Gottes Erlaubnis zum Geschlechtsverkehr mit einer Sklavin, ohne sie zu heiraten

Institut für Islamfragen

Von https://islamqa.info/ar, einem Zentrum für die Verkündigung des Islam in Saudi-Arabien unter der Leitung des islamischen Gelehrten, Autors und Verkündigers des Islam, Muhammad Salih al-Munajjid. Das Zentrum definiert seine Ziele folgendermaßen: Die Verbreitung und Verkündigung des Islam und die Verbreitung eines angemessenen Wissens über den Islam, der Erlass islamischer Rechtsgutachten, die die Fragen von Muslimen auf der richtigen islamischen Basis beantworten und die Aufklärung von Menschen in ihren alltäglichen Angelegenheiten durch eine wissenschaftliche, pädagogische und soziale Beratungen.

Nr. des Rechtsgutachtens: 20085

„Allah sei Dank! Ein Mann darf sexuellen Umgang nur mit seiner Ehefrau und mit einer Sklavin haben. Die Ehefrau gilt für den Ehemann nur mit einem Ehevertrag als sexuell erlaubt.

Die Sklavin gilt für den Mann als sexuell erlaubt, sobald sie als sein Eigentum gilt. Ursprünglich ist sie eine Kriegsbeute. Ein Muslim darf eine Sklavin von einem islamischen Machthaber geschenkt bekommen, wenn er am Krieg teilgenommen hat, oder wenn er sie von ihrem Besitzer gekauft hat. Sie gilt für ihn als sexuell erlaubt, nachdem er sie gekauft hat und sie ihre Periode einmal bekommen hat. Wenn sie schwanger ist, darf er erst mit ihr [sexuell] verkehren, wenn sie [das Kind] geboren hat.

Allah – er sei erhoben – sagte: ‚Wahrlich die Strafe ihres Herrn ist nichts, wovor man sicher sein könnte – und die, die ihre Scham bewahren, außer bei ihren Gattinnen oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen; denn da sind sie nicht zu tadeln.‘ (Sure 70,28-30)

‚… Ein Muslim darf mit seiner Sklavin [sexuell] verkehren, unabhängig davon, ob er schon eine oder mehrere Frauen hat oder ob er ledig ist.‘“

Quelle: https://islamqa.info/ar/20085

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.