Vom ehemaligen offiziellen Rechtsgutachter Ägyptens, Jad al-Haq Ali Jad al-Haq
Rechtsgutachten Nr.: 318 vom 10.02.1981
(Institut für Islamfragen, dh, 19.06.2008)
Frage:
„Ein 22 jähriger Muslim lebt seit 3 Jahren in Westdeutschland mit einer Frau zusammen, die eine 15-jährige Tochter hat. Er soll mit der Mutter ein eheähnliches Verhältnis haben. Dann begann er, gegenüber der Tochter Sympathie zu empfinden und möchte sie nun heiraten. Er stellt die Frage, ob er aus islamischer Sicht die Tochter heiraten dürfe, nachdem er mit der Mutter verkehrt habe, und ob er eine ‚gottlose‘ Frau heiraten dürfe [im islamischen Eherecht bedingt eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft mit einer Frau ein rechtliches absolutes Ehehindernis mit deren Kindern.].“
Antwort:
„… Die muslimischen Schriftgelehrten sind sich darüber einig, dass ein Muslim keine Polytheistin heiraten darf wie z. B. eine Hinduistin oder Buddhistin. Der Koran sagt: ‚Und heiratet keine Götzenanbeterinnen, ehe sie glauben.’ (Sure 2,221). Die muslimischen Schriftgelehrten sind sich [auch] darüber einig, dass ein Muslim [allerdings] eine Jüdin oder Christin heiraten darf: ‚Und ehrbare gläubige Frauen und ehrbare Frauen unter den Leuten, denen vor euch die Schrift gegeben wurde, wenn ihr ihnen die Brautgabe gebt, und nur für eine Ehe und nicht für Unzucht und heimliche Liebschaften.’ (Sure 5,5).“
„Unser Herr ’Umar [der zweite Kalif und Nachfolger Muhammads] verbot uns [den Muslimen], eine Jüdin oder Christin zu heiraten, es sei denn, diese Ehe dient einem wichtigen Zweck.“
„Die Schriftgelehrten sind sich darüber einig, dass eine Muslima keinen Juden oder Christen heiraten darf: ‚Wenn ihr sie [Frauen, deren Ehemänner als Nichtmuslime noch am Leben sind] jedoch dann gläubig findet, so schickt sie nicht zu den Ungläubigen [Ehemännern] zurück. Diese [Frauen] sind ihnen nicht erlaubt, noch sind sie [als Ehemännern] diesen [Frauen] erlaubt.‘ (Sure 60,10). Wenn eine Nichtmuslima [Jüdin oder Christin] einen Muslim heiratet, hat sie alle Pflichten einer muslimischen Ehefrau und sie genießt alle Rechte einer muslimischen Ehefrau außer der Erbschaft. Weder beerbt sie ihn, noch beerbt er sie. Die Kinder dieses Ehepaares gelten als Muslime. Die [muslimischen] Kinder erben von ihrem Vater. Jedoch erben sie nicht vonihrer Mutter …“
„Die Frage nach der Heirat mit einer Frau, mit deren Mutter ein Mann eheähnlichen Umgang hatte, ist eine umstrittene Sache. Die hanafitische Rechtsschule verbietet diese Ehe. Die schafiitische Rechtsschule erlaubt diese Ehe. Die malikitische Rechtsschule vertrtitt zwei Meinungen, eine verbietet diese Ehe und die andere erlaubt sie.“
Quelle: www.daralifta.org/ViewFatwa.aspx?ID=318&text=%D8%A3%D9%84%D9%85%D8%A7%D9%86%D9%8A%D8%A9