In vorislamischer Zeit waren Frauen und Minderjährige prinzipiell nicht erbberechtigt, in islamischer Zeit kann die Frau ein Erbe antreten, erhält jedoch nach dem islamischen Gesetz prinzipiell immer nur die Hälfte von dem, was ein männlicher Erbe bekommen würde. Sure 4,11-12:
„Gott verordnet euch hinsichtlich eurer Kinder: Auf eines männlichen Geschlechts kommt (bei der Erbteilung) gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts. Wenn es (ausschließlich) Frauen sind, und zwar mehr als zwei, stehen ihnen zwei Drittel der Hinterlassenschaft zu. Wenn es nur eine ist, die Hälfte. Und den beiden Eltern steht jedem ein Sechstel der Hinterlassenschaft zu, wenn der Erblasser Kinder hat. Wenn er jedoch kinderlos ist, steht seiner Muter ein Drittel zu. Und wenn er (in diesem Fall auch noch) Brüder (oder Geschwister) hat, steht seiner Mutter ein Sechstel zu.“
Nach diesen Grundsätzen wird das Vermögen eines Erblassers verteilt, sofern kein Testament besteht, das eine andere Verfügung trifft und keine Schulden vorhanden sind. Von seiner Ehefrau erbt ihr Gatte die Hälfte, wenn Kinder vorhanden sind, nur ein Viertel, sofern kein Testament und keine Schuld besteht. Eine Ehefrau erbt jedoch nur ein Viertel, wenn sie kinderlos ist, andernfalls ein Achtel, wenn kein Testament und keine Schuld besteht. Halbgeschwistern steht zusammen ein Sechstel zu, wenn kein Testament und keine Schuld besteht.
In der Türkei ist die Frau seit der Abschaffung des islamischen Gesetzes und der Neuformulierung zahlreicher Gesetze in Anlehnung an das Schweizerische Zivilgesetzbuch seit 1926 in der Theorie bei der Erbschaft dem Mann gleichgestellt. In dem in Teilbereichen westlich orientierten Tunesien basiert das Erbrecht nach wie vor auf der Sharia.