Grundsätzlich bejaht der Islam Sexualität als ein natürliches Bedürfnis aller Menschen. Allerdings wird jegliche sexuelle Handlung außerhalb der Ehe als ungesetzlich angesehen. Ehebruch und Unzucht gehören nach dem islamischen Gesetz zu den Kapitalvergehen und sollen nach der Scharia mit 80-100 Peitschenhieben bzw. Steinigung bestraft werden.
In der Ehe haben beide Ehepartner Anspruch auf Sexualität. Dem Mann steht jedoch das grundsätzliche Bestimmungsrecht und das (sexuelle) Verfügungsrecht über die Frau zu, das er mit Abschluß des Ehevertrags und der materiellen Versorgung seiner Ehefrau erwirbt. Sie ist ihrerseits ihrem Mann zum Gehorsam verpflichtet, auch in sexueller Hinsicht. Ausnahmen betreffen die Fastenzeit im Ramadan während des Tages, die Pilgerfahrt nach Mekka und die Zeiten der „Unreinheit“ der Frau. Sure 2,223 lautet:
„Eure Frauen sind für euch ein Saatfeld. Geht zu eurem Saatfeld, wo immer ihr wollt.“
Die Verweigerung seitens der Frau gilt als Scheidungsgrund.
Auch die Ehefrau besitzt das Recht auf Sexualität, jedoch nur in allgemeiner Weise, nicht im einzelnen Fall. Bei längerwährender Vernachlässigung kann sie die Scheidung einklagen, muß jedoch die Vernachlässigung vor Gericht glaubhaft machen.