Rechtsgutachter: Islamweb, eine Organisation des katarischen Religionsministeriums, die sich vor allem auf Rechtsgutachten [arab. Fatawa] und die Verbreitung des Islam [arab. Da’wa] spezialisiert hat. Sie zählt zu den größten Online-Zentren dieser Art mit sehr großer Reichweite.
Nummer des Rechtsgutachtens: 130709
Datum des Rechtsgutachtens: 29.12.2009
(Institut für Islamfragen, dh, 18.12.2016)
Wenn eine Frau verheiratet ist und wird [bei einer militärischen Auseinandersetzung] als Kriegsbeute [von Muslimen] erlangt, gilt sie dadurch als unverheiratet. Derjenige [Muslim], der sie dann besitzt, darf mit ihr Geschlechtsverkehr haben. Allerdings muss er zuvor warten, bis sie ihre Periode bekommt. [Laut einer Aussage Muhammads muss, falls sie schwanger ist, abgewartet werden, bis sie ihr Kind bekommen hat. Danach darf ihr muslimischer Besitzer mit ihr Geschlechtsverkehr haben]. Denn Allah sagt:
„Und (verwehrt sind euch) verheiratete Frauen außer denen, die ihr von Rechts wegen besitzt. Dies ist Allahs Vorschrift für euch“ (Sure 4, 24).
… Falls ihr Besitzer mit ihr verkehren möchte und sie sich weigert, darf ihr Besitzer sie zum Geschlechtsverkehr zwingen. Dies gilt nicht als verboten; denn dadurch erhält der Mann sein [eheliches] Recht.
Quelle: http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=130709