Rechtsgutachter: Islamweb, eine Organisation des katarischen Religionsministeriums, die sich vor allem auf Rechtsgutachten [arab. Fatawa] und die Verbreitung des Islam [arab. Da’wa] spezialisiert hat. Sie zählt zu den größten Online-Zentren dieser Art mit sehr großer Reichweite.
Nummer des Rechtsgutachtens: 272938
Datum des Rechtsgutachtens: 04.11.2014
(Institut für Islamfragen, dh, 18.12.2016)
… Al-Baihaqi hat in seinem Werk „as-Sunan al-kubra“ über den Sohn von Umar [einer der Prophetengefährten Muhammads] geschrieben, dass er [der Sohn des Umar] das Bein der Sklavin [in der Öffentlichkeit] entblößte und sie zwischen den Brüsten und am Gesäß anfasste, wenn er eine Sklavin kaufte.
Dadurch wird deutlich, dass das Ansehen [des Körpers einer Sklavin, die ein Muslim kaufen möchte] beim Kaufen erlaubt ist, denn es gehört zur Kaufhandlung. Das Anfassen [des Körpers einer Sklavin] darf nicht direkt [auf der nackten Haut] geschehen, sondern von außen durch die Kleider der Sklavin. … Al-Qadi sagte: „Das Anfassen der Brüste und des Rückens [einer Sklavin] ist [dem potenziellen, muslimischen Käufer] erlaubt. Allerdings nur durch die Kleider hindurch.“
Quelle: http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=272938