Fatwa zu der Frage, wie mit Filmen islamischer Inhalte umgegangen werden soll

Institut für Islamfragen

Konkrete Kriterien helfen zur Einschätzung von Filmen

Rechtsgutachter: Rechtsgutachtergremium des qatarischen Religionsministeriums unter www.islamweb.net

Nummer des Rechtsgutachtens: 3127
Datum des Rechtsgutachtens: 18.02.2004

(Institut für Islamfragen, dh, 22.11.2014)
Frage:

„Wie wird [islamisch] das Anschauen elektronischer Spiele bzw. Zeichentrickfilme beurteilt, vor allem solcher, die konkrete Geschichten darstellen, z. B. Ereignisse aus der islamischen Geschichte, wie die Eroberung von Konstantinopel? Darf man solche Medien kaufen und diese als Unterhaltungs- und Lehrmedien für Kinder und Erwachsene einsetzen? Ich bitte um Details.

Es gibt Filme, in denen wichtige Ereignisse und Kriege der muslimischen Geschichte dargestellt werden. Z. B. der Film zu Omar al-Mukhtar und die ‚Botschaft‘. Darf man solche Medien anschauen, wenn diese keinerlei Musik und Aufnahmen von Frauen beinhalten, sondern vielmehr motivierende Hymnen zum Kampf [arab. Djihad]? Dürfen solche Medien als ein Mittel der Verkündigung des Islam [arab. Da’wa] und Motivation zum Kampf betrachtet werden?“

Antwort:

„Über die Beurteilung der sog. ‚Zeichentrickfilme‘, der Filme in Form eines Videos – damit sind Spielfilme oder Theaterstücke gemeint, die von Schauspielern auf Theaterbühnen gezeigt werden, und alles was sich darauf bezieht, sei es Vorbereitung, Zuschauen oder die Verbreitung – … sind sich die [muslimischen] Rechtsgelehrten nicht einig. Ihre Beurteilungen dieser Medien reicht von ‚erlaubt‘ bis ‚verboten‘.

Es scheint von Nutzen zu sein, alle Gefahren und Verstöße, die solche Medien beinhalten können, aufzulisten:

Erstens: Der Filminhalt könnte gegen den Islam verstoßen, z. B. durch Inhalte, die gegen die Grundlagen des Islam oder die Anbetung, gegen seine moralischen Werte und Sitten verstoßen. Z. B. könnten die Inhalte Verachtung gegenüber dem Islam bekunden oder ihn als falsch beurteilen; oder sie könnten andere [Weltanschauungen] als besser als die islamische darstellen, sei es durch Worte, Handlungen oder Bewegungen, z.B. wenn ein Schauspieler den Charakter eines der Propheten, Allahs Segen und Frieden sei auf ihnen, darstellt.
Zweitens: Wenn eine unverschleierte, unsittlich bekleidete Frau daran teilnimmt. Oder wenn diese eine für sie ungeeignete Rolle spielt.
Drittens: Wenn [der Film] klare Musikaufnahmen beinhaltet, d. h. wenn diese Musik den Film so begleitet, dass der Zuschauer diese Musik weder entfernen noch abschalten kann.

Der kleinste der o.g. Verstöße [gegen die Lehren des Islam] muss nach den authentischen Lehren der [muslimischen] Rechtsgelehrten, verboten werden. Denn die Texte [dieser Rechtsgelehrten u. ähnlich die islamische Überlieferung] sind sich einig über das Verbot aller der o. g. Verstöße …

Zusammenfassend gilt jeder Film, der etwas von den o.g. Verstößen enthält, als verboten [arab. haram]. Solch ein Film darf weder vorbereitet noch angesehen oder damit Geld verdient werden …“

Quelle: fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=3127

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.