Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim ein Verhältnis mit Sklavinnen haben darf, ohne sie zu heiraten

Institut für Islamfragen

Wenn die Bedingungen zur Versklavung der Frau gegeben sind, ist es erlaubt, weil die Frau dann als Besitz gilt

Von dem Rechtsgutachtergremium www.islamweb.net, einem Fachgremium muslimischer Gelehrter unter der Leitung zwei promovierter Islamwissenschaftler, die sich auf den Erlass theologischer Rechtsgutachten spezialisiert haben

(Institut für Islamfragen, dh, 29.06.2011)

Frage:

„Was bedeutet [Sure 23,1-6: ‚Selig sind die Gläubigen, die … sich des Geschlechtsverkehrs enthalten … außer gegenüber ihren Gattinnen, oder was sie (an Sklavinnen) von Rechts wegen besitzen, dann sind sie nicht zu tadeln.‘]: ‚was sie von Rechts wegen besitzen?‘ Welche Bedeutung hat dieser Ausdruck in unserer Zeit und wie wird diese Frage [islamisch] beurteilt?“

Antwort:

„Der richtige Text dieses [Koranverses] lautet folgendermaßen: ‚außer gegenüber ihren Gattinnen oder was sie (an Sklavinnen) von Rechts wegen besitzen, dann sind sie nicht zu tadeln.‘ Gemeint sind Knechte, die als Besitz ihres Herrn und als seine Sklaven gelten. Das können Männer oder Frauen sein.

Der Inhalt des Ausdrucks ‚von Rechts wegen besitzen‘ meint weibliche Knechte, d.h. Sklavinnen. Der Besitzer dieser Frauen darf mit ihnen ohne Ehevertrag, Zeugen oder Morgengabe verkehren, denn diese Frauen sind nicht seine Ehefrauen. Wenn er mit ihnen verkehrt, werden sie ‚Sarari‘ genannt. Dies ist die Pluralform von ‚Suri’a‘.

In unserer Zeit ist die Sklaverei fast verschwunden. Es gibt mittlerweile weder Sklaven noch Knechte, die Gründe dafür sind bekannt. Das heißt jedoch nicht, dass die Vorschrift zur Versklavung ausgetilgt ist, falls die passenden Bedingungen dafür gegeben sind, z. B. im Fall eines Krieges zwischen Muslimen und Ungläubigen. Die Frauen derjenigen, die [gegen Muslime] kämpfen, gelten als Kriegsbeute [für Muslime]. Für diese Frauen gelten die Vorschriften der Sklavinnen und das ‚von Rechts wegen besitzen‘, selbst wenn weltliche Gesetze dies verbieten würden.

Falls die Bedingungen für das Besitzen dieser Frauen nicht vorhanden sind, gilt das Prinzip ‚Alle Menschen sind frei‘.“

Quelle: www.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&lang=a&Id=8747&Option=FatwaId

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.