Pressemeldung zur Rechtfertigung ehelicher Gewalt mit Hinweis auf den Koran

Institut für Islamfragen

„Islaminstitut“ warnt vor islamischer Relativierung des Grundgesetzes

B O N N (22. März 2007) – Vor einer Relativierung des Grundgesetzes durch den Koran und das islamische Recht warnt Dr. Christine Schirrmacher vom Institut für Islamfragen. Aktueller Anlass zur Besorgnis sei die Rechtfertigung ehelicher Gewalt mit dem Hinweis auf islamische Kultur und koranisches Züchtigungsrecht durch eine Frankfurter Richterin. „Eine solche Rechtsprechung bahnt den Weg für die Verfestigung einer muslimischen Parallelgesellschaft und die Aufweichung des Rechtsstaates“ so Schirrmacher. Der Frankfurter Fall ist nicht der erste seiner Art. Zuletzt schlossen die Richter zweier Landgerichte bei so genannten „Ehrenmorden“ niedere Motive aus der kulturell-religiösen Sicht der Täter aus. Die Täter wurden lediglich wegen Totschlags verurteilt. Erst der Bundesgerichtshof revidierte die Urteile.

Eheliche Gewalt mit Hinweis auf marokkanischen Kulturkreis gerechtfertigt

Im Frankfurter Fall hatte eine 26-jährige aus Marokko stammende Deutsche einen Antrag auf vorzeitige Scheidung gestellt. Sie war von ihrem Ehemann geschlagen und mit Mord bedroht worden. Die Richterin wies den Antrag mit Hinweis auf den marokkanischen Kulturkreis der Ehepartner und das dort geltende Recht zur Züchtigung der Ehefrau ab, die mit dem Koran begründet wird. Die Antragstellerin hätte bei ihrer Heirat mit dieser Züchtigung rechnen müssen. Die Ausübung des Züchtigungsrechts begründe daher keine unzumutbare Härte gemäß Paragraph 1565 BGB. In einer Antwort auf den bereits im Januar gestellten Befangenheitsantrag hatte die Richterin erneut auf den Koran verwiesen. Hier sei die Ehre des Mannes eng an die Keuschheit der Frau gebunden und ein Leben nach den Regeln der westlichen Kultur erfülle damit bereits den Tatbestand der Ehrverletzung. Auf diese Weise wird die universale Geltung des Grundgesetzes anhand der jeweiligen kulturellen Herkunft relativiert und der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit je nach kulturellem und religiösem Hintergrund des Betroffenen eingeschränkt, so Schirrmacher. Auch Politiker aller Parteien und Juristen reagierten empört auf den Frankfurter Vorfall. Inzwischen ist dem Antrag auf Befangenheit der Richterin stattgegeben worden.