Von dem Rechtsgutachter Abdul-Aziz bin Baz, dem ehemaligen, offiziellen Staatsrechtsgutachter Saudi-Arabiens und einem der einflussreichsten Gelehrten des sunnitischen Islam im 20. Jahrhundert
Rechtsgutachten-Nr.: 1387
(Institut für Islamfragen, dh, 31.03.2011)
Frage:
„Ist es für einen Muslim verboten, mit einem Christen oder anderen Ungläubigen zusammen zu essen und zu trinken? Falls es verboten ist: Wie können wir Allahs Aussage verstehen: ‚Und die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, wie auch eure Speise ihnen erlaubt ist. (Sure 5, 5)?‘“
Antwort:
„Es ist nicht verboten, zusammen mit einem Ungläubigen zu essen, wenn es notwendig ist oder wenn es Nutzen für den Islam bringt. Aber befreunden Sie sicht nicht mit ihnen, indem Sie mit ihnen essen, wenn es keinen religiösen Grund dafür gibt oder keinen Nutzen für den Islam bedeutet. Befreunden und unterhalten Sie sich nicht mit ihnen. Aber [es ist erlaubt], wenn es notwendig ist, indem Sie mit einem [nichtmuslimischen] Gast essen, um diesen dadurch zu Allah und der Wahrheit [des Islam] einzuladen, oder aus anderen religiösen Gründen.
Dass das Essen der Leute der Schrift [der Juden und Christen] uns [den Muslimen] erlaubt ist, heisst nicht, dass wir uns mit ihnen befreunden oder mit ihnen viel Zeit verbringen dürfen. Ebenfalls heißt es nicht, dass wir mit ihnen zusammen essen und trinken dürfen, wenn es nicht notwendig ist oder wenn dadurch kein Nutzen für den Islam entsteht.“
Quelle: www.al-eman.com/fatwa/fatwa-display.htm?parent=button.search&id=1387