Ist diese Absicht nur dem Ehemann und Allah bekannt, ist dies erlaubt
Vom Rechtsgutachter Abdul-Aziz bin Abdullah Ibn Baz, dem ehemaligen offiziellen Rechtsgutachter Saudi-Arabiens, einem der prominentesten muslimischen Gelehrten des 20. Jahrhunderts
(Institut für Islamfragen, dh, 20.09.2008)
„Ein Rechtsgutachten wurde vom Stammgremium [der wissenschaftlichen Forschung und religiösen Rechtsgutachten] zu einem früheren Zeitpunkt erlassen, bei dem ich Vorsitzender bin. Es bezieht sich auf die Frage der Legalität einer Heirat mit der [heimlichen] Absicht zu einer späteren Scheidung. Diese Art Ehe ist [islamisch] erlaubt, wenn die Absicht zur späteren Scheidung lediglich dem Ehemann und Allah bekannt ist.“
„Wenn ein Student oder ein Angestellter im Ausland heiratet und dabei [von vorneherein] die Absicht hat, sich von seiner Frau zu einem späteren Zeitpunkt wieder scheiden zu lassen – z.B. nach dem Ende seines Studiums oder nach Ablauf seines Arbeitsvertrags – ist das [islamisch] erlaubt. Entscheidend ist dabei, dass die Absicht der zukünftigen Scheidung nur dem Ehemann und Allah bekannt ist. Es bleibt [juristisch betrachtet] eine Absicht und nicht eine Bedingung. Diese Art Ehe wurde von der Mehrheit der [muslimischen] Gelehrten erlaubt.“
„Der Unterschied zwischen dieser Art Ehe und der Genussehe [einer für einen bestimmten Zeitraum geschlossenen Ehe, die vor allem von Schiiten anerkannt wird] ist folgender: Bei der letztgenannten Ehe [der Genussehe] wird die Ehe auf eine bestimmte Zeit befristet, z. B. auf einen Monat, zwei Monate, ein Jahr, zwei Jahre, usw. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ehe automatisch ungültig [also aufgelöst]. Diese [Genussehe] ist [aus islamischer Sicht] nicht erlaubt [so die überwiegende sunnitische Auffassung]. Wenn jedoch ein Mann eine Frau nach dem Gesetz Allahs und seines Propheten heiratet und nimmt sich insgeheim vor, die Frau später zu verstoßen – wenn er z.B. nicht mehr in ihrem Land leben möchte – verursacht dieser Schritt keinen Schaden. Diese Absicht [der zukünftigen Scheidung] kann sich später ändern, und sie ist auch keine Bedingung, sondern eine geheime Angelegenheit zwischen ihm [dem Ehemann] und seinem Gott. Dadurch vermeidet der Mann Unzucht. So urteilt die Mehrheit der [muslimischen] Schriftgelehrten. Diese [Beurteilung] wurde von Ibn Qudama in seinem ‚al-Mughni‘ niedergeschrieben.“
Quelle: www.binbaz.org.sa/mat/26Q