Von dem Rechtgutachtergremium an der al-Azhar Moschee in Kairo/Ägypten
Rechtsgutachten-Nr.: 11020
(Institut für Islamfragen, dh, 10.03.2011)
Frage:
„Wie beurteilt der Islam die Vernachlässigung des Betens?“
Antwort:
„Die Beurteilung der Vernachlässigung des Betens wurde in ‚Ad-Dur al-Mukhtar‘, in ‚Radd al-Muhtar‘ und in ‚’Ash-Shaukani‘ abgehandelt. Muslimische Kinder müssen im Alter von 7 Jahren das Beten lernen. Falls sie dies im Alter von 10 Jahren nicht tun, müssen sie dazu durch Schläge gezwungen werden. Dabei werden sie mit der Hand, nicht mit einem Knüppel geschlagen. Denn dies wurde in der [authentischen] Überlieferung [Muhammads] erwähnt: ‚[Muhammad sagte]: Bringt euren Kindern das Beten im Alter von sieben Jahren bei. Schlagt sie, falls sie dies nicht tun, im Alter von 10 Jahren und lasst sie [Jungen und Mädchen] in getrennten Betten schlafen.‘
Wer das Beten ablehnt, gilt als Ungläubiger. Denn das Beten ist eine der Säulen des Islam. Die Pflicht des Betens ist ohne jeden Zweifel bewiesen. Die muslimischen Rechtsgelehrten sind sich darüber einig.
Andererseits wird derjenige, der die Pflicht des Betens zwar zugesteht, aber aus Faulheit nicht ausübt, wie viele Leute es tun, unterschiedlich beurteilt. Der enge Kreis [um Muhammad] und die Mehrheit der früher lebenden und zeitgenössischen Muslime, u. a. die zwei muslimischen Führer, Imam Malik und Imam ash-Shafi’i, sind der Meinung, dass dieser nicht als Ungläubiger gilt, sondern als Ruchloser. Falls er Buße tut, darf er am Leben bleiben. Falls er keine Buße tut, wird er getötet, genau wie ein verheirateter Ehebrecher. Sie sagten, er wird vermutlich [nach Meinung der Mehrheit] mit dem Schwert getötet.
Eine Gruppe von muslimischen Rechtsgelehrten sagte, dieser [derjenige, der das Gebet aus Faulheit nicht praktiziert], werde als Ungläubiger betrachtet. Diese Meinung vertrat auch Imam Ali bin Abi Talib [Muhammads Cousin, Schwiegersohn und vierter Kalif nach Muhammad] – Allah möge sein Gesicht verherrlichen … Wichtige Anhänger der Rechtsschule von Imam ash-Shafi’i vertreten ebenfalls diese Meinung.
Imam Abu Hanifa, eine Gruppe der Bewohner von al-Kufa/Irak und al-Masni, der Weggefährte von Imam ash-Shafi’i, sind der Meinung, dieser wird nicht als Ungläubiger angesehen, und er darf nicht getötet werden. Er wird bestraft und inhaftiert werden. Er muss solange im Gefängnis bleiben, bis er betet. Einige meinen, er soll solange geschlagen werden, bis er betet. Andere meinen, er wird solange geschlagen, bis sein Blut fließt.
Jede der o.g. Gruppen hat ihre Meinung mit Quellen belegt. Einige Auffassungen werden mit Koranversen, andere mit authentischen Überlieferungen begründet (arab. hadith sahih).
Wir sind der Meinung, dass man in dieser Angelegenheit nach der Auffassung von Imam Abu Hanifa handeln muss. Es wird betont, dass jemand, der das Beten aus Faulheit vernachlässigt, obwohl er diese Verpflichtung zugibt, nicht als Ungläubiger gilt. Dieser darf nicht getötet werden, sondern wird anders bestraft und solange in Haft gehalten, bis er betet. Denn diese Meinung ist die mildeste und menschlichste.
Ob die Regierung die Einhaltung der Pflicht zum Gebet gegenüber ihrem Volk einfordern muss, bleibt die Entscheidung der Machthaber.“
Quelle: www.al-eman.com/fatwa/fatwa-display.htm?id=11020&parent=fatwa.new