc.: Lanham, 2008.
  • Paul Marshall; Nina Shea. Silenced. How Apostasy & Blasphemy Codes are Choking Freedom Worldwide. Oxford University Press: Oxford, 2011.
  • Ann Elizabeth Mayer. Islam and Human Rights. Tradition and Politics. Westview Press: Boulder, 1995/2.
  • No Place to Call Home. Experiences of Apostates from Islam. Failures of the International Community. Christian Solidarity Worldwide: New Malden, 2008.
  • Johanna Pink. Neue Religionsgemeinschaften in Ägypten. Minderheiten im Spannungsfeld von Glaubensfreiheit, öffentlicher Ordnung und Islam. Ergon: Würzburg, 2003.
  • Rising Restriction on Religion. One-third of the world’s population experiences an increase. Pew Research Center’s Forum on Religion and Public Life: Washington, 2011.
  • Eliz Sanasarian. Religious Minorities in Iran. Cambridge University Press: Cambridge, 2000.
  • Ursula Spuler-Stegemann. Feindbild Christentum im Islam. Freiburg: Herder, 2009.

  1. Alle Werte stammen aus der Zeit vor den Arabischen Revolutionen. Marshall misst die Religionsfreiheit auf einer Skala von 1-7: 1 = völlige Religionsfreiheit, 7 = völliges Fehlen von Religionsfreiheit, 4/5 = „partly free“, 6/7 „not free“ und erfasst die getrennt erhobene staatliche und soziale Beschränkung von Religionsfreiheit in einem Wert zusammen: Paul Marshall (Hg.). Religious Freedom in the World. Rowman & Littlefield Publ. Inc.: Lanham, 2008, S. 2-3. Die Pew-Studie („Pew“) weist sie getrennt aus: PEW:GRI = Government Restriction Index 2009, von 1 frei bis 10 völlig unfrei. PEW:SHI = Social Hostility Index 2009, von 1 frei bis 10 völlig unfrei: Rising Restriction on Religion. One-third of the world’s population experiences an increase. Pew Research Center’s Forum on Religion and Public Life: Washington, 2011, S. 94. 

  2. „Madde 115.- (1) Cebir veya tehdit kullanarak, bir kimseyi dinî, siyasî, sosyal, felsefi inanç, düşünce ve kanaatlerini açıklamaya veya değiştirmeye zorlayan ya da bunları açıklamaktan, yaymaktan meneden kişi, bir yıldan üç yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. (2) Dinî ibadet ve ayinlerin toplu olarak yapılmasının, cebir veya tehdit kullanılarak ya da hukuka aykırı başka bir davranışla engellenmesi hâlinde, yukarıdaki fıkraya göre ceza verilir.“ Deutsche Übersetzung: Artikel 115 (1) „Wer unter Anwendung von Gewalt oder Drohung jemanden dazu zwingt, seine religiösen, politischen, sozialen, philosophischen oder denkerischen Meinungen offenzulegen oder zu ändern oder die Offenlegung und Veröffentlichung derselben verhindert, wird mit Gefängnis von ein bis drei Jahren bestraft.“ (2) „Im Falle, dass das gemeinschaftliche Abhalten von religiösen Veranstaltungen oder Gottesdiensten durch Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch anderes dem Gesetz widersprechendes Verhalten behindert wird, wird gemäß obigem Absatz bestraft.“ 

  3. S. den von der englischsprachigen „Yemen Times“ und Amnesty International bestätigten Bericht unter www.hagalil.com/archiv/2009/03/28/jemen/ (01.05.2012). 

  4. S. etwa Brian J. Grimm; Roger Finke. The Price of Freedom Denied: Religious Persecution and Conflict in the Twenty-First Century. Cambridge University Press: Cambridge, 2010,
    www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a17/themen/38816316_kw19_pa_menschenrechte/index.html.