(Institut für Islamfragen, dh, 6.10.2016) Von dem Rechtsgutachtergremium fatwa.islamweb.net, einer Organisation des katarischen Religionsministeriums, die sich vor allem auf Rechtsgutachten [arab. Fatawa] und Verkündigung des Islam [arab. Da’wa] spezialisiert hat. Fatwa.islamweb.net zählt zu den größten Online-Zentren dieser Art mit sehr großer Reichweite.
Eine Auslegung des Koranverses 65,4 ‚Wenn ihr Zweifel bei denjenigen eurer Frauen hegt, die keine Menstruation mehr erhoffen, [dann wisst, dass] ihre Frist drei Monate beträgt [im Falle ihrer Entlassung], und [das gleiche gilt für] diejenigen, die [ihres jugendlichen Alters wegen] noch keine Menstruation gehabt haben.‘
„Zweifellos weist der o.g. Koranvers (65,4) auf die Erlaubnis zum Heiraten von Mädchen hin, die die Pubertät noch nicht erreicht haben [ihre Menstruation noch nicht haben]. Wenn ihr Ehemann mit ihr Geschlechtsverkehr hat, gilt für sie die Frist [arab. ‘idda; die sogeannte Wartefrist nach Beendigung einer Ehe, bevor eine neue Ehe eingegangen werden darf. , d. h. wenn sie danach einen anderen Mann heiraten würde, dürfte sie dies erst tun, wenn drei Monate nach ihrer Scheidung von dem vorigen Ehemann vergangen sind].
Allerdings darf ein Mann mit einem Mädchen nur dann Geschlechtsverkehr haben, wenn sie den Geschlechtsverkehr körperlich verkraften kann.“
Quelle: http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=109798