Schiitischer Gelehrter verteidigt sog. Genuss- bzw. Zeitehe gegen sunnitische Kritik

Institut für Islamfragen

Rechtsgutachter: Islam4u.com [arab. markaz al-ish’a’ al-islami: Islamisches Zentrum für islamische Forschung und Studien] unter der Leitung des schiitischen Scheichs Salih al-Karbāsī.

(Institut für Islamfragen, dh, 26.02.2018)

„Was Allahs Prophet, Allahs Segen sei auf ihm und auf den Seinen, für erlaubt [arab. „halal“] erklärt hat, gilt als erlaubt bis zum Jüngsten Tag. Was er [Muhammad] für verboten erklärt hat, gilt als verboten bis zum Jüngsten Tag. Es ändert sich nicht, es sei denn, es wäre im Koran aufgehoben worden oder in einer authentischen Überlieferung [die die nachzuahmende Gewohnheit Muhammads tradiert]. Die Genussehe ist unverändert [gültig] und wurde nicht aufgehoben.

Der prominente islamische Gelehrte Ayatullah ash-Sheikh Dja’far as-Subhani antwortete auf diese Frage [ob die Genussehe aufgehoben wurde] in seinem Buch ‚al-itissam bi-l-kitab wa-s-sunna‘. Er sagte:

Die vierte Vermutung: Der Koranvers [zur Erlaubnis der Genussehe] sei aufgehoben: Sie [wohl: die sunnitischen Muslime] sind sich nicht einig über den Zeitpunkt der Aufhebung [es folgen einige Aussagen sunnitischer Muslime]:

  1. Sie wurde erlaubt und später, im Jahr von Khaibar, aufgehoben.
  2. Sie wurde nur während der Umra [der kleinen Pilgerfahrt außerhalb der üblichen Zeiten für die große Pilgerfahrt] erlaubt.
  3. Sie war erlaubt. Später wurde sie im Jahr der Fath verboten.
  4. Sie wurde im Jahr von Autas erlaubt. Später wurde sie verboten.

Diese [widersprüchlichen] Aussagen untergraben die Gewissheit, dass die Genussehe aufgehoben ist. Einen Koranvers mit einer einzigen Überlieferung aufzuheben, ist streng verboten. Bin Umran bin al-Hassin macht die authentische Aussage: ‚Allah hat die Genussehe erlaubt und hat sie nicht aufgehoben. Allahs Prophet [Muhammad], Allahs Segen sei auf ihm und den Seinen, schrieb sie uns vor und hat sie uns nicht verboten. Danach hat ein Mann, Umar [der zweite Kalif nach Muhammad] [nur] seine Meinung geäußert [als er die Genussehe für verboten erklärte]‘ … Er hat nicht behauptet, die Genussehe sei aufgehoben. Falls Allah oder der Prophet die Genussehe aufgehoben hätten, hätte Umar dies erwähnt.“

Quelle:
https://www.islam4u.com/ar/daily-questions/%D8%B5%D8%AD%D9%8A%D8%AD-%D8%A3%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%84%D9%87-%D8%A3%D8%AD%D9%84-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AA%D8%B9%D8%A9-%D8%8C-%D9%88-%D9%84%D9%83%D9%86-%D8%AD%D9%83%D9%85%D9%87%D8%A7-%D9%86%D8%B3%D8%AE-%D8%A8%D8%B9%D8%AF-%D8%B0%D9%84%D9%83-%D8%8C-%D8%A3%D9%84%D9%8A%D8%B3-%D9%83%D8%B0%D9%84%D9%83-%D8%A3%D8%B1%D8%AC%D9%88-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%AC%D8%A7%D8%A8%D8%A9-%D8%9F-%D8%AA%D8%B9%D9%84%D9%8A%D9%82

Kommentar (cs): Die Zeitehe wird bis heute von einigen – nicht von allen – schiitischen Gruppierungen in Indien, Iran, Irak und Pakistan praktiziert. Von der muslimischen Mehrheit der Sunniten wird sie heute fast durchgängig als eine Form der Prostitution abgelehnt. Man argumentiert dagegen von schiitischer Seite, die Zeitehe sei keine Prostitution, denn bei der Prostitution werde die Frau gedemütigt, degradiert und ausgebeutet, während die Frau bei der Zeitehe ‚freiwillig‘, unter bestimmten, festgelegten Bedingungen für eine gewisse Zeit einen Vertrag mit einem Mann eingehe, den sie sich frei ausgesucht habe. Es ist allerdings zu fragen, was unter der ‚Freiwilligkeit‘ der Zeitehe zu verstehen ist, wenn sie – was wohl recht häufig vorkommen soll – der Sicherung des Lebensunterhaltes der Frau nach einer Scheidung oder dem Tod ihres Ehemannes dient. Allerdings ist die Zeitehe auch im schiitischen Bereich nicht ganz unumstritten. Zudem kommt eine Mehrehe ohnehin nur für den kleineren wohlhabenderen Teil der Bevölkerung in Frage… Weitere Informationen dazu unter: https://www.islaminstitut.de/2006/zeitehe/

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