Glaubensfreiheit ist durch Verbot nur in einem „Randbereich“ betroffen
(Institut für Islamfragen, dk, 02.12.2020) Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtete am 26. November 2020 über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Tragen eines Niqab beim Autofahren. Das Verwaltungsgericht habe es abgelehnt, der Muslimin aus Gründen der Religionsfreiheit eine Sondergenehmigung für das Tragen eines Kopf-Schultertuchs beim Autofahren zu geben, da der Niqab den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt.
Es gäbe aus Gründen der eigenen Sicherheit der Autofahrerin und der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ein Verhüllungsverbot im Straßenverkehr (Paragraph 23 der StVO), an das sich die Muslimin halten müsse. Da dieses Verbot nur beim Führen des Autos gelte, sei die Glaubensfreiheit nur in einem „Randbereich“ betroffen.
Ohnehin sei der Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, von einem geschlossenen Auto „bereits weitgehend gewährleistet“, da ein Fahrzeug als „eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit“ wirke. Schließlich habe auch der Gleichheitsgrundsatz eine wichtige Rolle in der Begründung des Verschleierungsverbots am Steuer gespielt: Nur das unverdeckte Gesicht würde den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden erlauben, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden.
Quelle: Artikel, FAZ, 26.11.2020 (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gericht-in-duesseldorf-muslima-darf-am-steuer-keinen-niqab-tragen-17072051.html?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE): „Muslimin darf am Steuer keinen Niqab tragen“