Fatwa zur Beurteilung einer Heirat in einem fremden Land, während gleichzeitig die heimliche Absicht zu einer späteren Scheidung besteht

Institut für Islamfragen

Ist diese Absicht nur dem Ehemann und Allah bekannt, ist dies erlaubt

Vom Rechtsgutachter Abdul-Aziz bin Abdullah Ibn Baz, dem ehemaligen offiziellen Rechtsgutachter Saudi-Arabiens, einem der prominentesten muslimischen Gelehrten des 20. Jahrhunderts

(Institut für Islamfragen, dh, 20.09.2008)

„Ein Rechtsgutachten wurde vom Stammgremium [der wissenschaftlichen Forschung und religiösen Rechtsgutachten] zu einem früheren Zeitpunkt erlassen, bei dem ich Vorsitzender bin. Es bezieht sich auf die Frage der Legalität einer Heirat mit der [heimlichen] Absicht zu einer späteren Scheidung. Diese Art Ehe ist [islamisch] erlaubt, wenn die Absicht zur späteren Scheidung lediglich dem Ehemann und Allah bekannt ist.“

„Wenn ein Student oder ein Angestellter im Ausland heiratet und dabei [von vorneherein] die Absicht hat, sich von seiner Frau zu einem späteren Zeitpunkt wieder scheiden zu lassen – z.B. nach dem Ende seines Studiums oder nach Ablauf seines Arbeitsvertrags – ist das [islamisch] erlaubt. Entscheidend ist dabei, dass die Absicht der zukünftigen Scheidung nur dem Ehemann und Allah bekannt ist. Es bleibt [juristisch betrachtet] eine Absicht und nicht eine Bedingung. Diese Art Ehe wurde von der Mehrheit der [muslimischen] Gelehrten erlaubt.“

„Der Unterschied zwischen dieser Art Ehe und der Genussehe [einer für einen bestimmten Zeitraum geschlossenen Ehe, die vor allem von Schiiten anerkannt wird] ist folgender: Bei der letztgenannten Ehe [der Genussehe] wird die Ehe auf eine bestimmte Zeit befristet, z. B. auf einen Monat, zwei Monate, ein Jahr, zwei Jahre, usw. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ehe automatisch ungültig [also aufgelöst]. Diese [Genussehe] ist [aus islamischer Sicht] nicht erlaubt [so die überwiegende sunnitische Auffassung]. Wenn jedoch ein Mann eine Frau nach dem Gesetz Allahs und seines Propheten heiratet und nimmt sich insgeheim vor, die Frau später zu verstoßen – wenn er z.B. nicht mehr in ihrem Land leben möchte – verursacht dieser Schritt keinen Schaden. Diese Absicht [der zukünftigen Scheidung] kann sich später ändern, und sie ist auch keine Bedingung, sondern eine geheime Angelegenheit zwischen ihm [dem Ehemann] und seinem Gott. Dadurch vermeidet der Mann Unzucht. So urteilt die Mehrheit der [muslimischen] Schriftgelehrten. Diese [Beurteilung] wurde von Ibn Qudama in seinem ‚al-Mughni‘ niedergeschrieben.“

Quelle: www.binbaz.org.sa/mat/26Q

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.