Fatawa zu verschiedenen Fragen

Institut für Islamfragen

Darf ein Muslim Schweinefleisch verkaufen oder servieren? – Darf eine Frau Lippenstift benutzen, der Substanzen aus Alkohol enthält? – Dürfen Kinder mit Figuren spielen, die Menschen oder Tiere darstellen? – arf man vor dem Gebet einem “Gottlosen” die Hand schütteln? – Darf man in der Metro beten?

Fatawa (Rechtsgutachten) von Dr. Abdul Hay al-Yussef, übersetzt von Daniel Hecker (Institut für Islamfragen, 05.09.2004)

Frage:

„Darf ein Muslim Schweinefleisch servieren oder verkaufen?“

Antwort:

„Nach dem Koran und der Überlieferung darf ein Muslim Schweinefleisch weder verkaufen noch servieren und auch nicht versschenken.“

Quelle: new.meshkat.net/contents.php?catid=10&artid=10446

Frage:

„Darf eine Frau Lippenstift benutzen, der Substanzen aus Alkohol enthält?“

Antwort:

„Sie darf ihn grundsätzlich benutzen … wenn er aber Substanzen aus Alkohol enthält, darf eine Muslima ihn nicht verwenden.“

Quelle: new.meshkat.net/contents.php?catid=10&artid=10444

Frage:

„Dürfen Kinder mit Figuren spielen, die Menschen oder Tiere darstellen?“ (Diese Frage ist aufgrund des im konservativen Bereich überwiegend anerkannten Bilderverbots im Islam von Bedeutung. Manche Muslime besitzen keine Fotografien und vertreten die Auffassung, dass jede bildliche oder gegenständliche Darstellung von Mensch oder Tier zu der im Koran scharf verurteilten Götzenanbetung verleiten könnte; IFI)

Antwort:

„Die meisten Gelehrten (arab. ahlu-l ilm) haben das genehmigt; weil
’Aischa, unsere Mutter (Muhammads Lieblingsfrau; IFI), in Sahih al-Bukhari (einer Überlieferungssammlung; IFI) sagt: ‚Ich habe im Hause Muhammads mit Puppen gespielt …‘“

Quelle: new.meshkat.net/contents.php?catid=10&artid=10437

Kommentar des Institutes für Islamfragen: ’Aischas Aussage bezieht sich auf die erste Zeit ihrer Ehe mit Muhammad. Sie war damals 9 Jahre alt und hat der Überlieferung zufolge mit ihren Freundinnen noch mit Puppen gespielt. Muhammad war zur Zeit dieser Eheschließung rund 53 Jahre alt.

Frage:

„Ich lebe in London. Wird meine rituelle Waschung für das Gebet nichtig, wenn ich einem Gottlosen die Hand schüttele?“ (Das Gebet darf nur im Zustand der rituellen Reinheit vollzogen werden; IFI)

Antwort:

„Nein, das Händeschütteln beeinträchtigt Ihre Waschung nicht. Aber ich empfehle Ihnen, mein Bruder, Ihren Aufenthalt in den Ländern der Gottlosen zu beenden und in ein muslimisches Land auszuwandern.“

Quelle: new.meshkat.net/contents.php?catid=10&artid=10333

Frage:

„Ich lebe in Moskau. Manchmald befinde ich mich gerade in der Metro, wenn die Gebetszeit beginnt. In der Metro aber gibt es kein Wasser, so daß ich die rituelle Waschung für das Gebet nicht vollziehen kann. Darf ich ‚al-Taiammum‘ praktizieren (eine Ersatzhandlung für die rituelle Vorbereitung zum Gebet, bei der ein Muslim kein Wasser benutzt, sondern Sand; IFI), obwohl die Erde in der U-Bahn mit Beton, Marmor o. ä. [nicht mit Sand] bedeckt ist? Darf ich in der Metro stehend oder sitzend beten, ohne daß ich mich in die [für das Gebet vorgeschriebene] Richtung nach Mekka, die qibla, wende?“

Antwort:

„‚al-Taiammum‘ darf nur bei Oberflächen durchgeführt werden, die natürlich (nicht künstlich) sind. Geben Sie dem Gebet die Priorität in Ihrem Leben. Beten Sie nicht in der Metro,
sondern danach.“

Quelle: new.meshkat.net/contents.php?catid=10&artid=10334

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.