Fatwa zu der Frage, ob ein muslimischer Ehemann für den Lebensunterhalt seiner widerspenstigen Ehefrau aufkommen muss
Von dem offiziellen Rechtsgutachtergremium Ägyptens
Rechtsgutachten-Nr.: 19206 vom 05.07.2004
(Institut für Islamfragen, dh, 05.09.2010)
Frage:
„Muss ein Ehemann weiter für den Unterhalt sorgen, wenn eine Ehefrau widerspenstig ist?“ [Wenn eine Ehefrau ihrem Mann den Gehorsam verweigert, ist er nach Shariarecht ermächtigt, ihr den Lebensunterhalt zu entziehen.]
Antwort:
„Die Mehrheit der muslimischen Gelehrten ist sich darin einig, dass der muslimische Ehemann die Zahlung des Opferfestes für sich und für diejenigen leisten muss, für die er stellvertretend opfert: für seine Ehefrau, sei sie theoretisch seine Frau, wenn sie z. B. von ihm geschieden ist oder tatsächlich seine Frau. Abu Hanifa [einer der vier Gründer der sunnitischen Rechtsschulen] sieht das nicht als Pflicht des Ehemannes, sondern meint, die Ehefrau müsse diesen Tribut für sich selbst entrichten … Falls kein Eheleben mehr existiert, z.B. wegen des Todes [der Ehefrau] oder Trennung, gelten Sonderregeln für die Zahlungen beim Opferfest.
Die Pflicht zur Stellung des Lebensunterhaltes [für die Ehefrau] wird ungültig im Falle ihrer Widerspenstigkeit. Die Frau gilt in zwei Fällen als widerspenstig: Wenn sie ihrem Ehemann den ehelichen Verkehr nicht ermöglicht oder wenn sie ihre Ehewohnung ohne die Erlaubnis des Ehemannes oder ohne einen triftigen Grund verlässt.“
Quelle: www.al- eman.com/Ask/ask3.asp?id=19206&hide1=2&Next=&select1=*&select2=*&rad1=&dbegin=&mbegin=&ybegin=&dend=&mend=¥d=&rad2=MOF&idser=&wordser=%E4%C7%D4%D2
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