Eine angehende Ehefrau hat kein Recht, den Verzicht auf eine Scheidung einzufordern oder eine Scheidung auszusprechen
Von dem ehemaligen einflussreichen Staatsrechtsgutachter Saudi-Arabiens, Abdul-Aziz Ibn Baz
(Institut für Islamfragen, dh, 08.02.2010)
Frage:
„Eine Frau stellte [ihrem angehenden Ehemann] vor der Eheschließung die Bedingung, dass der Ehemann sie nicht verstoßen dürfe [sich von ihr nicht scheiden lassen dürfe]. Der zukünftige Ehemann hat diese Bedingung akzeptiert. Ist diese Bedingung [aus islamischer Sicht] gültig oder nicht? Hat die Frau das Recht zum Aussprechen der Scheidung [als zur eigenen Entscheidung über eine Scheidung]?“
Antwort:
„Diese (o.g.) Bedingung ist ungültig. Er [der Ehemann] darf sich von ihr scheiden, wann immer er will. Sie [die Ehefrau] darf nicht das Recht zur Entscheidung über eine Scheidung haben. Richtig ist, dass sie nicht über die Entscheidung der Scheidung verfügen darf. Der Verzicht auf eine Ehescheidung darf nicht zu einer Bedingung für eine Eheschließung werden. Es könnte Gründe geben, die die Ehescheidung rechtfertigen. Falls er sich verpflichtet hat, sich von ihr nicht scheiden zu lassen, darf er sich [später trotzdem] von ihr scheiden, falls es nötig ist. Denn die (o.g.) Bedingung ist ungültig.“
Quelle: www.binbaz.org.sa/mat/1590