Darf eine Muslima einen Mann heiraten, der Anhänger der Ahmadiyya-Bewegung ist?

Institut für Islamfragen

Das Ägyptische Zentrum für Rechtsgutachten, das u. a. das ägyptische Justizministerium berät. Es steht unter der Leitung des Großmuftis von Ägypten und setzt sich aus Rechtsgelehrten der al-Azhar-Universität in Kairo zusammen.

Nummer des Rechtsgutachtens: 220
Datum des Rechtsgutachtens: 30.11.2008

(Institut für Islamfragen, dh, 25.06.2018)

„Eine Muslimin darf keinen Mann heiraten, der Anhänger der Ahmadiyya-Bewegung ist. Denn die Bewegung gehört zu den „Neuerungen“ [dh., zu den nachislamischen Religionen und ist deshalb nach Scharia-Recht keine anerkannte Religionsgemeinschaft], die mit dem Islam nichts gemeinsam hat. Der Mann darf nicht das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder [mit einer Muslimin] haben. Ansonsten würde er die Kinder in seinem verderblichen Glauben erziehen.“

Quelle: http://dar-alifta.org/AR/ViewFatwa.aspx?ID=11129&LangID=1&MuftiType=0

Kommentar (cp): Bei solchen Rechtsgutachten geht es nicht nur um einen religiösen Ratschlag an muslimische Frauen, eine Ehe nur mit einem Glaubensbruder einzugehen, sondern um die religiöse Legitimation gesetzlicher Schranken bei der Eheschließung. Staat und Religion sind bis heute in den meisten islamischen Staaten eng miteinander verknüpft. Das klassische islamische Ehe- und Familienrecht, das bis heute in den meisten muslimischen Mehrheitsgesellschaften angewandt wird, geht davon aus, dass der Mann die Religion in der Familie bestimmt und Frauen daher keine nichtmuslimsichen oder (wie im Falle der Ahmadiyya) für nichtmuslimisch erklärten Männer heiraten dürfen. Derartige Diskriminierungen der Frau verletzen das allgemeine Recht auf freie Partnerwahl, wie es in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (Art. Abs. 2) und in Deutschland durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 6 GG) garantiert ist.

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.