Fatawa-Archiv

Darf ein Muslim auf eine deutsche Art und Weise heiraten?

(Institut für Islamfragen, dh, 8.11.2016) Frage: „Ich lebe seit sechs Jahren in Deutschland und bin mit einer deutschen Frau auf die deutsche Art [mit Eheschließung auf einem deutschen Standesamt und nach dem deutschen Gesetz] seit drei Jahren verheiratet. … Früher wusste ich nur, dass sie Christin ist. … Später wurde mir klar, dass sie gar nicht an das Christentum glaubt … Als mir bewusst wurde, und zwar nachdem Allah mir [islamisches] Grundwissen verliehen hatte, dass mein Zusammenleben mit ihr Sünde sein könnte, habe ich Abstand von ihr genommen.

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Fatwa zur Frage des Mindestheiratsalters für Frauen im Islam

(Instituts für Islamfragen, dh, 7.11.2016) „Für den Vater gibt es keine Festlegung des [Mindest-]Heiratsalters, wenn er seine Tochter verheiraten möchte. Der Vater darf seine Tochter verheiraten, selbst wenn sie noch jung ist, genau wie ‚der Ehrliche‘ [ein Titel des ersten Kalifen nach Muhammad, Abu Bakr] – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – seine Tochter Aischa [mit Muhammad] verheiratet hat, als sie sechs oder sieben Jahre alt war.

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Fatwa zu der Frage, welche Körperteile eine Sklavin im Islam verschleiern muss

(Institut für Islamfragen, dh, 3.11.2016) „Was ist die (islamische) Beurteilung bezüglich der körperlichen Tabuzonen einer Sklavin? [was ist ihre Aura’: Dh., was darf eine Sklavin in der Öffentlichkeit nicht unverschleiert zeigen?).

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Darf ein Muslim in den Ländern der Ungläubigen heiraten, mit der geheimen Absicht, sich später von seiner Frau zu trennen?

Frage: Einige Muslime vereisen ins Ausland, etwa, um zu studieren. Dürfen sie heiraten, mit der [geheimen] Absicht, sich später scheiden zu lassen? Was ist der Unterschied zwischen dieser Heirat und der Genusssehe?

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Was muss beachtet werden, wenn eine Frau ihren früheren Ehemann erneut heiratet, der sich von ihr dreimal [d.h. unwiderruflich] hat scheiden lassen?

„Ich war 12 Jahre verheiratet und habe 3 Kinder. Aber meine Ehefrau hat etliche ihrer ehelichen Pflichten nicht erfüllt. Sie sprach lauter [dominanter] als ich. Sie war nicht gepflegt und hat nicht ordentlich gekocht. Ich habe viel ausgehalten, aber sie hat nicht gehorcht.

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Darf der muslimische Machthaber die Menschen dazu zwingen, die Pflichten des Islams zu verrichten?

„Wie wird es [islamisch] beurteilt, wenn eine Regierung Muslime dazu zwingt, das [rituelle] Gebet zu verrichten, [also] die Pflichten des islamischen Gesetzes [der Shari’a] einzuhalten, z.B. das Verbotene zu verschleiern oder zu beten usw.? Und wie wird derjenige beurteilt, der behauptet: ‚Keine Institution darf seine muslimischen Schülerinnen zur Gesichtsverschleierung oder zum Tragen des Kopftuchs zwingen?‘“

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Katarisches Religionsministerium akzeptiert Missionsfreiheit nur als Einbahnstraße

(Institut für Islamfragen, dh, 20.10.2016) „Die Nichtmuslime dürfen auf gar keinen Fall in Ländern der Muslime zu ihren Religionen einladen. Das darf nicht in Frage gestellt werden. Eine der Bedingungen des Vertrags des Umar [arab. al-‚ahda al-Umariya], die die Juden und Christen selbst formuliert haben [mit dem Kalifen Umar, dem zweiten Nachfolger Muhammads], und die von Umar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – angenommen wurde, lautete:

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