Werbung für die zeitlich befristete „Besucher-Ehe“ (arab. Zawāj al-Musāfir“) im Internet

Institut für Islamfragen

Großimam von Mekka befürwortet sie

(Institut für Islamfragen, dh, 30.08.2020) Arabische Internetseiten werben für die sogenannte „Besucher-Ehe“ (arab. Zawāj al-Musāfir), einen zeitlich befristeten Ehevertrag, dessen Länge jedoch weder schriftlich im Ehevertrag noch mündlich festgelegt werde.

Einige islamische Autoritäten forderten, dass die zeitliche Befristung durch den Bräutigam geheim gehalten werden soll. Weder die Braut selbst noch ihre Verwandten oder andere Menschen dürften etwas über das Vorhaben des Bräutigams zur Befristung der Ehe erfahren. Einer der prominentesten Vertreter dieser Auffassung ist der Großimam von Mekka/Saudi-Arabien, Scheich Adel al-Kalbani (s. sein Rechtsgutachten unter https://mz-mz.net/2430/).

Andere betrachten die Besucher-Ehe als eine Form der Genussehe (arab. Zawāj al-Mut’a) weil beide Eheformen zeitlich befristet sind und erklären die Besucher-Ehe für verboten; so etwa das Fatwa-Zentrum „Fatwa.Islamonline“, das diese Eheform für eine „unzulässige Neuerung“ (arab. bid’a) hält (https://fatwa.islamonline.net/19045).

Eine Internetseite, die am 26.08.2020 Werbung für die Besucher-Ehe machte, ist die Seite für arabische Medien https://arabic-media.com/arabicnews.htm, die mit den Worten wirbt

„Möchtest du eine zweite Besucher Ehefrau? Mein Name ist Bassima, ich bin eine saudische Witwe. Ich bin berufstätig und arbeite als Lehrerin. Ich bin bereit für eine Besucher-Ehe mit einem Mann, der ehrlich und verschwiegen ist und Allah fürchtet“.

Der Link führt zur Internetseite https://www.b-two.info/?gclid=EAIaIQobChMI-tOK6ta46wIVXce7CB3mQgM8EAEYASAAEgKxv_D_BwE, die u.a. die Vermittlung von (unbefristeten wie auch befristeten) Ehen anbietet. Dabei können beide Ehewilligen im Voraus von der zeitlichen Befristung des beabsichtigten Ehevertrages erfahren.