Von dem ehemaligen einflussreichen Staatsrechtsgutachter Saudi-Arabiens, Abdul-Aziz Ibn Baz
(Institut für Islamfragen, dh, 09.02.2010)
Frage:
„Einige Muslime reisen ins Ausland um zu studieren oder auch aus anderen Gründen. Dürfen sie [im Ausland] mit der Absicht heiraten, zu einem späteren Zeitpunkt die Scheidung einzureichen? Was ist der Unterschied zwischen dieser Form der Ehe und der Zeitehe?“
Antwort:
„Die Heirat im Ausland beinhaltet große Gefahr und Schaden. Deshalb kann die Reise ins Ausland nur notfalls erlaubt werden. Die Auslandsreise beinhaltet die Gefahr, den Glauben an Allah zu verlieren. Andere mögliche Gefahren dessen sind das Trinken von Alkohol, Unzucht, u.a. Deshalb verbieten die muslimischen Gelehrten die Reisen ins Ausland. Diese Einstellung basiert auf der Aussage des Propheten Allahs, Allahs Frieden und Heil seien auf ihm: ‚Ich entferne mich von jedem Muslim, der unter Polytheisten lebt.‘ Der Aufenthalt unter diesen [Polytheisten] ist sehr gefährlich, sei der Grund dieses [Aufenthalts] Tourismus, Studium, Geschäfte, etc. Der Staat – möge Allah ihm Erfolg beschieden sein lassen – muss diesen [muslimischen Reisenden] das Studium im Lande ermöglichen. Der Staat darf ihnen nicht gestatten, ins Ausland zu reisen, denn die Gefahr dort ist unheimlich groß.
Großes Übel ist daraus schon entstanden, wie z.B. der Abfall [vom Islam], der lockere Umgang mit der Sünde wie Unzucht und dem Genuss von Alkohol, und noch schlimmer ist die Vernachlässigung der Gebete. Diese Tatsachen sind jedem bekannt, der die näheren Lebensumstände derjenigen untersucht hat, die ins Ausland gereist sind. Nur eine kleine Minderheit bleibt davon verschont. Es ist eine [islamische] Pflicht, denjenigen [die ins Ausland reisen wollen], dies zu verbieten. Nur diejenigen dürfen ins Ausland fahren, die für ihre [islamische] Religiosität, ihr Wissen, ihren festen Glauben und ihr gutes Benehmen bekannt sind, wenn das Ziel [der Reise] die Einladung [Werbung] zum Islam ist und das Spezialisieren auf Gebiete, die für den islamischen Staat von Bedeutung sind …
Das Thema der Heirat mit der Absicht zur künftigen Scheidung ist umstritten unter den muslimischen Schriftgelehrten. Einige lehnen das ab, wie z. B. Imam al-Ausa’i und eine Gruppe [muslimischer Gelehrter]. Diese betrachten diese Eheform ebenso wie die Zeitehe. Sie verbieten die Heirat mit der Absicht zur künftigen Scheidung. Die Mehrheit der muslimischen Gelehrten … ist der Ansicht, diese Eheform sei [islamisch] legal, solange die Absicht zur Scheidung ein Geheimnis zwischen dem angehenden Ehemann und Allah sei. Ein Beispiel: Jemand reist ins Ausland, um zu studieren oder aus anderen Gründen und befürchtet, Unzucht zu begehen. Dann darf er [im Ausland] heiraten, selbst wenn er [heimlich] vorhat, sich zu einem späteren Zeitpunkt scheiden zu lassen, und zwar dann, wenn seine Aufgabe dort [im Ausland] erledigt ist. Diese Einstellung ist richtiger [als erstgenannte Einstellung]. Sie gilt, wenn die Absicht [zur künftigen Scheidung} lediglich zwischen dem Ehewilligen und Allah bekannt ist. Weder die Ehefrau noch ihr Fürsprecher dürfen irgendetwas davon erfahren.
Die Mehrheit der muslimischen Gelehrten sehen diese Form Ehe als erlaubt an. Sie hat nichts mit der Zeitehe zu tun, weil die Absicht [zur künftigen Scheidung] lediglich zwischen dem Ehemann und Allah bleibt. Diese [Absicht] ist keine [öffentliche] Bedingung.“
Quelle: www.binbaz.org.sa/mat/1719