Vom Rechtsgutachtergremium Ägyptens/Scheich Jad al-Haq Ali Jad al-Haq [u. a. ein ehemaliger Mufti [Rechtsgutachter] des Staates Ägypten]
Erschienen am 22.12.1979
(Institut für Islamfragen, dh, 28.08.2008)
Frage:
„Darf ein muslimischer Mann seiner Frau vorschreiben, den Schleier zu tragen?“
Antwort:
„Allah sagt: ‚Und sprich zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren und ihren Schmuck nicht zur Schau tragen sollen – bis auf das, was davon sichtbar sein darf, und dass sie ihre Tücher um ihre Kleidungsausschnitte schlagen.‘ (Sure 24,31) … In einem anderen Koranvers sagt Allah: ‚O Prophet! Sprich zu deinen Frauen und deinen Töchtern und zu den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Übergewänder reichlich über sich ziehen.‘ (Sure 33,59).
Aischa [eine der Frauen Muhammads] sagte: ‚Asma‘, die Tochter von Abu Bakr, besuchte Allahs Propheten. Sie hatte dünne Kleidung an. Allahs Prophet wandte sich ab von ihr und sagte zu ihr: Oh Asma‘, wenn die Frau ihre Periode bekommt, darf nichts mehr von ihr zu sehen sein außer diesen [Körperteilen]; er zeigte auf sein Hände und sein Gesicht‘ …
Anhand solcher Lehren ist klar, dass Frauen sich verschleiern müssen. Die meisten Gelehrten des Islam sind sich darüber einig, dass Frauen ihren ganzen Körper außer den Händen und dem Gesicht verschleiern müssen … Die Mehrheit [der islamischen Rechtsschulen] betrachtet eine Frau, die sich nicht verschleiert, als Sünderin … Sowohl der Ehemann als auch der Vater, Bruder oder der Sohn einer Frau haben das Recht, ihre Angehörige zur Verrichtung der göttlich angeordneten Pflichten zu zwingen, sei es die Anbetung Gottes, gute Werke oder ihre Bekleidung. Diese Lehre ist in Allahs Aussage begründet: ‚Die Männer stehen den Frauen in Verantwortung vor, weil Allah die einen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben.‘ (Sure 4,34). Allah sagt ebenfalls: ‚Doch die Männer stehen eine Stufe über ihnen [den Frauen].‘ (Sure 2,228). Außerdem sagt Allah: ‚Und fordere die deinen zum Gebet auf und sei [selbst] darin ausdauernd‘ [Sure 20,132] …
Der Ehemann hat die Pflicht, seine Frau zur Verschleierung zu zwingen. Er muss dies tun, ansonsten gilt er genau wie sie als Sünder… Falls seine Ehefrau nicht auf ihn angemessen reagiert, muss er sie in der Abfolge, wie im Koran vorgeschrieben, züchtigen: ‚Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!‘ (Sure 4,34) …. Falls die Ehefrau ihren Ehemann bezüglich der Pflichten [des Islam] nicht gehorcht, muss er sie züchtigen, indem er sie erstmals ermahnt. Die zweite Stufe [der Züchtigung] ist, die Ehefrau im Ehebett zu meiden. Dies heißt, dass er nicht mehr mit ihr in einem Bett schläft. Danach [die dritte Stufe der Züchtigung] schlägt er sie, ohne Spuren an ihrem Körper zu hinterlassen.“
Quelle: www.daralifta.org/ViewFatwa.aspx?ID=316&text=%D8%A7%D9%84%D8%AD%D9%83%D9%85