Rechtsgutachter: Dr. Ahmad Hadji al-Kurdi, u.a. Mitglied im kuwaitischen Rechtsgutachtergremium. Seine Fatwa-Website zählt mit über 75.000 Rechtsgutachten zu den wichtigsten Webseiten dieser Art.
(Institut für Islamfragen, dh, 13.11.2016)
Frage:
„Ich bin mit einer behinderten Frau verheiratet. Sie ist stumm und taub. Zunächst haben wir nach einem muslimischen Ehevertrag geheiratet und später nach einem deutschen Ehevertrag [nach dem deutschen Gesetz]. Wohlgemerkt, wir leben in Deutschland. Nun haben die Ärzte uns mitgeteilt, dass meine Frau keine Kinder bekommen kann. Deshalb überlegten wir uns, dass ich nochmals heirate [eine Zweitehe eingehe]. Aber das deutsche Gesetz erlaubt so etwas nicht. Deshalb überlegen wir uns, dass wir bei einem [deutschen] Gericht die deutsche Ehe auflösen. Denn das deutsche Gesetz verlangt nicht, dass man [bei der Scheidung] zu seiner Frau sagt: ‚Du bist geschieden!‘ Deswegen kann ich eine zweite Frau heiraten und meine jetzige Frau [nach islamischem Recht] weiter [als Ehefrau] behalten [obwohl wir für das deutsche Gesetz bzw. für den deutschen Staat als geschieden gelten], denn ich habe ihr gegenüber nicht die Scheidungsformel [‚Du bist geschieden!‘] ausgesprochen. Auf diese Weise können wir weiter in einer Wohnung zusammenleben. Denn das deutsche Gesetz verbietet nicht, dass man als geschiedenes Paar weiter zusammen wohnt. Wenn ich eine zweite Frau heirate, werde ich ihr eine eigene Wohnung ermöglichen. Wäre so etwas [islamisch gesehen] erlaubt? Denn das Entscheidende ist der islamische Ehevertrag [nicht der Ehevertrag nach dem deutschen Gesetz].“
Antwort:
„[Aus islamischer Sicht] spricht nichts dagegen. Sie können ihr [der jetzigen Ehefrau] gegenüber auch durchaus die Scheidungsformel ‚Du bist geschieden!‘ aussprechen, aber danach zu ihr zurückkehren [d.h. die Ehe fortsetzen], indem Sie von Ihrer Scheidungsformel zurücktreten oder indem Sie mit ihr Geschlechtsverkehr ausüben in dem Zeitraum, in dem sie [nach der Scheidung] keinen sexuellen Umgang mit Männern haben darf (arab. ‘Idda: Wartezeit). Dadurch begehen Sie keine Sünde.“
Quelle: http://islamic-fatwa.com/fatwa/50557