Rechtsgutachter: Islamweb, eine Organisation des katarischen Religionsministeriums, die sich vor allem auf Rechtsgutachten [arab. Fatawa] und die Verbreitung des Islam [arab. Da’wa] spezialisiert hat. Sie zählt zu den größten Online-Zentren dieser Art mit sehr großer Reichweite.
Datum des Rechtsgutachtens: 14.05.2009
Nummer des Rechtsgutachtens: 121876
(Institut für Islamfragen, dh, 29.12.2016)
Eine Frau darf sich nicht vom Ehebett fernhalten [sich ihrem Ehemann nicht sexuell verweigern], oder sich weigern, ihn [den Ehemann] sie [seine Ehefrau] auf irgendeine Art und Weise sexuell genießen zu lassen, solange dies [die sexuelle Praxis islamisch] erlaubt ist. Immer, wenn er sie zum Sex einlädt, muss sie ihm gehorchen, solange ihr dies nicht schadet oder sie an einer Pflicht hindert.
Abu Huraira – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – sagte:
„Allahs Prophet [Muhammad] – Allahs Heil und Segen seien auf ihm – sagte: ‚Wenn ein Mann eine Frau zum Sex einlädt, und sie sich verweigert, so dass der Mann die Nacht über sie verärgert verbringt, wird sie die ganze Nacht von den Engeln Allahs verflucht.‘“
Deshalb gilt eine Frau, die sich ihrem Ehemann sexuell ohne [stichhaltigen] Entschuldigungsgrund verweigert, als widerspenstig [ein Begriff aus der Rechtswissenschaft, der besagt, dass die Ehefrau die ihr in der Ehe zukommenden Pflichten nicht erfüllt, was den Ehemann rechtlich von seinen Pflichten entbindet]. Eine widerspenstige Frau darf [von ihrem Ehemann] weder Lebensunterhalt, noch Kleidung noch [emotionale und sexuelle] Zuwendung erhalten.
Eine widerspenstige Frau wird folgendermaßen behandelt: Er [der Ehemann] weist sie zurecht, erinnert sie an Allah und droht ihr im Blick auf seine [Allahs] Strafe. Danach [falls das nichts bringt] hält er sich von ihr im Bett fern. Schließlich [falls die ersten zwei Schritte nichts nutzen] schlägt er sie leicht. Allah – er sei erhoben – sagte:
„Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“ (Sure 4, 34)
Falls dies alles nichts hilft, darf der betroffene Ehemann sich von seiner [widerspenstigen] Frau scheiden lassen oder sie keinen anderen Mann heiraten lassen [d.h. er behält sie formal weiter als Ehefrau, nur, um sie dadurch daran zu hindern, einen anderen Mann zu heiraten].
In den Rechtsquellen [den Quellen des Schariarechts] wird nichts erwähnt in Bezug auf den Zwang auf die Ehefrau, um Sex zu haben oder um sie [sexuell] auf irgendeine [islamisch] erlaubte Art und Weise zu genießen. D.h., dieses Thema gilt [im islamischen Recht] als verschwiegen. Das, worüber das islamische Recht [die Schari’a] schweigt, gilt als entschuldigt. Deshalb darf der Ehemann seine Frau zum Sex zwingen. … Jedoch darf er sie dabei nicht schlagen.
Quelle: http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&lang=A&Id=121876