Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim mit einer Sklavin verkehren darf, auch wenn es nicht seine rechtsmäßige Frau ist

Institut für Islamfragen

Von der Webseite des Rechtsgutachtergremiums „Islamweb.de“, einer theologischen, staatlichen Institution Qatars

Rechtsgutachten-Nr.: 8747 vom 20.06.2001

(Institut für Islamfragen, dh, 04.08.2009)

Frage:

„Darf ein Muslim mit einer Sklavin verkehren, auch wenn es nicht seine rechtsmäßige Frau ist?“

Antwort:

„Der Koran besagt: ‚Selig sind die Gläubigen, die … sich des Geschlechtsverkehrs enthalten … außer gegenüber ihren Gattinnen oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen, denn dann sind sie nicht zu tadeln.‘ (Sure 23,5-6) und (Sure 70,30)

Der Ausdruck ‚malakatul-yamin‘ [von Rechts wegen besitzen] meint Sklaven oder Sklavinnen, die ein Sklavenbesitzer rechtmäßig besitzt. Hier [in dem o. g. Koranvers] sind Sklavinnen gemeint. Ihr Besitzer darf mit ihnen ohne Ehevertrag, ohne [die für einen Ehevertrag notwendigen] Zeugen oder eine Morgengabe verkehren. Sie gelten nicht als Ehefrauen. Wenn er mit ihnen verkehrt, werden sie ‚Sarari‘ genannt.

In unserer Zeit gibt es kaum noch den Rechtsumstand ‚von Rechts wegen besitzen‘. Infolgedessen gibt es keine Sklavinnen oder Sklaven mehr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das [koranische] Prinzip zum Besitz von Sklaven oder Sklavinnen aufgehoben wurde, d. h. es kann in Kraft treten werden, wenn die Bedingungen dafür vorhanden sind, z. B. in einem Krieg zwischen Muslimen und Ungläubigen. Denn die Frauen der kämpfenden Ungläubigen sind [für Muslime] eine Kriegsbeute nach dem Prinzip der Sklavinnen und dem Besitz ‚von Rechts wegen‘. Dieses Prinzip gilt selbst, wenn die weltlichen Gesetze es verbieten.“

Quelle: www.islamweb.net/ver2/fatwa/ShowFatwa.php?Option=FatwaId&lang=A&Id=8747

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