Deutschland: Schächten bleibt verboten

Institut für Islamfragen

Ausnahmeregelungen werden zugelassen

(Institut für Islamfragen, dk, 20.12.2020) Das deutschsprachige Fachmagazin „IslamiQ“ für die Themen Islam und Muslime in Deutschland und Europa brachte am 23. Dezember 2020 einen Gastbeitrag der Jurastudentin Seyma Güney über das Schächten.

Dieses Thema sei neu relevant geworden, da der Europäische Gerichtshof kürzlich den EU-Staaten erlaubt habe, bei rituellen Schlachtungen eine Betäubung der Tiere vorzuschreiben (https://www.islamiq.de/2020/12/17/eugh-eu-staaten-duerfen-schaechten-verbieten/). In Deutschland sei das Schlachten ohne Betäubung grundsätzlich verboten. Allerdings sei eine Ausnahme von diesem Schächtverbot nach Paragraph 4 a II Nr. 2 des Tierschutzgesetzes möglich.

Hiernach dürfe die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung für ein Schlachten ohne Betäubung erteilen, wenn der Antragssteller geltend mache, dass sein Glaube das Schächten vorschreibe oder den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersage. Dies sei im Jahre 2002 vom Bundesverfassungsgericht noch einmal klargestellt worden:

Auf der einen Seite sei die in Paragraph 4 a II Nr. 2 des Tierschutzgesetzes verankerte Ausnahmegenehmigung allgemein mit der Religionsfreiheit aus Art. 4 II des Grundgesetzes vereinbar; auf der anderen Seite habe das Bundesverfassungsgericht die Tatbestandsmerkmale „Religionsgemeinschaft“ und „zwingende Vorschrift“ konkretisiert.

Die Begriffe dürften nicht zu eng ausgelegt werden. Auch die verschiedenen Meinungsgruppen innerhalb des Islam müssten als „Religionsgemeinschaft“ angesehen werden. Das bedeute konkret, dass der Antragsteller glaubhaft darlegen müsse, dass innerhalb seiner muslimischen Gemeinschaft Ansichten vertreten würden, die das Schächten als verpflichtendes Gebot ansähen.

Quelle: Gastbeitrag, 23.12.2020 (https://www.islamiq.de/2020/12/22/schaechten-religioese-auslegung-entscheidet-ueber-regelung/): „Rituelle Schlachtung – Schächten: Religiöse Auslegung entscheidet über Regelung“